Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 12.08.2016 – 18 L 1639/16.A
ECLI:DE:VGK:2016:0812.18L1639.16A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6094/16.A geführten Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.6.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6094/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.6.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist zulässig und begründet. Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Juris Rdnr. 99.
Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der angegriffene Bescheid des Bundesamts. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG setzt die einwöchige Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung voraus, dass der Antrag entweder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Unzulässigkeit des Asylantrags steht vorliegend nicht in Rede. Offensichtlich unbegründet sind Asylanträge – außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 29a und 30 Abs. 3 bis 5 AsylG – gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Zum internationalen Schutz gehört nicht lediglich die in der Vorgängerfassung allein aufgeführte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, sondern auch die Gewährung subsidiären europarechtlichen Schutzes gemäß § 4 AsylG. Das Bundesamt hat aber entgegen der neuen Fassung des § 30 Abs. 1 AsylG allein die Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber auch den Antrag auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt.
An diesem Ergebnis ändert nichts der Umstand, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 28.6.2016 die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes noch nicht „offensichtlich“ unbegründet abzulehnen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt § 30 Abs. 1 AsylG lediglich voraussetzte, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Eine Übergangsvorschrift für die Behandlung von zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes bereits anhängigen Verfahren hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz verabsäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.