Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.03.2018 – 14 K 948/18.A
ECLI:DE:VGK:2018:0302.14K948.18A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
Die am 00. 00. 2017 in Deutschland geborene Klägerin ist nach Angaben ihrer Eltern afghanische Staatsangehörige.
Die Eltern reisten im Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Zuerkennung von Asyl- und Flüchtlingsschutz. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 16. August 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage 14 K 7399/16.A hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Der Antragstellerin wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5).
Die Klägerin hat am 2. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die schlechte humanitäre Lage und die hohe Kindersterblichkeit in Afghanistan.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Die Beklagte äußert sich nicht und stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs im Verfahren der Eltern – 14 K 7399/16.A - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ziffern 3-5 des Bescheids des Bundesamtes vom 26. Januar 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Die Klägerin ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der extrem hohen Kindersterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren in Afghanistan bedroht.
Zwar können Schutzsuchende grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 , juris, Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, juris, Rn. 32 ff.
Nach der Rechtsprechung des EGMR können jedoch schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen des Art. 3 EMRK erforderlich, dass eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine solche Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22.
Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 und EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –(Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309.
Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) ein Jahr und knapp 2 Monate alt ist, bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ausreichend reale Gefährdungslage für ihr Leben und ihre Gesundheit gerät.
Die Versorgungslage in Afghanistan ist äußerst kritisch. Trotz erheblicher internationaler Zuwendungen ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Die UN geht davon aus, dass die Anzahl der nach ihren Maßstäben humanitär Bedürftigen in ganz Afghanistan bei 3,3 Millionen liegt. Diese haben insbesondere keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgung. Für ca. 1,1 Millionen Menschen wird ein akuter Lebensmittelmangel angenommen. Rund 1,6 Millionen Kinder jährlich müssen wegen ernster akuter Unterernährung behandelt werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 5 und 21;vgl. als Überblick UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, 2018, S. 5 ff., S.15, S.28.
Die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) als Indikator für die medizinische und geburtshilfliche Versorgung von Müttern und Säuglingen konnte zwar in den vergangenen Jahren erheblich verringert werden, ist aber weiterhin dramatisch hoch. Die Sterblichkeitsrate für Kinder bis 5 Jahren, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines Kindes, vor Erreichen des 5. Lebensjahres zu sterben, beträgt in Afghanistan 70,4/1.000 Lebendgeburten (Deutschland 3,8/1.000 Lebendgeburten). Mit anderen Worten: Eines von 14 Kindern erlebt seinen fünften Geburtstag nicht.
United Nations Inter-agency Group for Child Mortality Estimation (IGME), Child Mortality Report 2017, Stand Oktober 2017, Statistik S. 23
Die Abschiebungsandrohung ist wegen des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtswidrig, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Damit fehlt auch der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Grundlage, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Ver-bindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.