Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 09.06.2016 – 16 L 1232/16
ECLI:DE:VGK:2016:0609.16L1232.16.00
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine barrierefreie Erdgeschoßwohnung zuzuweisen,
ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der hier als Anspruchsgrundlage für sein Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen -WFNG NRW- sollen die zuständigen Stellen hilfsbedürftige Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen. Wie die Unterstützung bei der Wohnungssuche gehandhabt wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Einen Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung – sei es einer öffentlich geförderten, sei es einer frei finanzierten Wohnung – schließt § 4 Abs. 3 Satz 2 WFNG NRW ausdrücklich aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (OVG NRW) Beschluss vom 04.12.2013 – 14 E 1165/13 – sowie Beschluss der Kammer vom 17.05.2013 – 16 L 723/13 – ; so auch u.a. Urteil der Kammer vom 05.08.2004 – 16 K 161/03 – und Beschlüsse der Kammer vom 08.06.2001 – 16 L 1049/01 – und vom 06.04.2005 – 16 L 437/05 – zur früheren Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des bis zum 31.12.2009 geltenden Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen – WoG NW –.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Wohnberechtigungsschein mit der Dringlichkeitsstufe 4 ausgestellt und rechtsfehlerfrei weiterhin berücksichtigt, dass der Antragsteller nach wie vor bei seiner Familie in der Wohnung E.------ring 00, deren im Erdgeschoss liegenden Räume über eine Rampe betreten werden können, wohnt, damit jedenfalls derzeit wohnungsmäßig versorgt und im Übrigen auch finanziell in der Lage ist, sich selber unterzubringen. Auf die Gründe des vom Antragsteller nicht angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.04.2016 – 20 L 451/16 – wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller auf Dauer einer behindertengerechten Wohnung bedarf. Es ist jedoch auch Sache des alleinstehenden Antragstellers, sich mit den ihm zur Verfügung gestellten Hilfen um eine entsprechende, angemessene Wohnung zu bemühen. Der Antragsteller verkennt, dass es in Köln nach wie vor eine große Zahl Wohnungssuchender – darunter auch behinderte, alte oder erwerbsunfähige Personen und insbesondere auch Personen mit Kindern – gibt, deren Wohnbedürfnisse z.T. vorrangig sind und ebenfalls nicht immer kurzfristig und in wünschenswerter Weise befriedigt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.