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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.12.2017 – 26 K 7470/16

ECLI:DE:VGK:2017:1213.26K7470.16.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Die Klägerin ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Klägerin betreibt in G. als zentrale Bildungseinrichtung der Y. die „Hochschule der Y. (D.), Campus G.“. Einen weiteren Standort betreibt sie in P., E.. Hinsichtlich der D. hat das Landesjugendamt des Beklagten der Klägerin erstmals im Jahre 1987 eine Betriebserlaubnis, zuletzt unter dem 19. Mai 2008 nach § 45 SGB VIII für 214 Plätze in der Einrichtungsform „Jugendwohnheim“, erteilt. In den Anlage 1 und 2 zur Betriebserlaubnis wird die Einrichtungsform „Wohnheim“ und die Platzzahl 214 genannt. Zu „Fachkräften, Betreuungskräften“ enthält die Betriebserlaubnis keine Angaben. Die in der Betriebserlaubnis in Bezug genommene Leistungsbeschreibung existiert nicht. Als „Konzeption“ werden Informationen der Einrichtung angesehen, die hinsichtlich des Personals keinerlei Aussagen enthält. Insbesondere heißt es unter dem Punkt „pädagogische Betreuung“ lediglich, dass die D. Hilfe bei sozialen sowie persönlichen Problemen anbiete, ebenso Betreuung bei Krankheit und bei der Sport- und Freizeitgestaltung am Wochenende, ohne Ausführungen zu dem hierfür nötigen Personal zu treffen.

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Für den Standort der D. in E. wurde bisher kein Betriebserlaubnisverfahren durchgeführt. Die Einrichtung dient u.a. zur Durchführung von Vollzeitunterricht, gebündelt in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen, im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeitenden der Unfallversicherungsträger zu Sozialversicherungsfachangestellten. Daneben werden dort Bachelor- und Masterstudenten und Teilnehmer von Erwachsenenbildungsangeboten untergebracht. Die Vollzeitlehrgänge ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die D. entsenden, damit ihnen dort die fachtheoretischen Hintergründe der Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Der Unterricht findet regelmäßig zwischen 8.00 Uhr und 15.30 Uhr statt. Die Lehrgangsinhalte bestehen aus der Vermittlung umfassender juristischer Kenntnisse, die einen Bezug zum Ausbildungsberuf des Sozialversicherungsfachangestellten aufweisen. Die Klägerin hält zur Versorgung und Betreuung der Auszubildenden Räume und Personal in der Akademie vor. Die Unterbringung erfolgt jeweils in Einzelzimmern mit dazugehörigen Sanitärräumen. Zudem stehen Gemeinschafts- und Freizeiträume zur Verfügung. Zur Verpflegung der Auszubildenden unterhält die Klägerin eine Kantine auf dem Campusgelände. Außerhalb der Kurszeiten hält die Klägerin für die Auszubildenden ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten vor (Ausübung verschiedener Sportspiele, Prävention- und Gesundheitssport, Tanzveranstaltungen, Kennenlernabende und Gesprächsrunden). Es gibt u.a. eine von montags bis donnerstags bis 23.30 Uhr geöffnete Bierstube, zwei Kegelbahnen und eine nach Bedarf bis 23.30 Uhr geöffnete Diskothek. Auf Blatt 111 und 115 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

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Die Betreuung und Aufsicht der Lehrgangsteilnehmer erfolgen während der Unterrichtszeiten durch die Lehrer der Akademie. In der Nacht wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet. Laut dem von der Klägerin auf ihrer Homepage eingestellten 3-seitigen „Informationsblatt für ratsuchende Jugendliche und junge Erwachsene bei Problemen und Krisen, Beratungs- und Gesprächsbedarf“ werden Auszubildende an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Stadt G. verwiesen.

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Gemäß Vermerk des Beklagten vom 22. Januar 2015 übergab dieser der Klägerin anlässlich eines Gesprächs zu der Frage der Betriebserlaubnispflicht der D. sowie der diesbezüglichen Mindeststandards des Landesjugendamtes (LJA) (Bl. 63 f. der Beiakte) eine Arbeitshilfe des zuständigen LJA vom 1. Juli 2014.

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Darin heißt es unter Gliederungspunkt „2.4 Jugendwohnheime, Berufsinternate, Berufsbildungswerke“ auf Seite 2 unter „Rahmenbedingungen“ zum „Personal“: „In den betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen werden sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt (Erzieher, Erzieherinnen, Sozialarbeiter, -pädagogen, Sozialarbeiterinnen,-pädagoginnen).“

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Auf Seite 3 heißt es: „Die Betreuungsdichte im pädagogischem Bereich wird im Rahmenvertrag II NRW von 1:10 bis 1:15 beschrieben. Um eine Tag- und Nachtbetreuung rund um die Uhr gewährleisten zu können, müssten daher mindestens 45 bzw. 68 Plätze vorgehalten werden.

