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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 30.11.2017 – 14 L 3754/17.A

ECLI:DE:VGK:2017:1130.14L3754.17A.00

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin I.      aus S.         -M.      beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 12713/17.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 dargestellten Gründen Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten (§ 166 VwGO, § 114, § 117 Abs. 2 ZPO).

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2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 12713/17.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig, Insbesondere ist er in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden.

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Er ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Entgegen der Auffassung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) „offensichtlich“ nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nur wenn dieses Offensichtlichkeitsurteil fehlerfrei ist, überwiegt das Interesse an der Abschiebung vor unanfechtbarer Asylablehnung das individuelle Interesse am Verbleiben. Daher ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung die Frage, ob der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

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Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den als unbegründet angesehenen Asylantrag unter Bezug auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG deshalb als „offensichtlich“ unbegründet bewertet, weil der Antragsteller eine gefälschte „Tazkira“ (Personalausweis) eingereicht habe.

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Mit dieser Begründung lässt sich das Asylbegehren jedoch nicht als offensichtlich unbegründet bewerten. Nach § 30 Abs. 3 Nr.1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Gefälschte oder verfälschte Beweismittel führen nach dem Wortlaut der Regelung jedoch nur dann zu einer qualifizierten Ablehnung des Asylantrags mit den scharfen aufenthaltsrechtlichen Folgen, wenn der Asylbegehrende sein Vorbringen gerade auf diese Beweismittel stützt. Dies ist nicht der Fall.

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Es erscheint schon fraglich, kann aber letzlich offen bleiben, ob der vom Antragsteller vorgelegte Personalausweis tatsächlich eine Fälschung ist. Nach dem Bericht über die physikalisch-technische Untersuchung im März 2017 ist er zwar nach dem damaligen Kenntnisstand nicht amtlich ausgestellt. Der Antragsteller hat jedoch in der ergänzenden Befragung wiederholt bestritten, dass er gefälscht ist, und im Einzelnen erläutert, wie sein Vater sich diese Urkunde hat ausstellen lassen und ihm nach Kabul gesandt hat.

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Jedenfalls hat er Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal weder ausdrücklich noch konkludent im Kern auf diesen Ausweis gestützt, sondern ihn nur zur Identitätsfeststellung vorgelegt. Zu seinem Asylschicksal und den Fluchtgründen hat er unabhängig davon vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat nach der ergänzenden Befragung des Antragstellers auch keine Zweifel daran geäußert, dass der Antragsteller – wie behauptet – aus Afghanistan stammt. Insoweit war die Vorlage der gefälschten Tazkira für die Bewertung des Asylvorbringens auch nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).