Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 13.06.2018 – 19 K 7376/17.A

ECLI:DE:VGK:2018:0613.19K7376.17A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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T a t b e s t a n d

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Der am 11. 06. 1997 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22. 09. 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 21. 10. 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei wegen der Tötung eines Menschen von anderen Personen verfolgt worden und deshalb ausgereist.

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Mit Bescheid vom 29. 12. 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 19. 05. 2017 Klage erhoben.

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Er beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom  29. 12. 2016 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

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Es kann dahinstehen, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

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Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er aus seinem Heimatland ausgereist sei, weil er einen Menschen getötet habe, daraufhin von anderen Personen verfolgt worden sei und deshalb ausgereist sei, begründet dieses Vorbringen - auch wenn man es als wahr unterstellt - keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil die Bedrohung dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar ist. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor der behaupteten Verfolgung durch private Dritte zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. 02. 2018.

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Die dem Kläger mögliche und zumutbare Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden in Ghana ist auch deshalb geboten, da der Kläger nach eigenen Angaben einen Menschen getötet hat und sich deshalb in Ghana, das über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung verfügt

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- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018 -

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einem rechtsstaatlichen Verfahren zu stellen hat.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.