Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 03.02.2016 – 8 K 3167/14

ECLI:DE:VGK:2016:0203.8K3167.14.00

Tenor

Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:Der sinnwidrige Satz:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,wird durch folgenden Satz ersetzt:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:

Der sinnwidrige Satz:

„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.

Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Gründe

2

Dem Berichtigungsantrag des Beigeladenen bezüglich der Formulierung des Kostenausspruchs war stattzugeben, weil der entsprechende Satz in der versehentlich gewählten Form nicht dem korrekten Ausspruch im Tenor des Urteils entsprach.

3

Da die Kostenverteilung im Urteiltenor dem Beratungsergebnis der Kammer entspricht, also fehlerlos ist, war der hierzu gestellte Berichtigungsantrag abzulehnen.