Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 19.01.2023 – 22 M 91/22

ECLI:DE:VGK:2023:0119.22M91.22.00

Tenor

Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Gründe

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Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der Antragsgegner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher gegenüber geleistet hat, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2022 im Verfahren 22 K 2034/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).