Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.10.2022 – 19 K 1049/20

ECLI:DE:VGK:2022:1020.19K1049.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist als V. a. D. Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

3

Unter dem 02.07.2019 beantragte er, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen stationären Aufenthalt in der nicht nach § 108 SGB V zugelassenen privaten G. Klinik in L. vom 11. bis 21.06.2019 in Höhe von 12.838,88 Euro zu gewähren (Rechnung vom 24.06.2019).

4

Mit Bescheid vom 09.07.2019 erkannte das beklagte Land Aufwendungen in Höhe von 8.246,42 Euro als beihilfefähig an und gewährte auf der Grundlage des o. g. Bemessungssatzes eine Beihilfe in Höhe von 5.772,49 Euro. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger mache Aufwendungen für eine Behandlung in einem Krankenhaus nach § 107 Abs. 1 SGB V („Privatklinik“) geltend, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen sei. Aufwendungen für Behandlungen in diesen Krankenhäusern seien nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten entsprächen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich einen Betrages von 25,- Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. In der Vergleichsklinik, dem Universitätsklinikum L., hätten für die stationäre Behandlung nur 8.521,42 Euro aufgewendet werden müssen.

5

Mit Schreiben vom 01.08.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er werde seit Anfang 2016 von einem in der G. Klinik tätigen Urologen behandelt. Aufgrund seiner Beschwerden habe der Verdacht eines Blasentumors bestanden, der auch durch eine MRT-Untersuchung nicht habe ausgeräumt werden können. Deshalb habe ihm sein Urologe zu einer Blasenspiegelung geraten, die aufgrund Harnröhrenverengung nur durch sog. Schlitzung unter Vollnarkose und eines Klinikaufenthalts von zwei Tagen möglich gewesen sei. Im Rahmen des am 11.06.2019 durchgeführten Eingriffs sei dann ein Tumor festgestellt und sogleich entfernt worden. Dabei sei es zu einer Perforation der Blase gekommen, die eine sofortige weitere Operation erforderlich gemacht habe, wobei der Bauchraum vollständig geöffnet und die Blase genäht worden sei. Im unmittelbaren Anschluss sei dann ein subtotaler Verschluss eines Bypass aus dem Jahr 1994 nachgewiesen worden, der einige Tage später zu einer Implantation von drei Stents durch einen anderen Klinikarzt geführt habe. Bei dieser Sachlage sei es ihm nach der Blasenspiegelung nicht zumutbar gewesen, nach einem günstigeren Kostenträger zu suchen. Bei Beginn der Maßnahme habe er nicht mit einem längeren Krankenhausaufenthalt rechnen müssen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2020 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück.

7

Am 27.02.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: In den Stunden nach der Entfernung des Blasentumors habe sich ein akutes Problem im Bauchbereich entwickelt. Eine sonografische und röntgenologische Abklärung habe ergeben, dass es zu einer Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum gekommen sei. Es sei die Indikation zur sofortigen Revision mittels Eröffnung des Bauchraums gestellt worden, bei der eine Läsion der Harnblase verschlossen und die Flüssigkeit mittels einer Drainage abgeführt worden sei. Der klinische Befund habe sich daraufhin gebessert. Am 14.06.2019 sei es jedoch zu einem Myokardinfarkt in Form eines sog. Nicht-ST-Hebungsinfarktes gekommen, den der ab dem 17.06.2019 kardiologisch mitbehandelnde Facharzt bei einer Herzkatheteruntersuchung am 18.06.2019 diagnostiziert habe. Das habe eine sofortige Intervention erforderlich gemacht, in deren Verlauf drei Stents implantiert worden seien, mit denen der bestehende Venenverschluss behoben worden sei. Deswegen sei der Kläger erst am 21.06.2019 entlassen worden.

