Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 26.03.2018 – 13 L 675/18
ECLI:DE:VGK:2018:0326.13L675.18.00
Tenor
1.Frau S. D., Q.-straße 0, 00000 O.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., G. und andere, N.-straße 00, 00000 R., Gz.: N01,
wird beigeladen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war Frau S. D. beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, da nicht unbedingt gestellt. Vielmehr begehrt der Antragsteller entweder eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe der begehrten ungeschwärzten Dokumente oder eine Terminierung des Hauptsacheverfahrens 13 K 13887/17. Eine Terminierung der Hauptsache durch das Gericht kann zudem nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO sein.
Im Übrigen kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 123 Rdn.13 ff.
Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Kopp/Schenke, § 123, Rdn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, Juris.
Die von dem Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind vorliegend indes nicht erfüllt.
Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Falle eines Unterbleibens der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile zu gewärtigen hätte. Derart weitreichende Nachteile hat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere kann ein solch schlechthin unzumutbarer Nachteil nicht darin erblickt werden, dass das Amtsgericht Bonn – wie vom Antragsteller vorgetragen – für den 17. April 2018 einen Termin angesetzt hat.
Schließlich kann nach dem jetzigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren 13 K 13887/17 erkennbar Erfolg haben müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss zu Ziffer 1 ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.