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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 – 10 K 679/14

ECLI:DE:VGK:2015:0121.10K679.14.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Die Tochter L.       der Beklagten besuchte im Schuljahr 2012/2013 das H.        -Gymnasium in Köln. Mit Elternbrief vom 19.11.2012 teilte die Klassenlehrerin allen Eltern mit, dass die Kosten für eine vom 17.06. bis zum 21.06.2013 durchzuführende Klassenfahrt sich auf 229,00 Euro beliefen. Eine Lehrerin, Frau I.       , trat für den Betrag zunächst in Vorlage; die Eltern sollten die Kosten ratenweise auf das Konto der Frau I.       überweisen.

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L.       nahm an der Klassenfahrt teil; die Beklagte unterschrieb vor der Klassenfahrt eine Erklärung, in der sie u.a. eine Notfallnummer angab und verschiedene Einverständniserklärungen erteilte. Eine schriftliche Anmeldung zur Klassenfahrt mit Kostenübernahmeerklärung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte zahlte den Betrag trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der zunächst in Vorlage getretenen Lehrerin wurde der von ihr verauslagte Betrag vom Schulgirokonto erstattet.

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Am 06.02.2015 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben. Mit der Teilnahme L1.s        an der Klassenfahrt sei ein Zahlungsanspruch des Schulträgers in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB entstanden. Die Klägerin habe die Fahrkosten für die Beklagte vorgestreckt, obwohl dies Sache der Beklagten gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 229,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist begründet.

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Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der von der Klägerin angeführten §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) hier vorliegen. Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob die vor der Klassenfahrt abgegebene schriftliche Erklärung der Beklagten – die verschiedene Einverständniserklärungen umfasst, aber nicht ausdrücklich eine Kostenübernahme beinhaltet – jedenfalls konkludent eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten gegenüber dem Schulträger einschließt und damit einen einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt,

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vgl. dazu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 06.03.2006 – 10 K 6589/05 -.

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Denn die Tochter der Beklagten hat jedenfalls tatsächlich an der Klassenfahrt teilgenommen, womit die Beklagte einen entsprechenden wirtschaftlichen Wert in Höhe der dafür aufgewandten Kosten erhalten hat. Der vorliegend geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich deshalb jedenfalls – geht man von einer rechtsgrundlosen Erlangung des korrespondierenden Werts durch die Beklagte aus – aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch,

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zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl., § 62 Rn. 25.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der

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§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.