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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.03.2012 – 18 L 158/12

ECLI:DE:VGK:2012:0321.18L158.12.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten,

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der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu

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erlauben, mit ihren gewerblich genutzten Personenkraftwagen die

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Straßen der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen, ohne hierfür

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Genehmigungen einzuholen,

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hat keinen Erfolg.

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Denn die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

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Es fehlt vorliegend zum einen an einem Anordnungsanspruch, denn es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, ohne eine Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr zu erbringen.

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Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG unterliegt der - hier in Rede stehende - Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen der Genehmigungspflicht.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für die von ihr betriebenen Verkehre ausnahmsweise eine Befreiung von dieser Genehmigungspflicht besteht.

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Eine derartige Ausnahme ergibt sich entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht aus § 52 Abs. 3 Satz 1 PBefG. Denn danach bedarf es einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, nur dann nicht, wenn und soweit entsprechende Übereinkommen mit dem Ausland bestehen. Nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des deutsch-rumänischen Übereinkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 8.9.1997 (BGBl. II 1997, S. 1772ff.) gilt dieses Abkommen für Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Kraftomnibusse sind nach Art. 2 Abs. 2 des genannten Übereinkommens Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt sind. Dazu zählen die von der Antragstellerin eingesetzten Fahrzeuge, die geeignet sind, einschließlich Fahrer bis zu neun Personen zu befördern, nicht. Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur, soweit ein Übereinkommen besteht. Da für Fahrzeuge, die nicht Kraftomnibusse sind, kein Übereinkommen besteht, gibt es keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahme von der Genehmigungspflicht erst recht für kleinere Fahrzeuge als Kraftomnibusse gelten müsste, bestehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht. Vielmehr macht auch gerade die Zusammenschau von § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 PBefG deutlich, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht nur im Rahmen der Geltung der Übereinkommen gilt und dass für darüber hinausgehende Verkehre eine Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 PBefG erteilt werden kann. Auf die Frage, ob hier eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 52 Abs. 3 Satz 2 PBefG bestünde, kommt es an dieser Stelle nicht an, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ja gerade das einstweilige Betreiben des Gelegenheitsverkehrs ohne eine Genehmigung zu erstreiten sucht.

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Ferner ergibt sich eine Befreiung von der Genehmigungspflicht auch nicht aus der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt Nr. 1073/2009, Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2009, L 300/88 ff. Denn nach deren Kapitel 1, Artikel 1 gilt diese Verordnung ebenfalls für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die geeignet sind, einschließlich Fahrer mehr als neun Personen zu befördern.

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Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich schließlich auch nicht aus der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006, 2006/123/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.12.2006, L 376 ff. (Dienstleistungsrichtlinie). Nach Art. 2 Abs. 2 d) dieser Richtlinie werden Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich des Titels V des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. In Art. 71 Abs. 1 a) des Titels V des genannten Vertrages

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vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

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Konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemein-

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schaften vom 24.12.2002 - C 325/33 ff.

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sind internationale Verkehre von und zu den Mitgliedstaaten und Transitverkehre aufgeführt. Bei den von der Antragstellerin beabsichtigten Verkehren handelt es sich um internationale Verkehre im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Dies hat zur Folge, dass diese nicht dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen und auch nicht mit Blick auf die Dienstleistungsrichtlinie genehmigungsfrei sind.

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Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.3.2012 im Hauptsacheverfahren - 18 K 1103/12 - auf § 57 Abs. 6 PBefG verweist und dabei offenbar § 57 Abs. 1 Nr. 6 PBefG meint und daraus eine Genehmigungsfreiheit der von ihr durchgeführten Verkehre ableiten will, handelt es sich insoweit lediglich um eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten betreffend die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die ihrerseits keine Befreiung von der Genehmigungspflicht vorsieht.

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Zum anderen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Denn es besteht vorliegend die Möglichkeit, für die von der Antragstellerin betriebenen Verkehre eine Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 PBefG zu beantragen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem die Antragstellerin - soweit ersichtlich - einen konkreten derartigen Antrag noch gar nicht gestellt hat, ist deshalb nicht glaubhaft gemacht, dass sie schwere und unzumutbare Nachteile erlitte, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Würde einem derartigen Antrag von der Behörde stattgegeben, müsste die Antragstellerin nicht befürchten, entweder weiter mit Bußgeldern konfrontiert zu sein oder aber ihren Firmensitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen zu müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 20.000,- Euro zugrunde, der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.