8

Auf dieser Grundlage seien die Aufwendungen in voller Höhe anzuerkennen. Die grundsätzlich gebotene Begrenzung gelte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW nicht im Falle einer hier gegebenen stationären Notfallbehandlung. Zwar sei der Kläger nicht als Notfall in die G. Klinik aufgenommen worden. Der Rechtsgedanke der Ausnahmevorschrift müsse aber ihrem Zweck nach auch dann Anwendung finden, wenn eine unvorhersehbare, medizinisch kritische Entwicklung eine Notfallbehandlung erforderlich mache und eine Verlegung in ein Regelkrankenhaus aus ärztlicher Sicht nicht tolerabel sei. Die Aufnahme sei zunächst ausschließlich zu diagnostischen Zwecken unter urologischen Gesichtspunkten erfolgt. Aber schon die Tatsache, dass im Verlauf der Untersuchung ein Tumor der Harnblase entdeckt worden sei, sei unvorhersehbar gewesen. Diesen sogleich zu entfernen und nicht etwa eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Durchführung in Betracht zu ziehen, sei aus ärztlicher Sicht aus Gründen der Schonung des Patienten und zur Vermeidung weiterer Risiken, die mit einem erneuten Eingriff verbunden gewesen wären, zwingend gewesen. Noch vielmehr gelte das für die Entscheidung, den eingetretenen Komplikationen sofort mittels eines operativen Eingriffs zu begegnen, zumal es bereits während des vorangegangenen Eingriffs zu einer Verschlechterung der Herz-Kreislauf-Situation des kardiologisch vorgeschädigten Klägers gekommen sei. Eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus sei zu diesem Zeitpunkt angesichts der bedrohlichen Situation ärztlicherseits nicht vertretbar gewesen. Vergleichbares gelte für die am 18.06.2019 für erforderlich gehaltene kardiologische Untersuchung und die vom Kardiologen getroffene Entscheidung, im unmittelbaren Anschluss an die Herzkatheter-Untersuchung den erforderlichen Eingriff vorzunehmen und die Durchblutung mit dem Einbringen von Stents wiederherzustellen. Mit Blick auf den akuten Myokardinfarkt und angesichts des stark reduzierten Gesamtzustands des Patienten sei eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus ärztlicherseits schlicht unvertretbar gewesen, weil der Transport mit einer unnötigen Gefährdung verbunden gewesen wäre. Der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO stehe auch nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bestanden habe. Mit ihr sei lediglich eine ungeplante Regelungslücke geschlossen worden.

9

Der Kläger beantragt,

10

das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 09.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2020 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 02.07.2019 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.022,22 Euro zu gewähren.

11

Das beklagte Land beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung führt es ergänzend aus: Eine Notfallbehandlung liege nicht vor. Der Kläger habe sich zu einer Blasenspiegelung in die fragliche Klinik begeben, wo im weiteren Verlauf die Operationsbedürftigkeit eines Harnblasentumors festgestellt worden sei. Typische Notfälle, die keinen Aufschub duldeten, seien Akuterkrankungen, die sofort durch einen Notarzt behandelt werden müssten und die Verbringung in ein Krankenhaus mit Rettungswagen erforderlich machten. Die vom Kläger beschriebene Situation stelle hingegen eine geplante ambulante Krankenhausuntersuchung dar, bei der erst im Verlauf der Untersuchung eine Operationsbedürftigkeit festgestellt worden sei, die aber keiner Notfallsituation (z. B. Herzinfarkt, schwerer Verkehrsunfall) gleichkomme. Der Kläger versuche, die Unterschiede bei einer im Untersuchungsverlauf festgestellten Operationsbedürftigkeit während einer geplanten ambulanten oder stationären Krankenhausuntersuchung und einer plötzlich auftretenden Akuterkrankung mit Notarzt-/Krankenwageneinsatz zu verwischen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung entwickelt. Für jede Stufe der stationären Notfallversorgung habe der G-BA Mindestanforderungen festgelegt. Er habe - seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend - die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschlossen. Bei der stationären Notfallversorgung gehe es um die nicht geplante, medizinisch dringend angezeigte Krankenhausbehandlung eines Patienten. Eine stationäre Notfallversorgung könne z. B. aufgrund eines Unfalls oder einer schweren akuten Erkrankung erforderlich sein. Davon abzugrenzen sei die vom Kläger bewusst in einer Privatklinik geplante Krankenhausbehandlung, bei der im weiteren Verlauf eine Operationsbedürftigkeit festgestellt und dann aufgrund von Komplikationen nach dem Vortrag des Klägers eine Notfallsituation eingetreten sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

Der Bescheid des beklagten Landes vom 09.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der in Rede stehenden weiteren Beihilfe in Höhe von 3.022,22 Euro.

18

Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW in der maßgeblichen Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 06.12.2018 - GV. NRW. 2018, 644 - sind die Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrags von 25 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr berechnen würde.

19

Diese verordnungsrechtliche Einschränkung ist nicht zu beanstanden. Mit dem Begriff der Angemessenheit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Dienstherr nicht uneingeschränkt alle Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten muss, zu deren Zahlung der Beamte sich Dritten gegenüber verpflichtet hat. Zwar schließt allein der Beamte den Behandlungsvertrag und hat somit durch die freie Gestaltung des Vertragsinhalts - auch durch den vereinbarten Unterbringungs- und Pflegestandard - maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Behandlungskosten. Der Gesetzgeber hat aber das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung sich nicht an der Vergütung orientieren kann, die nach dem Behandlungsvertrag rechtlich geschuldet ist. Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Der Dienstherr ist deshalb nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten.

20

BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 -, juris Rn. 9 m. w. N.

