Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.04.2017 – 26 L 1330/17
ECLI:DE:VGK:2017:0405.26L1330.17.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen im Haushalt der allein personensorgeberechtigten Mutter, Frau J. X. , in C. lebenden Sohn J1. E. X. , geb. am 12. April 2002, gemäß § 42 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in Obhut zu nehmen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € anzudrohen,
über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Wie auch eine auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtete Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren, § 42 Abs. 2 VwGO, setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Antragsbefugnis des jeweiligen Antragstellers voraus,
vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rdnr. 18,
also die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte durch Unterlassen der Inobhutnahme.
Daran fehlt es hier, da der Antragsteller nicht das Personensorgerecht für J1. E. X. besitzt, vielmehr vor dem Oberlandesgericht Köln - II-0 UF 00/00 - gerade erst einen Entzug des Personensorgerechts der Kindesmutter – im Übrigen verbunden mit der Übertragung des Personensorgerechts nicht auf sich selbst, sondern einen Vormund, bzw. die Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf einen Ergänzungspfleger – anstrebt.
Dem Antragsteller als nicht personensorgeberechtigtem Elternteil, der sich ausweislich der Stellungnahme der Stadt Dormagen vom 14. November 2014 auch nicht auf eine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 58 a SGB VIII berufen kann, vermittelt auch das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) keine Möglichkeit, eine Inobhutnahme gegen den Willen der personen- sorgeberechtigten Kindesmutter durchzusetzen. Vielmehr steht dieser aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Abwehrrecht gegen eine solche Inobhutnahme zu,
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris.
Die Eintragung eines hälftigen Kinderfreibetrags in der Steuerkarte oder etwaige – frühere – mündliche Vereinbarungen mit der Kindesmutter sind rechtlich nicht relevant.
Ergänzend weist die Einzelrichterin darauf hin, dass im Hinblick auf das genannte laufende familiengerichtliche Verfahren und die dortigen Erörterungen, u.a. zu etwaigen von der Kindesmutter bei der Antragsgegnerin zu beantragenden Hilfen nach dem SGB VIII, kein Anlass zu der Annahme besteht, dass derzeit eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine Inobhutnahme erfordern könnte, § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Ergänzend nimmt das Gericht insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 28. März und 5. April 2017 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.