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In Bezug auf die Spannbreite der Betreuungsdichte sollten Kriterien zur Konkretisierung genannt werden. Diese können z. B. sein:

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- je mehr Minderjährige in der Einrichtung wohnen, desto höher sollte die Betreuungsdichte sein,

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- je schwieriger die Klientel ist, desto höher ist die Betreuungsdichte anzusetzen,

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- weitere Kriterien zur Personalbesetzung können die Einrichtungsgröße und die Verweildauer der Minderjährigen sein.“

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Die zu Sozialversicherungsfachangestellten auszubildenden Lehrgangsteilnehmer sind teilweise Jugendliche unter 18 Jahren, die dort Vollzeitunterricht absolvieren und während dieser Zeit auf dem Campus untergebracht und verpflegt werden. Der Ausbildungsverlauf sieht zu Beginn der Ausbildung einen Einführungslehrgang mit einer Dauer von 4 Wochen vor. Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres ist ein Zwischenlehrgang mit einer Dauer von 2 Wochen vorgesehen. In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres findet ein Zwischenlehrgang mit einer Dauer von 7 Wochen statt. In der Mitte des dritten Ausbildungsjahres findet schließlich der 1. Teil des Abschlusslehrgangs mit einer Dauer von 4 Wochen statt. Die Ausbildung endet mit dem 2. Teil des Abschlusslehrgangs (Prüfungswoche) mit der Dauer von 1 Woche. Die Belegung der Wohnplätze des Campus G. durch minderjährige Auszubildende erfolgt während eines Ausbildungsjahres nur in den Monaten August und September sowie Januar und Februar. Dabei nimmt die Zahl der Minderjährigen während eines Jahres wegen des sukzessiven Erreichens der Volljährigkeit ab. Lehrgangsübergreifend stellte sich in den Jahren 2013 bis 2016 die Belegung der Minderjährigenplätze wie folgt dar:

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2013: 11 (Januar), 11 (Februar), 48 (August), 34 (September)

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2014: 9 (Januar), 9 (Februar), 38 (August), 31 (September)

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2015: 4 (Januar), 2 (Februar), 27 (August), 17 (September)

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2016: 7 (Januar), 6 (Februar), 51 (August), 37 (September)

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Im Jahr 2015 waren insgesamt 327 Auszubildende zu Ausbildungszwecken auf dem Campus in G. untergebracht. Im Jahr 2016 waren insgesamt 376 Auszubildende auf dem Campus untergebracht.

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Seit dem Jahr 2013 diskutierten die Beteiligten im Rahmen umfangreicher Korrespondenz die Frage, ob die D. eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung darstellt, ohne jedoch eine Einigung zu erzielen.

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Am 26. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie begehrt festzustellen, dass die D. mit Blick auf die dort untergebrachten Minderjährigen nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterliege. Hilfsweise hat sie zunächst begehrt festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, sozialpädagogisches Fachpersonal in der D. zur Betreuung der sich dort aufhaltenden Minderjährigen einzusetzen.

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Zur Begründung führt sie Folgendes aus:

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Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei nicht gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär, da Letztere nicht zum gleichen Erfolg führen könne. Alleine mit der Erteilung der Betriebserlaubnis sei noch keine Regelung getroffen, dass diese auch nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderlich sei.

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Ebenso liege mit Blick darauf, dass der Betrieb einer Einrichtung ohne erforderliche Betriebserlaubnis nach § 104 Nr. 2 SGB VIII eine Ordnungswidrigkeit darstelle, sowie mit Blick auf die im Falle einer notwendigen Betriebserlaubnis bestehenden Pflichten aus den §§ 46 ff. SGB VIII ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor.

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Für die von der Beklagten angeführte Verwirkung des Klagerechts fehle es an einem Verhalten der Klägerin, das darauf schließen lasse, dass sie das behördliche Vorgehen für rechtmäßig hielte bzw. auf eine Klage verzichten würde.

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Die Klage sei auch begründet. Es unterliege bereits erheblichen Zweifeln, ob § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach seinem Schutzzweck auf die von der Klägerin betriebene Einrichtung anwendbar sei, da dort Unterkunft und Verpflegung nur für sehr kurze Zeit und nur gegenüber wenigen älteren Jugendlichen, die an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, gewährt würden.

