Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 02.08.2017 – 14 L 3242/17.A
ECLI:DE:VGK:2017:0802.14L3242.17A.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 14 K 8652/16.A erhobene Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.7.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat, vgl. § 75 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die am 30.9.2016 erhobene Klage wahrt insbesondere die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, da der angefochtene Bescheid den Antragstellern jedenfalls nicht vor dem 29.9.2016 (Aushändigung durch die Ausländerbehörde) bekannt gegeben wurde. Die Antragsteller müssen die am 15.7.2016 erfolglos versuchte Zustellung an ihre schon zu diesem Zeitpunkt zutreffende Adresse nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen. Die Stadt Wesseling hat bestätigt, dass die Antragsteller bzw. „Familie L. “ seit dem 21.6.2016 unter der auch im Rubrum angegebenen Adresse gemeldet, wohnhaft und erreichbar sind (Bl. 63, 64 der Gerichtsakte im Klageverfahren). Dass – wie auf der entsprechenden Postzustellungsurkunde (Bl. 42 der Gerichtsakte im Klageverfahren) vermerkt – die Antragsteller unter dieser Adresse nicht zu ermitteln gewesen sein sollen, kann ungeachtet der Frage nach der Reichweite der Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde nicht den Antragstellern angelastet werden, da keine der Fallkonstellationen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AsylG vorlag.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.