Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 03.04.2014 – 4 L 526/14
ECLI:DE:VGK:2014:0403.4L526.14.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2
Wegen der Gründe zu Ziffer 1. des Beschlusses wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 4 K 1161/14 Bezug genommen.
3
Ziffer 2. des Beschlusses beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.