Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.09.2017 – 20 L 3762/17
ECLI:DE:VGK:2017:0915.20L3762.17.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der – vor Verfahrenstrennung zunächst im Verfahren VG Köln – 18 L 3762/17 – hilfsweise gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anmeldung von 18 Verpflegungsständen auf der Versammlung des Antragstellers am 16.9.2017 in L. , E. X. , zu bestätigen,
hat keinen Erfolg.
Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für die begehrte Bestätigung auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes glaubhaft gemacht, denn die Errichtung von Verpflegungsstellen unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Sie ist ganz ersichtlich nicht – ausnahmsweise – zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die vorgesehene Meinungskundgabe wesensnotwendig.
vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris.
Der Antragsteller ist gehalten, auf einem anderen Weg zu erreichen, dass für die Teilnehmer der in Rede stehenden Veranstaltung Verpflegung bereitgestellt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.