Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.07.2015 – 13 L 1794/15
ECLI:DE:VGK:2015:0720.13L1794.15.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) folgt kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung des Zugangs zu einer „Mitschrift für Gehörlose“, die auf der Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten am 21. Juli 2015 in Berlin gefertigt wird. Unabhängig davon, dass die streitgegenständliche Mitschrift noch nicht erstellt worden ist, erfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur den Zugang zu einer amtlichen Information. Diese wird in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG als eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung definiert, die unabhängig von der Art ihrer Entscheidung besteht. Diesem Begriffsverständnis zufolge muss eine Information jedenfalls in irgendeiner Weise gespeichert sein, um einen tauglichen Informationsgegenstand darzustellen. Die während der Sitzung des Stiftungsrates vorgesehene Umsetzung des gesprochenen Wortes auf einen Teleprompter erfolgt jedoch ohne jegliche dauerhafte oder zwischenzeitliche Speicherung des verschriftlichten Wortes. Allein das kurzfristige „Laufen“ des Textes über den Bildschirm des Teleprompters führt nicht zu einer „vorhandenen“ Information. Einen Anspruch auf Schaffung einer dann vorhandenen Information gewährt das IFG nicht.
Ein Anspruch auf Zugang zu nicht – in irgendeiner Weise – gespeicherten Informationen folgt auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 10 EMRK.
Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, eine „Mitschrift für Gehörlose“ zu löschen, bleibt ohne Erfolg, denn dieser setzte in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass eine solche Mitschrift von der Beklagten überhaupt gespeichert wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt, weil der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) folgt kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung des Zugangs zu einer „Mitschrift für Gehörlose“, die auf der Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten am 21. Juli 2015 in Berlin gefertigt wird. Unabhängig davon, dass die streitgegenständliche Mitschrift noch nicht erstellt worden ist, erfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur den Zugang zu einer amtlichen Information. Diese wird in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG als eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung definiert, die unabhängig von der Art ihrer Entscheidung besteht. Diesem Begriffsverständnis zufolge muss eine Information jedenfalls in irgendeiner Weise gespeichert sein, um einen tauglichen Informationsgegenstand darzustellen. Die während der Sitzung des Stiftungsrates vorgesehene Umsetzung des gesprochenen Wortes auf einen Teleprompter erfolgt jedoch ohne jegliche dauerhafte oder zwischenzeitliche Speicherung des verschriftlichten Wortes. Allein das kurzfristige „Laufen“ des Textes über den Bildschirm des Teleprompters führt nicht zu einer „vorhandenen“ Information. Einen Anspruch auf Schaffung einer dann vorhandenen Information gewährt das IFG nicht.