21

Nach diesen Maßgaben kann der Kläger eine weitere Beihilfe zu seinen Aufwendungen für den stationären Aufenthalt in der nicht nach § 108 SGB V zugelassenen G. Klinik nicht beanspruchen. Seine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung wäre in dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, dem Universitätsklinikum L., zu den in der Vergleichsberechnung des beklagten Landes angegebenen Kosten gewährleistet gewesen. Erfolglos wendet der Kläger dagegen ein, eine Versorgung im Universitätsklinikum L. sei hier nicht in Betracht gekommen, weil es sich um eine Notfallbehandlung gehandelt habe.

22

Im Ansatz zutreffend ist allerdings, dass sich das beklagte Land im Falle einer stationären Notfallbehandlung nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW in der o. g. Fassung hätte berufen dürfen.

23

Dies folgt zwar nicht aus dem mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 12.12.2019 - GV. NRW 2019, S. 944 - angefügten § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW, wonach die Vergleichsberechnung nach Satz 2 im Fall einer stationären Notfallbehandlung entfällt, wenn das nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus als nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus aufgesucht werden musste. Denn diese Regelung trat nach Art. 2 der vorgenannten Verordnung am 01.01.2020 in Kraft und galt erst für Aufwendungen, die - anders als hier - nach dem 31.12.2019 entstanden waren. Das beklagte Land ist aber von Rechts wegen auch schon für vor dem Jahr 2020 entstandene Aufwendungen verpflichtet, im Falle eines Notfalls von der in Rede stehenden Vergleichsberechnung abzusehen.

24

Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Notfallbehandlung, etwa aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre. Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Das Aufsuchen eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses gewährleistet demnach keine hinreichende Versorgung, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung unzulässig.

25

Eingehend BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14.10 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N. (in Bezug auf einen sog. Auslandsfall).

26

Der geltend gemachte Anspruch scheitert hier aber, weil im Falle des Klägers keine stationäre Notfallbehandlung vorlag.

27

Ein Notfall ist ein akutes, unvorhersehbares, unerwartet auftretendes Ereignis. Ein medizinischer Notfall setzt darüber hinaus einen akuten lebensbedrohlichen klinischen Zustand durch Störung der Vitalfunktion oder die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Intoxikation voraus. In Bezug auf stationäre Behandlungen ist zu unterscheiden zwischen geplanten stationären Behandlungen und (ungeplanten) stationären Notfallbehandlungen.

28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2022 - 1 A 2740/20 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.

29

Nach diesen Maßgaben liegt hier kein Notfall vor. Die stationäre Aufnahme des Klägers in die G. Klinik am 11.06.2019 erfolgte nicht unvorhersehbar, sondern aus Anlass einer geplanten und auch noch an den folgenden Tagen oder Wochen möglichen Blasenspiegelung. Die sofortige Entfernung des im Rahmen der Blasenspiegelung festgestellten Tumors war hier zwar naheliegend. Notfallmäßig erfolgte sie aber mangels Unvorhersehbarkeit ebenfalls nicht, denn die Blasenspiegelung diente gerade dazu, einen etwaigen Tumor aufzufinden und gegebenenfalls sofort zu entfernen. Auch die im weiteren Verlauf des stationären Aufenthalts des Klägers eingetretenen (schweren) Komplikationen stellen keine Notfallbehandlungen dar. Mit ihnen haben sich vielmehr Risiken verwirklicht, die mit dem geplanten stationären Eingriff einschließlich der Entfernung des Tumors einhergehen und mit denen - auch wenn ihre Realisierung im Einzelfall nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sein mag - immer gerechnet werden muss. Auch sie waren daher nicht unvorhersehbar. Von einer solchen Risikoverwirklichung ist offenbar auch die G. Klinik ausgegangen, denn sie hat ihre Leistung unter Bezugnahme auf die DRG-Fallpauschale L06A „Bestimmte kleine Eingriffe an den Harnorganen mit äußerst schweren CC“ [CC = Komplikationen oder Komorbiditäten] in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage ist die geplante stationäre Behandlung in der G. Klinik - beihilferechtlich - als einheitlicher Vorgang zu werten. In einem solchen Fall ist für die Abgrenzung zwischen einer geplanten stationären Behandlung und einer Notfallbehandlung allein maßgeblich, ob die stationäre Aufnahme selbst geplant oder wegen eines Notfalls erfolgt ist. Im hier zu bejahenden ersten Fall trägt nach der Intention des Gesetzgebers der Beihilfeberechtigte und damit im vorliegenden Fall der Kläger das finanzielle Risiko, das mit seiner Entscheidung für die Behandlung in einer Privatklinik einhergeht.

30

Eine davon abweichende Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen einem geplantem stationären Aufenthalt und einer währenddessen erforderlichen Notfallmaßnahme kein Risikozusammenhang besteht (etwa im Falle eines Unfalls in der Privatklinik). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Rechtsmittelbelehrung

33

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

35

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

36

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

38

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

39

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

41

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

42

Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.022,22 Euro festgesetzt.

Gründe

48

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

49

Rechtsmittelbelehrung

50

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

52

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

53

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.