Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 06.06.2018 – 19 K 4667/17.A

ECLI:DE:VGK:2018:0606.19K4667.17A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der am 07.08.1986 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 06.03.2017 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.03.2017 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Die Beklagte richtete am 14.03.2017 an Übernahmeersuchen gem Art. 18 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien, das unbeantwortet blieb.

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Mit Bescheid vom 29.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 04.04.2017 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 29.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid am 18.04.2018 aufgehoben und erklärt, das Asylverfahren für den Kläger als nationales Verfahren fortzuführen. Der Kläger hat das vorliegende Verfahren trotz gerichtlichen Hinweises nicht für erledigt erklärt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Das Gericht kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigekeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 eine Anhörung verzichtet.

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Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte hat die vom Kläger mit der vorliegenden Klage angefochtene Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien selbst aufgehoben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf Italien ist für den Kläger nicht von rechtlichem Interesse, weil die Beklagte das Asylverfahren des Klägers – nachdem sie die Anordnung der Abschiebung nach Italien aufgehoben hat - als nationales Verfahren fortsetzt und deshalb nicht befürchten ist, dass der Kläger nach Italien abgeschoben wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.