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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27.03.2017 – 14 L 843/17.A

ECLI:DE:VGK:2017:0327.14L843.17A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 2634/17.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5, 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 2, § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 - BGBl. I S. 2460) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist begründet. Es spricht alles dafür, dass die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig erfolgt ist.

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Nach Aktenlage hat das Bundesamt zu Unrecht angenommen, es läge ein Fall des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vor, weil der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu der Anhörung zu seinen Asylgründen nach § 25 Abs. 1 AsylG erschienen sei. Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag zu dem Anhörungstermin am 11. November 2017 in Düsseldorf erschienen. Die Anhörung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da ein Dolmetscher für Paschto nicht vor Ort war. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Er wird durch den handschriftlichen Vermerk auf der Ladung zu dieser Anhörung gestützt, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, die aber nicht in den Akten des Bundesamts enthalten ist. Danach hat der Antragsteller am 11. November vorgesprochen und eine erneute Ladung wird notwendig. Dieser Vermerk ist mit Datum versehen und einer unleserlichen Unterschrift, die mit einem Namensstempel versehen ist. Die Antragsgegnerin hat sich trotz der Aufforderung des Gerichts vom 8. März 2017 zu diesem Vortrag nicht geäußert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).