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Jedenfalls stelle die Einrichtung eine Jugendbildungseinrichtung dar, für die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. SGB VIII eine Erlaubnispflicht ausnahmsweise nicht bestehe. Es ergebe sich mit Blick auf die Gegebenheiten der Praxis in der Natur von Jugendbildungseinrichtungen, dass diese nicht nur Jugendlichen aus der unmittelbaren örtlichen Umgebung Bildungsangebote machten und daher wegen der Dauer der An- und Abreise, des längeren Aufenthalts und der daraus folgenden Notwendigkeit von Übernachtungen auch Unterkunft und Verpflegung gewährleisten müssten. Auch die Normhistorie spreche dafür, dass mit Jugendbildungseinrichtungen auch solche gemeint seien, in denen die Unterkunft für die Dauer des Aufenthalts gewährleistet werde. So sei der Gesetzgeber selbst ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung von einer längeren Verweildauer ausgegangen. Eine solche, eher weite Auslegung des Begriffs der Jugendbildungseinrichtung sei zudem mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten.

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Es bestehe auch keine systematische Verbindung der Ausnahmevorschrift zu § 11 SGB VIII, weshalb eine Jugendbildungseinrichtung nicht den Zwecken der Jugendarbeit dienen müsse.

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Anders als in einem Internat hielten sich die Auszubildenden nur kurzzeitig und vorübergehend in der Einrichtung auf und altersbedingt müsse ihre Erziehung als weitgehend abgeschlossen gelten.

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Zudem gewährleiste die Aufsicht nach dem BBiG einen Mindestschutz für die Jugendlichen.

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Auch der zunächst gestellte hilfsweise Feststellungsantrag sei zulässig und begründet gewesen. So sei sozialpädagogisches Fachpersonal für die Betreuung der minderjährigen Auszubildenden nicht erforderlich. Es handele sich um Jugendliche kurz vor der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres, die in aller Regel über eine überdurchschnittliche Reife verfügten. Auch wiesen sie keine besonderen Entwicklungsdefizite auf. Es bestehe kein Unterschied zu einer - erlaubnisfreien - Jugendherberge. Ein gesetzlicher Standard, nach dem jede erlaubnispflichtige Einrichtung pädagogische Fachkräfte beschäftigen müsse, bestehe zudem nicht. Darüber hinaus betreibe die Klägerin ihre Bildungseinrichtung bereits seit Jahrzehnten, ohne dass es zu relevanten problematischen Situationen gekommen sei. Im Übrigen stünden den Jugendlichen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes der Stadt G. sowie die Jugendberufshilfe der Stadt G. ebenso zur Verfügung wie die Telefonseelsorge und die Jugendnotmail. Die drei 2010 gemeldeten Fachkräfte (Bl. 154 d. Beiakte) würden inzwischen nicht mehr beschäftigt.

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Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass aus der „Arbeitshilfe“ des Beklagten vom 1. Juli 2014 zu „Rahmenbedingungen“ keine konkreten Maßnahmen oder Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten und diesbezüglich insbesondere kein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des hilfsweise angekündigten Feststellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nun noch,

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festzustellen, dass die von der Klägerin betriebene „Hochschule der Y. (D.), Campus G.", U.-straße 0, 00000 G., nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung habe die Klägerin, die die D. bereits seit 1987 mit Erlaubnis nach § 45 SGB VIII betreibe und seit 2013 Zweifel an der Erlaubnisbedürftigkeit geäußert habe, ihr Klagerecht mittlerweile verwirkt.

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Er ist zudem der Ansicht, dass es sich bei der D. um eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung handele. Die Erlaubnisbedürftigkeit sei nicht an einen bestimmten Zweck des Einrichtungsbetriebes gebunden. Insbesondere setze die Erlaubnisbedürftigkeit nicht voraus, dass in der Einrichtung Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrgenommen würden. Es reiche aus, wenn der Minderjährige ausschließlich Unterkunft erhalte. Auch könne bei den Aufenthalten der Jugendlichen nicht nur von kurzen Aufenthalten gesprochen werden, da sich diese über bis zu 7 Wochen in der Einrichtung aufhielten. Ferner sei es ohne Belang, dass der überwiegende Teil der Auszubildenden bereits volljährig sei, da das Schutzbedürfnis der Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhänge.

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Es greife auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII ein, die eine Erlaubnis entbehrlich machen würden.

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Eine Jugendbildungseinrichtung liege mit Blick auf die Regelung des § 11 SGB VIII zur Jugendarbeit nicht vor, da es sich bei den von der Klägerin angebotenen Vollzeitlehrgängen um Berufsbildung und zudem Erwachsenenbildung handele. Überdies seien von dem Begriff der Jugendbildungseinrichtungen auch nur solche Einrichtungen erfasst, in denen Kinder oder Jugendliche nur einen kurzen Aufenthalt von etwa ein bis drei Tagen hätten. Zudem komme der Betreuung und Unterbringung der Minderjährigen durch die Klägerin auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Jugendlichen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr unterrichtet würden und die restliche Zeit des Tages zur freien Verfügung stehe.

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Die Jugendlichen seien über einen Zeitraum von vier bis sieben Wochen ausschließlich in eigener Verantwortung bei der Klägerin untergebracht. Sie seien dauerhaft in ihrer Obhut.

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Die D. könne auch nicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII erlaubnisfrei betrieben werden, weil sie keiner den §§ 45 ff. SGB VIII vergleichbaren Aufsicht unterliege. Dies sei weder mit Blick auf die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes noch mit Blick auf die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes der Fall. Wenn die Klägerin auf externe Beratungsangebote wie den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt G. verweise, sei dies nicht ausreichend. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber bewusst eine staatliche Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen geschaffen, in denen Kinder und Jugendliche aufgenommen und/oder betreut würden.

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Auch der von der Klägerin ursprünglich gestellte Hilfsantrag sei unbegründet. Es sei fachlich sowie persönlich geeignetes Personal zur Betreuung der Minderjährigen erforderlich. So führe die Klägerin selbst in ihrer Konzeption über die sozialpädagogische Betreuung der minderjährigen Lehrgangsteilnehmer aus, dass diesen bei sozialen Problemen, bei Problemen im Unterricht oder mit der Verwaltung oder mit Krankheiten sowie bei der Sport- und Freizeitgestaltung geholfen werde. Dies sei aus Sicht des Beklagten nur mit sozialpädagogisch ausgebildeten Kräften zu gewährleisten. Dem Bedarf stehe auch nicht entgegen, dass die Jugendlichen an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, wie sich mit Blick auf die Regelung des § 41 SGB VIII ergeben würde. Auch könne das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Teilnehmern und Dozenten dazu führen, dass für gewisse altersgerechte Problemstellungen nicht ausreichend Raum bestehe. Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung könnten durch Kooperation mit einem anderen Träger aus der Umgebung behoben werden. Der Hilfsantrag sei zudem unschlüssig, da mit ihm die gerichtliche Erlaubnis begehrt werde, contra legem gesetzliche Standards zu umgehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes, nämlich der Feststellung, dass die von der Klägerin betriebene Einrichtung „Hochschule der Y. (D.), Campus G.“ nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, hat die Klage keinen Erfolg.

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A) Die Klage ist bereits unzulässig.

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I. Die hier erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann zwar im vorliegenden Fall die statthafte Klageart sein. Durch eine solche Klage kann insbesondere die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO.

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Die Feststellungsklage ist jedoch im vorliegenden Fall subsidiär i. S. v. § 43 Abs. 2 VwGO. Danach kann die klageweise Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin vorrangig zunächst eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegen die Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 erheben müssen. Wegen der lange eingetretenen Bestandskraft musste die Klägerin 2013 bzw. in der Folgezeit einen Antrag auf Rücknahme der nach ihrer zwischenzeitlichen Auffassung rechtswidrigen Betriebserlaubnis nach § 44 SGB X stellen und im Fall der Ablehnung dagegen im Wege des nunmehr nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wieder statthaften Widerspruchs und der Klage vorgehen.

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Zwar kann nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung derjenige, der eine Genehmigung beantragt, gleichzeitig aber das zu genehmigende Verhalten für genehmigungsfrei hält, die erteilte Genehmigung nur dann anfechten, wenn der Genehmigungsbescheid ausdrücklich und verbindlich die Genehmigungsbedürftigkeit feststellt; ansonsten ist er auf die allgemeine Feststellungsklage verwiesen,

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OVG Thüringen, Urteil vom 11. November 2009 - 1 KO 256/08 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17/02 - juris; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 4, wonach auch in solchen Fällen Feststellungsklage zu erheben ist.

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Dabei reicht es für die Annahme, dass eine solche verbindliche Feststellung durch Verwaltungsakt gewollt ist, nicht aus, dass die Genehmigungsbedürftigkeit von der zuständigen Behörde lediglich als notwendige Voraussetzung der beantragten Genehmigung und damit als Vorfrage geprüft wurde,

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BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17/02 - juris Rn. 13.

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Allerdings enthält die Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 eine Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dies ergibt sich mit Blick auf die „Hinweise“, die Bestandteil der Betriebserlaubnis geworden sind. Auf den Seiten 1 bis 2 wird unter der Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Eine solche Verpflichtung des Beklagten setzt jedoch voraus, dass die D. eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII genehmigungsbedürftige Einrichtung ist. Auch die unter Ziffer 3 der Hinweise enthaltenen Ausführungen zu den Meldepflichten nach § 47 Abs. 1 SGB VIII setzen eine genehmigungsbedürftige Einrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII denklogisch voraus. Sie könnten nicht beigefügt werden, wenn es sich nicht um eine Einrichtung handelte, sondern wären dann offensichtlich rechtswidrig. Ferner enthält die Betriebserlaubnis Auflagen, die im Fall der erstrebten feststellenden Entscheidung unverändert weiter bestünden. Nur durch die Rücknahme der Erlaubnis würden die bestandskräftigen Auflagen beseitigt.

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B) Die Klage wäre darüber hinaus hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. unbegründet.

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I. Der Beklagte ist als Betreiber der D. Träger einer Einrichtung, in der Jugendliche, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, so dass deren Betrieb nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII grundsätzlich der Erlaubnis bedarf. § 45 SGB VIII unterwirft damit den Betrieb einer solchen Einrichtung einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt,

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Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2016, - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33.

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Der Begriff der „Einrichtung“ ist in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht definiert; eine Definition findet sich aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 1. Dezember 1989 zu § 44 SGB VIII, der später als § 45 SGB VIII in Kraft getreten ist,

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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2015 - 7 A 10094/15 - juris Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drs. 11/5948, S. 83.

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Danach ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter Verantwortung eines Trägers,

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ebenso BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 - juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 4 L 41/13 - juris Rn. 7; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 45 Rn. 29. m.w.N.

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Diese allgemeinen Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die D. offensichtlich erfüllt. Der Zweck, dem eine Einrichtung dient, besteht nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII darin, dass Kinder oder Jugendliche betreut werden oder dass ihnen Unterkunft gewährt wird. Damit ist im Interesse eines umfassenden Schutzes von Kindern oder Jugendlichen vor Gefährdungen ein möglichst weiter Kreis von Einrichtungen erfasst, da schon die bloße Unterkunftsgewährung ausreicht, um unter den Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu fallen,

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LSG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 10 U 762/15 - juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 4 L 41/13 - juris Rn. 7 m.w.N.

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Auch in einem solchen Fall geht der Gesetzgeber vom Bestehen einer heimspezifischen Gefährdungssituation aus, der der präventive Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gerade begegnen will,

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Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 - juris Rn. 37 m.w.N.; BT-Drs. 17/6256, S. 1, 16 und 23.

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Der Umstand, dass der Begriff der „Unterkunft“ dem der „Betreuung“ als gleichwertige Alternative zur Seite gestellt wird, verdeutlicht zudem, dass die Erlaubnispflicht nicht an eine bestimmte Qualität oder einen bestimmten Umfang spezifisch sorgender Aktivitäten geknüpft ist,

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Nonninger in: Kunkel, SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 45 Rn. 11.

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Dabei fallen grundsätzlich auch Einrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Kinder oder Jugendliche während eines mehrwöchigen Aufenthaltes lediglich zur bloßen Unterkunftsgewährung aufnehmen,

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Lakies, in: FK-SGV III, § 45 Rn. 14 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1989 - 8 A 306/87 - juris Rn. 9 zu § 78 JWG,

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Bei der Prüfung, ob eine Einrichtung § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII unterfällt, ist dem Zweck dieser Regelung, die an die aus verschiedenen Gründen bestehende Schutzbedürftigkeit von Kindern oder Jugendlichen in Einrichtungen anknüpft, Rechnung zu tragen,

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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 4 L 41/13 - juris Rn. 7 m.w.N.

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In Zweifelsfällen ist dabei die Einflussmöglichkeit der Eltern bzw. Sorgeberechtigten das maßgebliche Kriterium,

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Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 38.

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Denn durch die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen begibt sich die Einrichtung in einen besonderen Verantwortungsbereich, der mit einer Lockerung der elterlichen Einwirkungsmöglichkeiten infolge der räumlichen Trennung und die Einbindung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen in den Betrieb und die Organisation der Einrichtung einhergeht. Eltern sind insoweit an der autonomen Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls partiell gehindert und darauf angewiesen, dass dieses Defizit durch Aufsicht, Pflege und Erziehung in der Einrichtung ausgefüllt und Kinder oder Jugendliche darüber hinaus vor Gefahren für ihre Entwicklung bewahrt werden,

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Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 38 m.w.N.

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Je geringer daher der elterliche Einfluss ausgestaltet ist, desto eher handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Einrichtung,

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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 4 L 41/13 - juris Rn. 7; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 45 Rn. 29; Mrozynski, SGB VIII, 4. Auflage 2004, § 45 Rn. 3.

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Dabei ist insbesondere zu differenzieren zwischen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht - gegebenenfalls in größerer räumlicher Entfernung vom Elternwohnort - Unterkunft erhalten und solchen Einrichtungen, die (regelmäßig) von der elterlichen Wohnung stundenweise oder für Teile des Tages besucht werden,

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Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 38.

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Bei der D. handelt es sich um eine Einrichtung, in der Jugendliche über Tag und Nacht - gegebenenfalls in größerer räumlicher Entfernung vom Elternwohnort - Unterkunft erhalten. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, dass den Jugendlichen Heimfahrten an den Wochenenden möglich seien und ein Verzicht auf diese eine bewusste Entscheidung der erziehungsberechtigten Eltern darstelle, verkennt sie, dass gerade dies Ausdruck der (bloßen) Lockerung der elterlichen Einwirkungsmöglichkeiten und der damit einhergehenden Aufnahme in den besonderen Verantwortungsbereich der Einrichtung ist. Auch die von der Klägerin erwähnte Möglichkeit der Jugendlichen, über soziale Medien mit den Eltern in Kontakt zu treten, ist ein solcher Ausdruck der Lockerung elterlicher Einwirkungsmöglichkeiten.

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Von der Erlaubnispflicht des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII werden dabei auch solche Einrichtungen erfasst, in denen im Rahmen einer gemischten Belegung neben Minderjährigen Volljährige untergebracht werden,

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Lakies, in: FK-SGV III, § 45 Rn. 14.

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Einer Erlaubnispflicht stehen auch weder der zeitweise geringe Anteil der minderjährigen Auszubildenden an der Gesamtzahl der Auszubildenden, noch die absolute geringe Anzahl der in der D. untergebrachten Minderjährigen entgegen. Das Schutzbedürfnis der Kinder oder Jugendlichen und damit auch der Begriff der Einrichtung setzen weder eine Mindestzahl von Plätzen noch eine Mindestzahl von tatsächlich betreuten oder Unterkunft erhaltenden Kindern oder Jugendlichen voraus,

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Mörsberger in Wiesner, a. a. O., § 45 Rn. 34 unter Verweis auf BT-Drs. 11/5948, S. 84; ebenso Busse in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 45 Rn. 29; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 45 Rn. 4; Nonninger in: Kunkel, SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 45 Rn. 8.

84

II. Die grundsätzlich bestehende Erlaubnispflicht aus § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB VIII entfallen.

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1. Insbesondere liegt hier kein Fall des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Var. SGB VIII vor, wonach der Träger einer Erlaubnis nicht bedarf, der eine Jugendbildungseinrichtung betreibt. Darunter wird eine Einrichtung verstanden, die der außerschulischen Bildung junger Menschen dient,

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Mörsberger in Wiesner, a. a. O., § 45 Rn. 46.

87

Eine gesetzliche Definition einer Jugendbildungseinrichtung besteht nicht.

88

Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2. Var. SGB VIII lässt es zumindest zu, darunter auch solche Einrichtungen zu fassen, die ihre Kurse zusammen mit Übernachtungen anbieten,

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vgl. Nonninger in: Kunkel, SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 45 Rn. 15.

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Anzeichen dafür, dass dies etwa noch für Kurse mit Übernachtungen über wenige Tage, aber nicht mehr für Kurse mit Übernachtungen über mehrere Wochen wie im vorliegenden Fall zutreffen soll, enthält der Wortlaut der Regelung nicht. Gegen eine solche einschränkende Auslegung des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2. Var. SGB VIII spricht auch, dass der Auslegung der sehr allgemein formulierten, unbestimmten Rechtsbegriffe des § 45 SGB VIII Grenzen durch das Grundrecht des Einrichtungsträgers auf Ausübung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gesetzt sind,

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BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 - juris Rn. 17; Mörsberger in: Wiesner, a. a. O., § 45 Rn. 33.

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Gegen eine zu restriktive Auslegung des Begriffs der Jugendbildungseinrichtung spricht zudem die historische Auslegung des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. SGB VIII. So hatte der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zur Neufassung der Norm noch „bei Jugendbildungseinrichtungen [...] angesichts einer längeren Verweildauer (Hervorhebung durch das Gericht) von Kindern und Jugendlichen eine öffentliche Kontrolle für notwendig erachtet.“ Soweit nicht im Wege der öffentlichen Förderung der Einrichtung Einfluss auf diese genommen werden könne, erscheine die Einbeziehung dieser Einrichtung in den Erlaubnisvorbehalt notwendig,

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BT-Drs. 11/5948, S. 84.

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Diese ursprünglich vom Gesetzgeber geplante Einschränkung, nur öffentlich geförderte Jugendbildungseinrichtungen von der Erlaubnispflicht des § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auszunehmen, wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegeben. Demnach kann auch eine mehrwöchige Unterbringung in einer Jugendbildungseinrichtung als vom Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 S. 2, 2. Var. SGB VIII umfasst angesehen werden.

95

Allerdings zeigt ein an Wortlaut und Systematik orientierter Blick auf die gesetzlichen Regelungen zur Jugendarbeit in § 11 SGB VIII, dass die von der Klägerin betriebene D. keine ausnahmsweise erlaubnisfreie Jugendbildungseinrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2. Var. SGB VIII darstellt.

96

In § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII wird die außerschulische Jugendbildung als Schwerpunkt der Jugendarbeit genannt. Mögliche Bereiche einer solchen Jugendbildung sind allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung. Die von der Klägerin in der D. betriebene berufsbezogene Ausbildung lässt sich jedoch keinem dieser Bereiche zuordnen. Vielmehr ist sie der arbeitsweltbezogenen Berufsausbildung als Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII zuzuordnen.

97

Diese hat es insbesondere zum Ziel, die Berufsausbildung zu unterstützen,

98

Struck in: Wiesner, a. a. O., § 11 Rn. 22.

99

Daraus wird im Umkehrschluss deutlich, dass eine solche, im vorliegenden Fall durch die D. betriebene Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten gerade nicht unter den Begriff der Jugendbildung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII fällt.

100

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der landesrechtlichen Konkretisierung des § 11 SGB VIII durch das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG-KJFöG). Nach § 15 SGB VIII ist der Landesgesetzgeber zu einer solchen Konkretisierung der §§ 11-15 SGB VIII befugt. Nach § 10 Abs. 1 des 3. AG-KJHG-KJFöG wird in Nordrhein-Westfalen zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gezählt: die politische und soziale Bildung (Nr. 1), die schulbezogene Jugendarbeit (Nr. 2), die kulturelle Jugendarbeit (Nr. 3), die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit (Nr. 4), die Kinder- und Jugenderholung (Nr. 5), die medienbezogene Jugendarbeit (Nr. 6), die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit (Nr. 7), die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit (Nr. 8), die internationale Jugendarbeit (Nr. 9) und die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit (Nr. 10). Eine Konkretisierung der arbeitsweltbezogenen Jugendarbeit i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hingegen nicht vorgenommen, so dass sich auch hieraus keine Begriffsbestimmung der Jugendbildung ableiten lässt, die über die bundesgesetzliche Regelung des § 11 SGB VIII dergestalt hinausginge, dass sich im vorliegenden Fall der D. die Eigenschaft einer Jugendbildungseinrichtung zuschreiben ließe.

101

Dass der Begriff der Jugendbildungseinrichtung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII anders zu verstehen ist als der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII, ist nicht anzunehmen, zumal Jugendbildung durch Träger der freien Jugendhilfe, § 3 SGB VIII, u.a. in Einrichtungen nach § 45 SGB VIII angeboten wird.

102

Die D. entspricht in ihrer Kombination von Unterricht, langfristiger Unterbringung und gemeinsamer Freizeitgestaltung schließlich eher einem Internat. Internate sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers ausweislich der amtlichen Begründung zum Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ebenfalls vom Schutzbereich der §§ 45 ff. SGB VIII umfasst sein,

103

BT-Drs. 17/6256, S. 16.

104

2. Im vorliegenden Fall greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 1. Alt. SGB VIII. Danach bedarf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht.

105

Außerhalb der Jugendhilfe liegen die Aufgaben einer Einrichtung, wenn in deren Mittelpunkt nicht die Betreuung oder die Gewährung von Unterkunft stehen bzw. wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind,

106

LSG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 10 U 762/15 - juris Rn. 33; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVIII, § 45 Rn. 34.

107

So liegt der Fall hier: Der Betrieb der D. dient in erster Linie der Berufsausbildung der auszubildenden Minderjährigen. Die Unterbringung auf dem Campusgelände sowie das damit einhergehende Freizeitangebot sind demgegenüber lediglich von untergeordneter Bedeutung und tragen dem Umstand Rechnung, dass für die Auszubildenden während der sich über mehrere Wochen erstreckenden Lehrgänge Heimfahrten an den Abenden oder an den Wochenenden häufig aufgrund der zu großen Entfernung zum Elternhaus nicht zweckmäßig wären.

108

Allerdings besteht für diese außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgabe keine Aufsicht, die derjenigen der Kinder- und Jugendhilfe entspricht. Eine solche ist nur gegeben, wenn sie demselben Zweck wie die Aufsicht nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII dient, nämlich der Sicherung des Wohls der betreuten bzw. untergebrachten Kinder oder Jugendlichen,

109

Mörsberger in: Wiesner, a.a.O., § 45 Rn. 48.

110

Eine solche Aufsicht, die den Regelungen der §§ 45 bis 48a SGB VIII entspräche, ergibt sich nicht aus den §§ 30 und 51 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),

111

Mörsberger in: Wiesner, a.a.O., § 45 Rn. 49; Nonninger in: LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 17 m.w.N.

112

Selbst wenn deren Schutzzweck nicht lediglich auf den Gesundheitsschutz beschränkt wäre,

113

so Mörsberger in: Wiesner, a.a.O., § 45 Rn. 49; einen gleichwertigen Schutzzweck bejahend allerdings BT-Drs. 11/5948 S. 84,

114

wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 JArbSchG schon nicht erfüllt. Die Jugendlichen haben nämlich in der Einrichtung nicht im Sinne von § 30 JArbSchG ihren persönlichen Lebensmittelpunkt und ihr jeweiliger Arbeitgeber hat keine Verfügungsgewalt. Auf die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) zu dieser Frage, die die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht, Blatt 98 der Beiakte, wird ergänzend Bezug genommen.

115

Die Regelungen der §§ 32, 76 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verfolgen keinen dem Schutzzweck der Kinder- und Jugendhilfe entsprechenden Zweck. § 32 BBiG ist bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf die Überwachung der Ausbildungsstätte angelegt, nicht hingegen auf Überwachung hinsichtlich einer Unterbringung.

116

Die Kostenentscheidung für den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entsprach es billigem Ermessen, auch hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch diesbezüglich mit ihrer Klage unterlegen wäre.

117

Die Klage wäre auch insoweit unzulässig gewesen, da es der Klage an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung i.S.v. § 43 Abs. 1, 2. HS VwGO gefehlt hätte. So lässt sich kein generelles Fachkräftegebot für alle nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen aus dem Erfordernis des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 4. Alt. SGB VIII ableiten, wonach die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sein müssen,

118

Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 15 m.w.N.

119

Nach der Rechtsprechung zur heutigen Fassung des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII,

120

BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 32,

121

aber auch bereits nach der weiterhin anwendbaren,

122

Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 45 Rn. 15,

123

Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung, nach der eine „Betreuung durch geeignete Kräfte“ erforderlich war, bestimmen sich die Anforderungen an die Fachlichkeit des Personals vielmehr nach der Art und der jeweiligen Aufgabe der Einrichtung,

124

vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 33/81 - juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 4169/98 - juris Rn. 17.

125

Da der Beklagte der Klägerin hinsichtlich des Betriebs der D. bisher noch keine konkreten verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Anzahl und Qualifikation des einzusetzenden Personals - etwa in Form von Auflagen i.R.d. Betriebserlaubnis - gemacht, sondern lediglich in seiner „Arbeitshilfe“ vom 1. Juli 2014 allgemeine „Rahmenbedingungen“ beschrieben hat, fehlte es auch diesbezüglich an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis. Zudem hätte die Klägerin im Fall einer solchen Regelung die Auflage mit Widerspruch und anschließender Anfechtungsklage angreifen müssen. Die Feststellungsklage wäre in diesem Fall subsidiär.

126

Eine vorbeugende Feststellungsklage ist im hier vorliegenden Fall einer fehlenden Regelung nur unter erhöhten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Das hierfür erforderliche spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse besteht, wenn mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für den jeweiligen Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm nicht zumutbar wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rechtsnachteile drohe, die mit einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht mehr ausräumbar wären,

127

Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 24 m.w.N.

128

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für den Fall, dass der Beklagte zukünftig die im Rahmen der „Arbeitshilfe“ enthaltenen „Rahmenbedingungen“ konkretisieren und etwa als rechtsverbindliche Regelungen in Form eines Verwaltungsaktes erlassen sollte, könnte die Klägerin hiergegen Widerspruch und gegebenenfalls Anfechtungsklage erheben, ohne dass ihr dadurch unausräumbare Nachteile entstünden. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist derzeit nicht beabsichtigt. Dafür bedarf es der vorbeugenden Feststellungsklage nicht.

129

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

130

Rechtsmittelbelehrung

131

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

133

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

134

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

135

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

136

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

137

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

138

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

139

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

140

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.