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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.05.2018 – 12 K 1528/17.A
ECLI:DE:VGK:2018:0502.12K1528.17A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d
Der am 00.00.0000 in Shingal/Gebiet Sinjar/Provinz Ninive/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens. Er verließ seinen Heimatort am 03.08.2014 und reiste am 30.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21.09.2016 einen förmlichen Asylantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führte er aus, in Shingal, Tal Al Khasab, gelebt zu haben, nach dem Angriff des IS drei Wochen bei einem Freund versteckt gewesen zu sei, sodann für eine Woche in die Berge und danach zu Fuß nach Kurdistan-Irak gegangen zu sein, wo er sich ungefähr 14 Monate lang aufgehalten habe; seine Eltern lebten derzeit in Shariya.
Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das Bundesamt wegen einer inländischen Fluchtalternative in Kurdistan-Irak die Asylanerkennung des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, drohte die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, und setzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
Zur Begründung seiner am 06.02.2017 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, Jesiden unterlägen im nördlichen Irak einer Gruppenverfolgung und seien auch in Kurdistan-Irak Verfolgungshandlungen wegen ihrer Religion ausgesetzt. Das habe er selbst erfahren, wie er im Einzelnen ausführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, dazu hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieses darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 27.01.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einer Ausländerin oder einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er/sie Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG.
Prognosemaßstab für die Frage, ob eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG vorliegt, ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 - und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, beide in juris.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Grundsätzlich a.A. jedenfalls für den Bezirk Al Shikhan: VG Köln, Urteil vom 16.03.2018 - 3 K 9174/16.A -.
Der Kläger ist Jeside und lebte bis zu seiner Flucht vor der Terrororganisation IS im Sinjar/Provinz Ninive. Davon ist das Gericht aufgrund der Befragung des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Das Dorf Tal Al Khasab, aus dem der Kläger stammt, und die von ihm in der mündlichen Verhandlung benannten Orte liegen laut dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial im Sinjar.
Als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Jesiden war der Kläger durch den Einmarsch des IS im Sommer 2014 im Sinjar wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr auch ohne tatsächlichen Kontakt mit dem IS einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Verfolgung durch den IS knüpfte und knüpft auch weiterhin an die Religion des Klägers als flüchtlingsrelevantes Merkmal an und ist als flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass der IS bei der Übernahme von Gebieten vor allem die Verbreitung seiner islamistischen Ideologie unter Verfolgung und Bekämpfung Andersgläubiger zum Ziel hat. Jesiden wurden und werden vom IS als Angehörige einer bestimmten Religionsgemeinschaft als „Ungläubige“ bzw. „Teufelsanbeter“ getötet, misshandelt, versklavt und sexuell ausgebeutet. Nach dem Verständnis des IS haben Jesiden die Wahl, das Herrschaftsgebiet des IS zu verlassen oder sich seinem Regiment zu unterwerfen bzw. zum Islam zu konvertieren. Dies lässt für Jesiden, die aufgrund ihrer nicht-muslimischen Lebensweise einfach erkennbar sind, keinen Raum zum Behalten und Praktizieren des eigenen Glaubens ohne Lebensgefahr. Die Handlungen des IS in Shingal im August 2014 zielten systematisch auf die Vernichtung von Jesiden ab. Der IS tötete sie und verursachte schweren körperlichen und seelischen Schaden an ihnen, nicht zuletzt durch massenhafte Vergewaltigungen jesidischer Frauen und deren Entführung und Versklavung sowie kollektive Vertreibungen. Der irakische Staat war zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, die betroffenen Personen zu schützen.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 07.02.2017, S. 17.
War der Kläger deshalb zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatorts im Sinjar von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bedroht, ist die Vorverfolgung nach der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von Verfolgung betroffen sein wird, bestehen auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht. Die 2014 durch den IS begründete Gefahr besteht für den Kläger in seiner Heimatregion auch heute noch. Zwar haben Peshmerga in der Region um Shingal Dörfer zurückerobert und ist der IS territorial im Irak weitest gehend besiegt. Gerade deshalb ist aber zu befürchten, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrischen Kriegsführung mittels verstärkter terroristischer Aktivitäten übergeht.
Vgl. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 4, 15.
Viele IS-Anhänger sind untergetaucht. Noch immer verübt die Terrormiliz im Irak regelmäßig Angriffe.
Vgl. SPIEGEL ONLINE vom 19.02.2018: „IS-Kommando tötet irakische Milizionäre“.
Demgemäß hat auch der Deutsche Bundestag den (weiteren) Anti-IS-Einsatz im Irak beschlossen, der sich bisher auf die Kurdenregion im Norden des Landes beschränkt hatte und der gemäß der Begründung der Bundesregierung in ihrem Antrag dazu dient, die Terrororganisation IS u.a. im Irak nachhaltig zu bekämpfen und die internationale Anti-IS-Koalition zu unterstützen.
