Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 26.04.2013 – 33 K 2907/12.PVB

ECLI:DE:VGK:2013:0426.33K2907.12PVB.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Personalrates verletzt hat, indem er Falle der Tarifbeschäftigten Frau H. T. auf deren Anzeige einer beabsichtigten Nebentätigkeit diese mit Schreiben vom 08.03.2012 untersagte, ohne zuvor den Antragsteller beteiligt zu haben.

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G r ü n d e:

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I.

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Der Antragsteller ist der Personalrat beim Bundesinstitut für B.            und N.               (C.     ). Das C.     betreibt gem. § 4 Abs. 3 des Bundesgesundheitsamtesnachfolgegesetzes (BGA-NachfG) auf den ihr nach § 1 BGA-NachfG zugewiesenen Aufgabengebieten wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung von Standards und Normen mit.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt hat.

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Die tarifbeschäftigte T.       zeigte dem Beteiligten unter dem 14.02.2012 gem. § 3 Abs. 3 TVöD an, dass sie beabsichtige, in der Veranstaltung „GCP Spezial“ am 09.05.2012 ein Referat zu halten. Mit Verfügung vom 08.03.2012 untersagte der Beteiligte der Beschäftigten diese Nebentätigkeit, ohne den Antragsteller zuvor zu beteiligen.

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Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller am 09.03.2012 die an die Beschäftigte gerichtete Untersagungsverfügung „m.d.B. um Zustimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG“. Unter dem 16.03.2012 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er die Untersagungsverfügung für unberechtigt halte. Unter dem 10.04.2012 wies der Beteiligte darauf hin, dass er den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG auf den Fall der Untersagung einer Nebentätigkeit nicht für einschlägig halte. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei die Bestimmung nur auf genehmigungspflichtige, nicht aber auf anzeigepflichtige Nebentätigkeiten anwendbar. Vor diesem Hintergrund sei der Entwurf vom 07.03.2012 nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden.

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Der Antragsteller hat am 30.04.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Seiner Auffassung nach hat der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt. § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG unterwerfe bei Arbeitnehmern die „Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit“ der Mitbestimmung. Unter der Herrschaft des BAT seien die Nebentätigkeiten – wie die der Beamten – genehmigungspflichtig gewesen. Der nunmehr geltende § 3 Abs. 2 TVöD weiche hiervon ab und stelle die Nebentätigkeit der Tarifbeschäftigten nicht mehr unter einen Genehmigungsvorbehalt. Nebentätigkeiten der Tarifbeschäftigten seien nunmehr nur anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber sei aber berechtigt, die angezeigte Nebentätigkeit bei Vorliegen der in § 3 Abs. 3 TVöD genannten Voraussetzungen zu untersagen. Tarifrechtlich gebe es damit eine „Nebentätigkeitsgenehmigung“ nicht mehr. Ungeachtet der Änderungen des Tarifrechts sei die gesetzliche Bestimmung des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG unverändert geblieben. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts sei es geboten, dass auch für Tarifbeschäftigte die Untersagung der Nebentätigkeit der nachvollziehenden und kontrollierenden Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Personalrates verletzt hat, indem er im Falle der Tarifbeschäftigten Frau H.        T.       auf deren Anzeige einer beabsichtigten Nebentätigkeit diese mit Schreiben vom 08.03.2012 untersagte, ohne zuvor den Antragsteller beteiligt zu haben.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er weist darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers vom eindeutigen Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG nicht gedeckt sei. Der Mitbestimmungstatbestand beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf die Versagung der Genehmigung und den Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Für die Auslegung des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG sei es ohne Belang, ob diese Vorschrift seit Inkrafttreten des TVöD noch einen Anwendungsbereich habe. Die Tarifvertragsparteien könnten nicht durch den Abschluss eines Tarifvertrages den Inhalt gesetzlicher Vorschriften verändern. Allein der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG rechtfertige nicht ihre ausdehnende Auslegung über den Wortlaut hinaus.

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II.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG verletzt, indem er im Falle der Tarifbeschäftigten Frau H.        T.       auf deren Anzeige einer beabsichtigten Nebentätigkeit diese mit Schreiben vom 08.03.2012 untersagte, ohne zuvor den Antragsteller beteiligt zu haben. Die gegenüber der Tarifbeschäftigten T.       erfolgte Untersagung der Nebentätigkeit unterliegt gem. § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG erfasst von ihrem Wortlaut zwar die Versagung oder den Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG ist aber über seinen Wortlaut hinaus analog auch auf die Untersagung der Nebentätigkeit von Tarifbeschäftigten anzuwenden. Nach dem durch die Änderung des Tarifrechts erfolgten Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten geht der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG seinem Wortlaut nach ins Leere. Der Schutzzweck des § 75 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG, der eine Mitbestimmung bei Entscheidungen der Dienststelle vorsieht, die die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Tarifbeschäftigte verhindern, gebietet es, das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen auch auf die Untersagung von Nebentätigkeiten zu erstrecken, die nach der Änderung der tarifrechtlichen Bestimmungen nur noch anzeigepflichtig sind,

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vgl. Altvater, in: Altvater/Baden, BPersVG 7. Aufl. 2011, § 75 Rn. 87 m.w.N.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.