Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.03.2017 – 13 L 1078/17

ECLI:DE:VGK:2017:0315.13L1078.17.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die mit Antrag vom 17. Oktober 2016 unter Ziffern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 17 sowie die mit dem Antrag vom 24. November 2016 angeforderten Informationen zu erteilen,

4

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits vollständig das zu gewähren, was er im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, wenn die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhten Anforderungen gerecht wird. Dies ist der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile entstünden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

6

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor.

7

Die wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Der in Betracht kommenden Sperrwirkung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und einem Vorliegen des Ausschlussgrundes gem. § 6 Satz 1 IFG NRW hat der Antragsteller keine durchgreifenden Argumente entgegengesetzt, die im Rahmen der anzustellenden summarischen Prüfung für ein hoch wahrscheinliches Obsiegen des Antragstellers sprächen.

8

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm entstehen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine Nachteile, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Selbst wenn die Antragsgegnerin in einer Sitzung im Mai 2017 die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auswertete und über einen Planentwurf abstimmte – dahingehend versteht das Gericht die Bezeichnung „Vorentscheidung über den FNP“ durch den Antragsteller –, hat der Antragsteller auch danach ohne Kenntnis der begehrten Informationen noch die Möglichkeit, auf den Prozess der Planaufstellung einzuwirken. Eine Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist nach Angaben der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren im Sommer bzw. Herbst 2017 geplant. Anregungen zu diesem Entwurf – der zusammen mit Entwürfen der Begründung (§ 2a Abs. 1 BauGB) auszulegen ist – kann der Antragsteller auch in diesem Verfahrensstadium gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwiefern er vor der Beratung im Mai 2017 auf die Kenntnis der begehrten Informationen angewiesen ist, um Beteiligungsrechte nach dem Baugesetzbuch in Anspruch nehmen zu können. Er hat über die baurechtlichen Beteiligungsrechte hinaus auch keinen Anspruch auf eine möglichst effektive „de-facto“-Einflussnahme im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht zu reduzieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

11

Rechtsmittelbelehrung

12

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

13

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

14

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

15

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

16

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

17

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

18

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

19

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.­