Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.02.2017 – 5 L 1963/16
ECLI:DE:VGK:2017:0214.5L1963.16.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 7250/16 gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2016 anzuordnen bzw. wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungverfügung aus den Gründen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils in allen ihren Punkten rechtmäßig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist im Sinne § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß und mit einer tragfähigen Begründung erfolgt. Daneben ist aber auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Die Kostentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wurde jeweils die Hälfte des Regelstreitwert veranschlagt.