Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 – 14 K 7590/13
ECLI:DE:VGK:2015:0113.14K7590.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse „M. . in 00000 T. “.
Unter dem 5. November 2013 erließ die Beklagte einen Bescheid über Abwassergebühren (Niederschlagswasser) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 in Höhe von insgesamt 46,79 Euro. Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen (26,85 Euro) und zuzüglich bereits fälliger Abschläge (3,98 Euro) wurde eine Gesamtforderung in Höhe von 23,92 Euro ermittelt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstellung eines Kontenverlaufs für das streitgegenständliche Konto. Eine solche Übersicht für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. September 2013 legte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 23. Juli 2014) vor.
Der Kläger hat bereits am 5. Dezember 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei fehlerhaft, da die Position „bisher berechnet“ zu niedrig sei. Die Berechnung dieser Position sei ohne entsprechende Kontoübersichten der Beklagten nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 aufzuheben und hinsichtlich der Position „bisher berechnet“ zu berichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Differenz ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht alle Abschläge termingerecht beglichen habe, so dass die gezahlten Abschläge nur teilweise auf die Gebührenforderung verbucht werden konnten. So wurden Zahlungen teilweise auf Mahngebühren verrechnet.
Die Beteiligten sind bzgl. einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig.
Als Anfechtungsklage ist die Klage unzulässig, da sich der Kläger nicht gegen den festsetzenden Teil des Bescheides vom 5. November 2013 wendet. Die im Bescheid aufgeführte Rechnungsposition „bisher berechnet“ wird durch den Gebührenbescheid nicht festgesetzt, sondern stellt lediglich einen Teil der Rechenposition dar, um den noch offenen Forderungsbetrag zu ermitteln. Die Festsetzung des Bescheids umfasst lediglich die Gebührenforderung in Höhe von 46,79 Euro. Diese wollte der Kläger seinen eigenen Ausführungen nach schon nicht angreifen.
Als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines Abrechnungsbescheids, aus dem der Kläger die Position „bisher berechnet“ ermitteln könnte, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Zum einen hat der Kläger es unterlassen, vor Klageerhebung einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids bei der Beklagten zu stellen. Einen solchen Antrag stellte er erst vier Tage nach Klageeingang. Eine Verpflichtungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Beklagten vorab die Möglichkeit gegeben wurde, über das Begehren des Klägers zu entscheiden. Dem Kläger ist es in einem solchen Fall verwehrt, sich unmittelbar an das Gericht zu wenden.
Zum anderen fehlt dem Kläger mittlerweile auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte im laufenden Verfahren eine entsprechende Abrechnung vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).