Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.09.2017 – 19 L 3400/17.A

ECLI:DE:VGK:2017:0918.19L3400.17A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 11513/17.A gegen die Ab-schiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2017wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, da - vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - hier: an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils - bestehen.

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Angesichts der Ausführungen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung sowie der Strafbarkeit und gesellschaftlichen Stigmatisierung homosexueller Handlungen in Ghana ist es nicht von vorneherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in Ghana asyl- und flüchtlingserhebliche Repressalien drohen. Das Gericht geht deshalb anders als das Bundesamt nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.