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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 06.02.2015 – 19 K 5631/13

ECLI:DE:VGK:2015:0206.19K5631.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d:

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Die Kläger sind  Eltern ihrer am 00.00.2010 geborenen Tochter M.     . Ihre Tochter M.     besuchte in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 die evangelische Kindertageseinrichtung in 00000 L.    , F.---straße . Im November 2012 verzogen die Kläger von L.    nach P.       . Sie hoben den Betreuungsvertrag mit der evanglischen Kindertagesinrichtung einvernehmlich zum 31.07.2013 auf.

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Mit Bescheid vom 16.07.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie mit Wirkung ab dem 01.08.2013 keinen Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Tochter zu zahlen hätten, weil ihr Jahreseinkommen ausweislich ihrer Einkommenserklärung vom 18.07.2012 unterhalb der beitragspflichtigen Einkommensstufe von 12.271,00 € liege.

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Die Kläger haben am 14.09.2013 Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2013 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihre Klage sei fristgerecht. Ihnen sei der an ihre alte Wohnanschrift adressierte Bescheid erst am 30.08.2013 an ihrer neuen Wohnanschrift zugegangen. Für die Klage bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Die Beitragsfestsetzung stehe unter dem Vorhalt der Nachforderung. Werde der Bescheid rechtskräftig, bestehe im Falle der Erhöhung ihres Jahreseinkommens die Möglichkeit einer Nachforderung, obwohl sie keine Betreuungsleistung für ihre Tochter in Anspruch genommen hätten. Die Erhebung der Klage sei geboten gewesen, weil ein Widerspruchsverfahren nicht mehr bestehe.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ihrer Auffassung nach besteht für die Klage kein Rechtsschutzinteresse. Nach Mitteilung der Kindertageseinrichtung sei das Kind der Kläger zum 31.07.2013 abgemeldet worden. Ab dem 01.08.2013 fielen keine Elternbeiträge mehr an. Die Erhebung der Klage sei nicht erforderlich gewesen. Die Angelegenheit hätte in einem Vorverfahren geklärt werden können.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Anfechtungsklage ist mangels Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Es ist ausgeschlossen, dass die Kläger durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Der Bescheid vom 16.07.2013 enthält für die Kläger keine Belastung. Maßgeblich für die Feststellung der Belastung durch einen Bescheid ist der Entscheidungssatz des Bescheides. Dieser bestimmt im Falle der Kläger, dass sie für die Zeit ab 01.08.2013 keinen Elternbeitrag zu zahlen haben. Die Begründung des Bescheides enthält keine eigenständige Beschwer. Diese erwächst nicht – eigenständig – in Bestandskraft. Selbst im Falle einer Nachveranlagung würde in einem gegen den Nachveranlagungsbescheid gerichteten Verfahren geprüft, ob im streitigen Zeitraum eine Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.