Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 28.01.2015 – 19 K 4875/14

ECLI:DE:VGK:2015:0128.19K4875.14.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Gewährungsvoraussetzungen nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO nicht vorliegen. Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren kann nach § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung mittels Klage beabsichtigt ist und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend ist die Erhebung der Klage offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, da die Antragsgegnerin die streitbefangenen Beitragsbescheide aufgehoben hat und eine Vollstreckung demgemäß nicht mehr droht. Ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse an der Durchführung eines Klageverfahrens ist weder vorgetragen noch ersichtlich, da dem Begehren bereits vor Klageerhebung vollumfänglich entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage erschiene eine Klageerhebung wegen fehlender Veranlassung auch mutwillig i. S. d. § 114 ZPO.