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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 16.03.2017 – 19 L 89/17

ECLI:DE:VGK:2017:0316.19L89.17.00

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.950,22 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin,

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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Leistungsanträge der Antragstellerin betreffend die Rechnungen des Arztes Dr. C.           vom 29. 12. 2015, 16. 02. 2016, 02. 03. 2016, 10. 05. 2016, 04. 04. 2016 und 14. 06. 2016 zu bescheiden und

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2. auf die Leistungsanträge der Antragstellerin betreffend die Rechnungen des Arztes Dr. C.           vom 29. 12. 2015, 16. 02. 2016, 02. 03. 2016, 10. 05. 2016, 04. 04. 2016 und 14. 06. 2016 eine Abschlagszahlung von 3.950,22 € zu leisten

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haben keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag, denn die Bescheidung der Leistungsanträge der Antragstellerin betreffend die Rechnungen des Arztes Dr. C.           , zu der der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ist bereits erfolgt. Nachdem in den Beihilfebescheiden vom 26. 07. 2016 und 31. 08. 2016 zu den hier in Rede stehenden Rechnungen des Arztes Dr. C.           noch mitgeteilt wurde, dass die Festsetzung der Beihilfe zurückgestellt werden müsse, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom      17. 10. 2016 unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich eingeholte amtsärztliche Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises mitgeteilt, dass eine Beihilfegewährung zu den Kosten der Rechnungen des Dr. med. C.           nicht erfolgen könne. Der Beihilfeantrag würde damit bezüglich der Rechnung des Dr. C.           bereits (negativ) beschieden, weshalb der Antrag zu 1. ins Leere geht.

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Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund besteht nicht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile hinnehmen muss. Die von der Antragstellerin angeführte schwere Erkrankung vermag im vorliegend gegebenen Zusammenhang einen Anordnungsgrund nicht zu begründen, da die Arztrechnungen, für die sie eine Abschlagszahlung begehrt, bereits erbrachte ärztliche Leistungen betreffen. Finanzielle Aspekte vermögen einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht zu begründen. Zum einen hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, wegen der hier allein in Rede stehenden Rechnungen des Dr. C.           vom 29. 12. 2015, 16. 02. 2016, 02. 03. 2016, 10. 05. 2016, 04. 04. 2016 und 14. 06. 2016 in Vorleistung zu treten. Zum anderen hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Arzt               Dr. C.           seine Liquidationen aktuell ohnehin stundet.

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Ist somit ein die Vorwegnahme rechtfertigender Anordnungsgrund nicht gegeben, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr entscheidend an. Nur informatorisch wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Abschlagszahlung gemäß § 13 Abs. 7 BVO NRW nur auf eine zu erwartende Beihilfe geleistet werden kann. Die Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass Abschlagszahlungen nur während der noch andauernden Prüfung eines Leistungsantrags durch die Beihilfestelle bis zu dessen Bescheidung in Betracht kommen. Vorliegend wurde aber der Leistungsantrag wie ausgeführt bereits beschieden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei wurde für den Antrag zu 1. der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt. Für den Antrag zu 2. wurde der Betrag der begehrten Abschlagszahlung in Ansatz gebracht. Von einer Halbierung wurde abgesehen, da die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind.