Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.12.2017 – 19 L 4551/17
ECLI:DE:VGK:2017:1221.19L4551.17.00
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „Geschäftsführende Leiterin/geschäftsführender Leiter eigenbetriebsähnlicher Einrichtung AWB (EG 14 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 14, Laufbahngruppe 2 LBesG NRW)“ bei der Antragsgegnerin mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung sowie eine Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in den vorgenannten Dienstposten bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, ist gegenwärtig nicht gegeben.
Die Antragsgegnerin hat über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle noch nicht entschieden. Eine Auswahlentscheidung, die im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens überprüft werden könnte, ist noch nicht existent. Die Antragstellerin ist gehalten, zunächst die ihr von der Antragsgegnerin rechtzeitig bekanntzumachende Auswahlentscheidung abzuwarten. Es steht ihr frei, erneut gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz zu begehren, wenn die Antragsgegnerin über die Besetzung der Stelle entschieden hat, die Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde und sie sich durch die Auswahl eines Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.