Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.05.2012 – 7 K 104/12

ECLI:DE:VGK:2012:0507.7K104.12.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Klägerin hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, da sie die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG nicht erfüllt. Denn es fehlt aus den von der Beklagten zutreffend ausgeführten Gründen an dem Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin vermochte es bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew am 17.05.2011 nicht, einfachste Fragen zu verstehen und in einigermaßen flüssigen Sätzen zu antworten. Die gestellten Fragen wurden fast durchgehend nicht verstanden. Die aktiven Sprachfertigkeiten der Klägerin beschränkten sich auf die Wiedergabe einiger weniger Wörter, was für die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ersichtlich nicht ausreicht. Unbeachtlich ist die Frage, ob es der Klägerin aufgrund von Besonderheiten innerhalb ihrer Familie verwehrt war, die deutsche Sprache über das 4. Lebensjahr hinaus zu erlernen, da der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nur auf die allgemein im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse hinsichtlich der deutschen Minderheit abstellt. Familiäre Besonderheiten bleiben daher außer Betracht. Ob die Klägerin darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllt, bedarf angesichts dessen keiner weiteren Klärung.