Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.08.2012 – 11 K 1603/12
ECLI:DE:VGK:2012:0827.11K1603.12.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Mit der am 27.02.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05.07.2012 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 06.02.2012 sowie im Schriftsatz vom 22.05.2012 und auf den Hinweis des Gerichts vom 18.04.2012.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.