Vgl. Münstersche Zeitung, Internet-Auftritt vom 22.03.2018, http://www.muensterschezeitung.de/Nachrichten/Politik/3229408-…; AD HOC NEWS, Finanzzeitung für Deutschland: „Berlin - Die Ausbildungsmission der Bundeswehr im Kampf gegen den IS im Irak wird auf das ganze Land ausgeweitet.“, https://www.ad-hoc-news.de/politik/berlin-die-ausbildungsmission-der-bun-deswehr… vom 22.03.2018; Internetzeitung Köln vom 22.03.2018, https:// www.report-k.de/layout/set/prinnt/Politik-Nachrichten/Politik-Deutschland/ ... .
Der irakische Staat,
vgl. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 8,
ist ebenso wenig wie Peshmerga aus der Region Kurdistan-Irak und internationale Organisationen in der Lage, Jesiden vor terroristischen Angriffen zu schützen, zumal die Situation derzeit durch die mittlerweile im Sinjar stehenden Truppen des irakischen Militärs und der Türkei sowie die Anwesenheit von Gruppen der kurdischen Arbeiterpartei PKK verschärft wird.
Vgl. Frankfurter Allgemeine, Internet-Auftritt vom 26.03.2018, http://www.faz.net/ aktuell/politik/ausland/gegen-pkk-und-ypg-tuerkei-startet-offensive…; n-tv- Kurznachrichten vom 26.03.2018, https://www.n-tv.de/ticker-Berichte-Irakisches-Militaer-sendet-Truppen-nach-Sindschar… .
Der Distrikt Sinjar, der an einem strategisch wichtigen Punkt nahe der türkischen und der syrischen Grenze liegt, ist eins der zentralen sowohl von der Zentralregierung wie von der Regionalregierung Kurdistans beanspruchten Gebiete.
Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 7.
Damit sind Jesiden als Angehörige von Minderheiten nicht nur in der Gefahr, zwischen die Fronten zu geraten. Vielmehr sind sowohl der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak als auch der Türkei die kurdischen Jesiden mit ihren in der Zwischenzeit gegründeten Selbstverwaltungsplänen, jesidischen Selbstverteidigungseinheiten und dem jesidischen Volksrat im Sinjar ein Dorn im Auge, so dass kurdische Peshmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpften.
Vgl. österr. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak vom 24.08.2017, S. 93.
80 bis 85 % des Distrikts Sinjar wurden ohnehin vom IS zerstört; viele Häuser und Gebäude in jesidischen Siedlungsgebieten, insbesondere im Süden des Distrikts Sinjar, sind noch immer vermint oder mit Sprengstofffallen versehen.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 9.
Zudem haben die kurdischen Behörden eine Güterblockade über den Distrikt Sinjar verhängt, um die Rückkehr jesidischer Familien in den Sinjar zu verhindern.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 2, 4.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht erneut von Verfolgung betroffen sein wird. Bei der Abwägung aller Umstände sind auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs sowie die besondere Gefährdung des Klägers einzubeziehen. Angesichts des hohen Stellenwerts des bedrohten Rechtsguts, nämlich des Lebens des Klägers, und seiner besonderen Gefährdung als Jeside, die im von Mitgliedern des IS begangenen Genozid an Jesiden zu Tage getreten ist, ist dem Kläger aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in die Provinz Ninive derzeit nicht zumutbar.
Dem Kläger steht auch kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG offen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Das ist für den Kläger nicht gegeben. Die Region Kurdistan-Irak bzw. die dortigen Flüchtlingslager scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der Kläger ist in der Region Kurdistan-Irak weder in tatsächlicher Hinsicht verwurzelt noch kann vernünftiger Weise erwartet werden, dass er sich aufgrund anderer Umstände dort niederlassen wird. Seine ebenfalls aus dem Sinjar stammenden Eltern befinden sich zwar derzeit in Shariya in der Provinz Dohuk, allerdings nicht in einem eigenen Haus oder in einer angemieteten Wohnung, sondern als Binnenflüchtlinge in einem Flüchtlingslager. Binnenflüchtlinge aus dem Irak unterliegen in der Region Kurdistan-Irak einer Vielzahl von Beschränkungen, welche teilweise die Einreise, aber neben anderem auch die Freizügigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffen. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen sind die Aufnahmekapazitäten der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan-Irak erschöpft. Etwa 1,2 Mio. Binnenflüchtlinge leben derzeit in Kurdistan-Irak. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Die kurdische Regionalregierung sieht sich auch wegen der eigenen Finanzkrise kaum noch in der Lage, weitere Flüchtlinge aufzunehmen.
Vgl. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 18.
Diese Entwicklungen führen dazu, dass für den jesidischen Kläger aus dem Sinjar nicht vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er in der Region Kurdistan-Irak aufgenommen wird und sich dort niederlassen kann.
Andere innerstaatliche Fluchtalternativen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.