Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.08.2017 – 19 L 3236/17.A

ECLI:DE:VGK:2017:0823.19L3236.17A.00

Tenor

1. Der Prozesskostenkostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. §§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den unten genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller darüber hinaus seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 10985/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

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Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631,

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erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor.

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Die vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass sein Vater der ein sehr bekannter mächtiger spiritueller Priester in Ghana sei, nicht den christlichen Glauben des Antragstellers, den er 2012 angenommen habe, akzeptiere und den Antragsteller – zusammen mit dessen Brüdern – mit Mord bedroht und verflucht habe, begründet dies keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Bedrohung durch seinen Vater bzw. durch seine Brüder ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller vor den behaupteten Bedrohungen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.02.2016, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch seinen Vater bzw. seine Brüder dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben.

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Auch im Übrigen sind asylerhebliche Verfolgungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Annahme des Antragstellers, dass gegen ihn ein „Voodoo-Fluch“ bestünde, weil er anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft für den Titelgewinn Länder wie Deutschland, Brasilien oder Frankreich (und nicht Ghana) ausgewählt habe, bereits völlig fernliegend und damit unbeachtlich. Die Annahme des Antragstellers, dass er allein durch diesen „Fluch“ bei einer Rückkehr nach Ghana um sein Leben fürchten müsse, beruht allein auf Aberglaube und entbehrt jeder Tatsachengrundlage.

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Der Antragsteller hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).