Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.11.2022 – 20 L 1669/22
ECLI:DE:VGK:2022:1121.20L1669.22.00
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 2
Gründe
Der nach § 123 VwGO gestellte Antrag,
den Antragstellern Zugang zu ihrem Hund „W.“ am derzeitigen Unterbringungsort Tierheim O. dergestalt zu gewähren, dass den Klägern ermöglicht wird, den Hund während der regelmäßigen Betriebsöffnungszeiten des Tierheims zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten zu besuchen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Rechts (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung bzw. wesentlicher Erschwerung dieses Rechtes (Anordnungsgrund) besteht. Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung vom Vorliegen des Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.
Die Antragsteller haben einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO; 920 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu dem gegenwärtig im Tierheim untergebrachten Hund „W.“ besteht nicht.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 2) steht dem bereits entgegen, dass diesem mit insoweit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 08.07.2022 die Haltung seines Hundes gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW untersagt wurde. Die Abgabeanordnung mit Entzug des Hundes in Ziffer 3 der Verfügung ist im Übrigen sofort vollziehbar.
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist ein Anspruch auf Zugangsgewährung ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 1) erstmals nach Erlass der Ordnungsverfügung durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, sie sei ebenfalls Halterin und Eigentümerin des Hundes, ist dies nach Aktenlage zweifelhaft. Hinsichtlich der Haltereigenschaft gilt dies deshalb, weil sie vor Erlass der Verfügung weder die Haltung des Hundes gegenüber der Antragsgegnerin zu irgendeinem Zeitpunkt angezeigt hatte noch die Haltungsvoraussetzungen, namentlich die erforderliche Sachkundebescheinigung, nachgewiesen wurden. Die behauptete Eigentümerstellung infolge Schenkung ist bislang ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. U.a. enthält der im Klageverfahren vorgelegte Kaufvertrag ihres Sohnes keine Mikrochipnummer des Hundes, die eine Zuordnung ermöglichen würde. Eine etwaige Miteigentümerstellung würde sich im Übrigen auf die Frage, wer Halter des Hundes ist, nicht auswirken. Aber auch bei unterstellter Halter- oder Eigentümerstellung der Antragstellerin zu 1) ist eine Anspruchsgrundlage für ein Zugangsrecht eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung untergebrachten Hundes nicht ersichtlich. Ein solches folgt insbesondere nicht aus einer unterstellten Eigentümerstellung, jedenfalls wenn - wie hier - beachtliche organisatorische und personelle Hinderungsgründe durch das Tierheim sowie Belange des Tierwohls geltend gemacht werden (§ 903 BGB).
Zudem fehlt es an einem Anordnungsgrund, da die Gefahr einer Vereitelung bzw. wesentlichen Erschwerung etwaiger Rechte der Antragsteller durch die Beschränkung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Bezogen auf den Antragsteller zu 2) gilt dies wegen der bestandskräftigen Haltungsuntersagung. Bezogen auf die Antragstellerin zu 1) ist hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung der „Mensch-Hund-Beziehung“ und der Gefahr einer „Entfremdung“ zudem zu berücksichtigen, dass - auch wenn eine formelle Haltungsuntersagung gegenüber der Antragstellerin zu 1) mangels Offenbarung einer Haltereigenschaft noch nicht erfolgt ist - insoweit dieselben Erwägungen wie im Falle des Antragstellers zu 2) zum Tragen kämen, da sich alle relevanten Beißvorfälle mit dem Hund vom gemeinsamen Grundstück aus und in Anwesenheit der Antragstellerin zu 1) ereignet haben. Dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Herausgabeanspruch an die Antragstellerin zu 1) stehen gegenwärtig Bedenken auch deshalb entgegen, weil dadurch dem Antragsteller zu 2) wieder Mitbesitz und Verfügungsgewalt über den Hund eingeräumt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.