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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 13.06.2018 – 25 K 5487/17

ECLI:DE:VGK:2018:0613.25K5487.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

T at b e s t a n d

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Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld.

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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. September 2016 setzte die Beklagte die Darlehensschuld auf 14.980,50 Euro, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2012 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2017 fest. Die erste vierteljährliche Rate war ausweislich des im Bescheid enthaltenen Tilgungsablaufes spätestens bis zum 30. Juni 2017 zahlbar. Die letzte Rate war bis zum 31. März 2025 zu leisten.

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Mit am 14. November 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. November 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Zeit vom 12. September 2016 bis zur 45. Kalenderwoche (7. bis 13. November 2016) sei er beruflich in Mannheim und nicht in seiner Wohnung in Dortmund gewesen. Er müsse prüfen, ob die Berechnungen richtig und weitere Anträge notwendig seien. Er gehöre zu den besten 30% seines Studienganges. Er habe seinen Bachelorstudiengang vor dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen. Zudem habe er den Abschluss im April 2012 erhalten. Zum Beweis fügte er eine Vielzahl von Arbeitsverträgen und Hotelrechnungen bei.

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Am 24. November 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf studiendauer- und leistungsabhängigen Teilerlass.

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Unter dem 24. November 2016 monierte der Kläger gegenüber der Beklagten die bislang fehlende Rückmeldung auf sein Schreiben vom 14. November 2016. Zudem wies er darauf hin, dass er mitgeteilt habe, dass er Teilerlässe beantragen möchte. Er habe somit bereits drei Anträge gestellt, nämlich den Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass, einen Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass und einen Antrag auf frühzeitige Rückzahlung.

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Mit Bescheid vom 29. November 2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anträge unzulässig seien. Die Antragsfrist habe am 19. September begonnen. Die Anträge seien erst am 14. November 2016 und damit verspätet eingegangen. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Wechselnde Arbeitsstellen stellten keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2017 zurück. Die dagegen erhobenen Klagen (25 K 2145/17 und 25 K 2146/17) hat das erkennende Gericht mit inzwischen rechtskräftigen Gerichtsbescheiden vom 26. September 2017 abgewiesen.

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Bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2017 hatte der Kläger die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung beantragt. Er bat um rechtzeitige Entscheidung über die Widersprüche hinsichtlich der Teilerlässe und ggf. um Mitteilung einer fiktiven Berechnung im Sinne einer Abhilfe zu seinen Widersprüchen. Auf den sich so ergebenden fiktiven Betrag würde sodann der dritte Teilerlass wegen vorzeitiger Rückzahlung berechnet werden können, so dass er diesen Betrag pünktlich zum 30. Juni 2017 zahlen könne.

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Daraufhin gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 2017 bei Rückzahlung bis zum 30. Juni 2017 die Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens in Höhe von 5.542,79 Euro, so dass sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 9.437,71 Euro ergab. Dabei ging das Bundesverwaltungsamt von einer abzulösenden Darlehensrestschuld in Höhe von 14.980,50 Euro aus, von der sie einen Nachlass in Höhe von 37,00% gewährte.

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Mit dem hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, den Ausgang der Klageverfahren zu den Teilerlässen abzuwarten, in denen es um weitere Zahlungserleichterungen gehe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage nicht den Eintritt der Fälligkeit der Raten hindere. Die aufschiebende Wirkung stelle lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, so dass die Beklagte keine Zwangsvollstreckung betreiben dürfe.

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Am 18. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben und verweist auf die Klageverfahren hinsichtlich der Teilerlässe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 zu verpflichten, einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens über die gewährte Höhe hinaus zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 24. August 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 25 K 2145/17 und 25 K 2146/17 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, ist unbegründet.

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Der Kläger kann nicht die von ihm begehrte Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung seines Darlehens über das Angebot der Beklagten hinaus beanspruchen. Die hierzu ergangenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Ein Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens über die gewährte Höhe hinaus kann nicht gewährt werden, weil zum Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung die Darlehensschuld noch in voller Höhe bestand. Zudem war ein Abwarten der (inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen) Klageverfahren hinsichtlich leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlasses nicht möglich. Denn der Nachlass kann nur auf noch nicht fällige Beträge gewährt werden. Fiktive Berechnungen, wie sie der Kläger wünscht, erfolgen nicht. Denn entgegen der klägerischen Auffassung hindert die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage den Eintritt der Fälligkeit nicht. Das Fälligkeitsdatum bestimmt sich allein nach dem Tilgungsplan.

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Dieser wäre den jeweiligen Gegebenheiten des Tilgungsverlaufs angepasst worden, wenn dem Kläger ein leistungs- und/oder ein studiendauerabhängiger Teilerlass gewährt worden wäre. Der Kläger hätte – wenn er sich die Nachlassvergünstigung hätte erhalten wollen – vorsorglich und gegebenenfalls unter Vorbehalt vor den Fälligkeitsterminen zahlen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

26

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

37

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

39

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.