Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2020 – 7 L 759/20

ECLI:DE:VGK:2020:0429.7L759.20.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Für das vorliegende Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln sachlich nicht zuständig, da es unmittelbar auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12 a der CoronaSchVO in der Fassung vom 27.04.2020 angeordnete landesweit gültige Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske in Einzelhandelsgeschäften, Arztpraxen, im öffentlichen Personenverkehr und ähnlichen Einrichtungen gerichtet ist.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109 a Justizgesetz NRW. Die CoronaSchVO ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Überprüfung nach § 109 a Justizgesetz NRW dem Oberverwaltungsgericht obliegt.

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Eine Verweisung an das zuständige Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren hält die Kammer im vorliegenden Fall einer gleichzeitig erhobenen Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für zulässig, da das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zwingend nach § 83 VwGO zu verweisen ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52). Im Interesse einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erscheint eine Gleichbehandlung von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren sinnvoll.

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Das Verfahren ist somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster zu verweisen.

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Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.