Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 – 4 K 2724/13
ECLI:DE:VGK:2013:0711.4K2724.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der 1927 geborene Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland nach den bis Ende 1992 geltenden gesetzlichen Regelungen Aufnahme als Aussiedler gefunden. Im August 2012 beantragte er die Einbeziehung seiner Tochter, ihres Ehemannes sowie der gemeinsamen zwei Söhne und der Schwiegertochter in seinen Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2013 zurück.
Am 25. April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er erfülle alle Voraussetzungen für die Einbeziehung seiner Tochter und ihrer Familie. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsamtes liege ein Härtefall vor. Er werde gesundheitlich immer schwächer und leide stark unter der Trennung von seiner Tochter und den Enkelkindern. Zwar sei er kein Spätaussiedler, wie im Gesetz für die Einbeziehung vorausgesetzt. Die für Spätaussiedler geltende gesetzliche Regelung sei aber auf Aussiedler analog anzuwenden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013 zu verpflichten, die Tochter des Klägers, Frau M. N. und ihre Familie als Abkömmlinge in seinen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben der Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich zugestimmt.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter sowie deren Familie in seinen Aufnahmebescheid als Aussiedler.
Nach § 27 Abs. 3 BVFG kann nur der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedler in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung in § 27 Abs. 3 BVFG betrifft ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern. Eine Einbeziehung in den Ausweis von Aussiedlern ist danach nicht möglich. Unstreitig ist der Kläger Aussiedler und nicht Spätaussiedler.
Eine analoge Anwendung von § 27 Abs. 3 BVFG kommt nicht in Betracht. Eine Erweiterung auf Aussiedler ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber nicht umgesetzt worden. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt daher nicht vor. Eine erweiternde analoge Anwendung von § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler wäre auch mit der bisherigen Systematik der vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit der Einbeziehung für Aussiedler hat nie bestanden. Sie ist auch im gerade erst vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des BVFG nicht vorgesehen.
Vgl. zum bisher geltenden Recht OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 11 A 618/13 – mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.