Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 13840/17
ECLI:DE:VGK:2018:0710.7K13840.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist am 00.00.1962 in Tomsk (Russland) geboren. Sein Vater ist der am 00.00.1941 geborene Herr W. B. , seine Mutter die am 00.00.1938 geborene Frau M. B1. , geb. C. .
Mit Datum vom 09.05.1995 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem Inlandspass seien bis 1994 die russische, danach die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Er habe im Elternhaus ab dem 7. Lebensjahr neben Russisch auch Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm von der Mutter und den Großeltern sowie durch deutschsprachigen Schulunterricht vermittelt worden. Er spreche jetzt selten Deutsch und „nur“ Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Von Beruf sei er Chirurg. Ebenfalls im Antrag aufgeführt waren seine am 00.00.1967 geborene Ehefrau K. und der am 00.00.1990 geborene Sohn W. . Mit Bescheid vom 07.11.1996 lehnte das BVA den Antrag unter Hinweis auf den ursprünglich russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass des Klägers ab. Ein weiterer Ablehnungsbescheid datiert vom 28.04.1997 und wurde gegen Postzustellungsurkunde an die Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland zugestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.1998 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen zur Volkszugehörigkeit des Klägers. Im Verlauf des nachfolgenden Klageverfahrens unterzog sich der Kläger am 01.04.1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters kam dabei ein Gespräch auf Deutsch nicht zustande. Der Wortschatz des Klägers sei zu gering, um in zusammenhängen Sätzen antworten zu können. Die Klage wies das VG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2002 - 24 K 8603/98 - ab.
Unter dem 17.08.2012 wurde der Kläger als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Am 20.12.2013 reiste der Kläger nach Deutschland ein und wurde in der Außenstelle Friedland des BVA registriert. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt er mit Datum vom 20.01.2014.
Einen weiteren Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das BVA mit Bescheid vom 28.11.2016 ab. Es fehle an dem nach Einreise erforderlichen besonderen Härtefall. Zudem erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2017 wies das BVA den hiergegen gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei wertete die Behörde den Antrag des Klägers als solchen auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und verwies auf die rechtskräftige Ablehnung des ersten Aufnahmeantrages. Auch erfülle der Kläger die sprachlichen Voraussetzungen nicht, da im Einreisezeitpunkt nur Sprachfertigkeiten entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen seien.
Der Kläger hat am 17.10.2017 Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten. Er verweist auf die gesetzlichen Änderungen des 9. und des 10. BVFG-Änderungsgesetzes, die die Bindungswirkung des Urteils durchbrächen. Auch reiche das Sprachniveau A 1 aus, den Sprachtest des BVA zu bestehen. Seine Sprachfertigkeiten schon im Jahre 1996 könnten durch Zeugnis seines deutschen Arbeitgebers belegt werden.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
hilfsweise,
ihm einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG und bekräftigt ihre Auffassung zu den sprachlichen Voraussetzungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des BVA vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Der mit dem Hauptantrag verfolgten Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine solche Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das BVA den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 28.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1998 abgelehnt und das hiesige Gericht die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.08.2002 abgewiesen hat.
Zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.
Der Hilfsantrag ist nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Der Verpflichtungsantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stellt gegenüber dem Begehren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung einen anderen Streitgegenstand und damit eine Klageänderung dar. Eine solche Klageänderung wäre nur zulässig, wenn sich die Beklagte, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hätte. Dies ist in Bezug auf den erst im Termin zur mündlichen Verhandlung an den Terminsvertreter der Beklagten überreichten Schriftsatz vom Vortage, in welchem der ursprüngliche Klageantrag als „verunglückt“ bezeichnet wird, nicht der Fall. Die Klageänderung kann auch nicht gerichtlicherseits als sachdienlich anerkannt werden. Denn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Im Widerspruchsbescheid hat das BVA seine Sichtweise im Sinne des Klägers geändert und ist zutreffend von einem Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ausgegangen, da der Kläger am 20.12.2013 im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und ein rechtliches Interesse an der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht ersichtlich war.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 -.
Die behördliche Entscheidung beschränkte sich damit auf die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Eine im Sinne der Klägerin zulässig geänderte Klage wäre zudem nach § 74 VwGO verfristet, da sich die fristgemäß erhobene Klage nur auf das Begehren nach § 15 Abs. 1 BVFG richtete. Hiervon abgesehen wäre sie auch schon deshalb unbegründet, weil Gründe für eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorliegen.
Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen, der das Gericht folgt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 09.07.2018 auf
5.000,00 €
und für den Zeitraum danach auf
10.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Für die Zeit ab dem 09.07.2018 ist der zusätzlich gestellte Hilfsantrag, über den zu entscheiden war, mit dem gleichen Betrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.