Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 28.02.2018 – 6 Nc 88/17

ECLI:DE:VGK:2018:0228.6NC88.17.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO,

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gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, sie vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil im ersten Fachsemester außerhalb, hilfsweise innerhalb der Kapazität zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt demjenigen, der durch ein Gerichtsverfahren derzeit seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, juris, Rz. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, juris, Rz. 5.

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Das durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbare Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) kann nur haben, wer die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 u.a. –, juris, Rz. 64 ff. m.w.N.

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Die Antragstellerin erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Studiengang. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln vom 15.07.2015 (AM 138/2015) – ZO – ist Voraussetzung für den Zugang zum betreffenden Studiengang die Absolvierung eines fachlich einschlägigen oder eines fachlich vergleichbaren Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor of Science (B.Sc.) oder einem anderen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erfolgreich beendet worden ist. Die Antragstellerin hat ein Zeugnis über einen Bachelor of Science oder einen nach der Zulassungsordnung vergleichbaren Hochschulabschluss bis zum Fristablauf am 31.12.2017 (vgl. § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 2, 3 ZO) nicht vorgelegt.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verhilft ihr auch das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin vom 25.01.2018 nicht zum Erfolg. Diese hat sich später nicht in Widerspruch zu ihrem Angebot gesetzt. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet) entspringt dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und besagt, dass sich niemand einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 – II C 119.64 –, juris, Rz. 27.

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Das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin konnte kein schützenswertes Vertrauen auf eine hinreichend gesicherte Rechtsposition begründen. Denn die Antragstellerin hat dieses Angebot nicht (unbedingt) angenommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.  1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.