Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 30.03.2012 – 6 L 261/12
ECLI:DE:VGK:2012:0330.6L261.12.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.¬¬
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-
pflichten, die Antragstellerin für das Sommersemester 2012 zu
beurlauben
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 14, m. w. N.
Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat bei großem menschlichen Verständnis für ihr Anliegen, das die Kammer mit Blick auf ihre schwere Erkrankung sehr ernst nimmt, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Begehren steht entgegen, dass nach § 8 Abs. 6 Satz 1 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 27.07.2011 (EinschreibO) maximal nur 6 Urlaubssemester gewährt werden können und der Antragstellerin diese 6 Urlaubssemester wegen ihrer Erkrankung unstreitig bereits gewährt worden sind.
Die Kammer vermag nach summarischer Prüfung nicht festzustellen, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG, verstößt. Sie gründet auf § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW, der die Hochschulen dazu ermächtigt, in ihren Einschreibungsordnungen bezüglich der Beurlaubung das Nähere zu regeln. Die Antragsgegnerin war daher berechtigt, in ihrer Einschreibungsordnung die näheren Voraussetzungen für eine Beurlaubung zu regeln. Sie hat dies u.a. durch die Festlegung einer Höchstdauer der Beurlaubung auf 6 Semester in § 8 Abs. 6 Satz 1 EinschreibO getan. Diese Festlegung, die sich so oder ähnlich regelmäßig in Einschreibeordnungen von Hochschulen findet, trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei einer Beurlaubung vom Studium nach deren Sinn und Zweck immer nur um einen begrenzten Zeitraum handeln kann. Deren maximale Dauer orientiert sich in der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin beanstandungsfrei an der Regelstudienzeit eines Bacheleorstudiengangs.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr dazu auf Blatt 4 der Antragsschrift ausdrücklich geltend gemachten Umstände begründen keinen Anordnungsgrund. Denn die Antragstellerin muss keine Studiengebühren entrichten und ihr droht insbesondere nach ihrer ordnungsgemäßen Rückmeldung zum Sommersemester 2012 auch keine Exmatrikulation, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Antragserwiderung vom 21.03.2012 bestätigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.