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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 09.03.2023 – 8 K 6119/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:0309.8K6119.20.00
Tatbestand
Der im Jahr 1938 geborene Kläger war seit 1968 Inhaber des Jagdscheins mit der Nr. N01, der von der Beklagten zuletzt am 30. November 2018 auf seinen Antrag vom 15. November 2018 hin bis zum 31. März 2021 verlängert worden war.
Der Kläger war mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Oktober 2013 - 62 Js 471/12 532 Ds 114/13 - wegen Nachstellung zulasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er bis zum Jahr 2009 liiert war, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln - 323 F 391/10 - war es zuvor mit derselben ehemaligen Lebensgefährtin am 4. April 2011 zu einem Vergleichsschluss gekommen, nach welchem dem Kläger unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, auch über Dritte, Kontakt aufzunehmen. Aufgrund von Verstößen gegen diesen Vergleich setzte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16. September 2011 ein Ordnungsgeld i. H. v. 1.00,00 Euro sowie mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 ein Ordnungsgeld i. H. v. 3.000,00 Euro gegen den Kläger fest. Hierbei hatte der Kläger insbesondere Kollegen seiner ehemaligen Lebensgefährtin schriftlich kontaktiert und sie diesen gegenüber schlecht gemacht.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2013 wurde der Kläger im Jahr 2017 von der Waffenbehörde der Beklagten zu einem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört. In diesem Zuge gab der Kläger seine eingetragenen Waffen entsprechend bei der Waffenbehörde zur Vernichtung ab bzw. gab diese in Verwahrung oder veräußerte diese. Hierbei fiel auf, dass zwei der eingetragenen Waffen (eine Schreckschusspistole sowie eine kleinkalibrige Repetierbüchse) nicht mehr auffindbar bzw. nicht im Besitz des Klägers befindlich waren. Insoweit wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 951 Js 2088/17 - gegen den Kläger eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens äußerte sich der Kläger gegenüber der Polizei ausweislich von Telefonvermerken bzw. Schreiben dahingehend, dass er eine eingetragene Schreckschusspistole bereits in den 1970er Jahren an seinen nunmehr seit zehn Jahren verstorbenen Bruder weitergegeben habe. Sein Bruder habe über keine waffenrechtliche Genehmigung verfügt, die Waffe sei jedoch nach seinem Verständnis schon nicht erlaubnispflichtig gewesen. Nach seiner Kenntnis habe sein Bruder die Waffe infolge eines Defekts am Abzugsmechanismus entsorgt. In Bezug auf die kleinkalibrige Repetierbüchse habe es sich hierbei nicht um seine eigene Waffe gehandelt, sondern diejenige eines in den 1978 neben ihm wohnenden Mieters. Gegen diesen sei wegen Betruges und Diebstahls strafrechtlich ermittelt worden und dieser Mieter habe auch bereits auf dem Dach des Hauses Schüsse abgefeuert. Er, der Kläger, habe dem Vermieter, der sein Vermieterpfandrecht an den Habseligkeiten dieses Mieters ausgeübt habe, einen Gefallen tun wollen und die Übernahme und Eintragung der Waffe erklärt. Nachdem der Mieter mitsamt der Waffe verschwunden sei, habe er als junger Lehrer inmitten einer Abiturphase den Vorgang aus den Augen verloren und dies der Behörde nicht angezeigt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 31. August 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Seit August 2018 verfasste der Kläger mehrere Briefe und Grußkarten an seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Schwester, woraufhin ihn seine ehemalige Lebensgefährtin am 12. Oktober 2018 wegen Nachstellung anzeigte. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - 971 Js 2355/18 - gegen den Kläger ein. Noch am 12. Oktober 2018 fand eine Gefährderansprache durch zwei Polizeibeamte bei dem Kläger zu Hause statt. Ende Oktober und Mitte November verfasste der Kläger weitere Briefe vor allem an die Schwester seiner ehemaligen Lebensgefährtin. In den Briefen führte der Kläger etwa aus: „Meine Sehnsucht nach ihr ist nicht mehr zu ertragen. Mein ganzes Leben kommt mir heute so richtig zum Kotzen vor; am liebsten wäre ich tot“, „ich habe dich immer sehr geliebt und Deine Schönheit immer bewundert; ich habe im Leben nur noch den einen Wunsch, mit dir wieder „ins Reine“ zu kommen, weil ich Dich niemals vergessen könnte. Sollte es nicht mehr dazu kommen, sehe ich in meinem weiteren Leben keinerlei Sinn mehr und werde es über kurz oder lang beenden, sobald P. [Anm.: die Hündin des Klägers] nicht mehr lebt, weil ich sie nicht zurücklassen will“, „Du kennst die Blumen nicht, die duften; Du kennst nur Arbeiten und Schuften. Sie fliehen dahin, die schönen Jahre, und plötzlich liegst du auf der Bahre, und hinter dir, da grinst der Tod: kaputt gebrasselt, Du Idiot“, „Ich liebe [sie] noch immer von ganzem Herzen, möchte wieder der Mann an ihrer Seite sein und bin zu allem bereit“ sowie „Sollte alles nicht gelingen, werde ich für immer abtreten, sobald P. stirbt, weil ich es als unfair betrachte, sie allein zurück zu lassen. Eine gute Freundin, […], Ärztin aus Düsseldorf, werde ich bitten, mir etwas zu geben, was schnell und schmerzlos wirkt. Mit der Pistole in den Kopf zu schießen verursachte eine große Ferkelei: Blut und Gehirnteile von der Wand abzukratzen, kann man niemandem zumuten. Ein Abschiedsbrief an [sie] wird dann von meinem besten Freund […] versendet werden, aus dem hervorgehen wird, dass es mir nicht gelungen ist, ihre Liebe zurück zu gewinnen.“ Die Schriftstücke waren sämtlich von dem Kläger handschriftlich unterzeichnet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 StPO am 8. Januar 2020 eingestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 15. November 2018 verlängerte die Beklagte seinen Jagdschein bis zum 31. März 2021. Ein in diesem Rahmen eingeholter Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. November 2018 enthielt keine Eintragungen.
Unter dem 23. Juni 2019 zeigte der Kläger gegenüber den Waffenbehörde der Beklagten an, drei Langwaffen erworben zu haben und beantragte die Erteilung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte. Im Rahmen eines Anhörungsschreibens vom 10. Juli 2020 teilte die Waffenbehörde der Beklagten dem Kläger mit, dass sie gedenke, seinen Antrag abzulehnen. Im Zuge einer eingeleiteten Sicherheitsüberprüfung hätten sich zwei staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger aus der jüngeren Vergangenheit ergeben (951 Js 2088/17 sowie 971 Js 2355/18). Es sei zudem bekannt, dass der Kläger bereits am 16. Oktober 2013 durch das Amtsgericht Köln - 62 Js 471/12 532 Ds 114/13 - wegen Nachstellung zum Nachteil eben dieser ehemaligen Lebensgefährtin wie in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 971 Js 2355/18 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtkräftig verurteilt worden sei. Zudem sei dem Kläger von dem Amtsgericht Köln (Familiengericht) mit Beschluss vom 4. April 2011 - 323 F 391/10 - unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, seine ehemalige Lebensgefährtin zu kontaktieren. Da er gegen diesen Beschluss verstoßen habe, sei bereits zwei Mal ein Ordnungsgeld gegen ihn festgesetzt worden.
Es handele sich bei den in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geäußerten Suizidabsichten auch nicht um eine einmalige banale Äußerung, sondern eine mehrfache Wiederholung, die jedes Mal handschriftlich von dem Kläger gefasst und unterschrieben worden sei, sodass nicht auszuschließen sei, dass der Entschluss unter Zuhilfenahme einer Schusswaffe umgesetzt werde. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sei bereits bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen bzw. zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten. Jedenfalls aber die Suizidankündigung eines Waffenbesitzers reiche aus, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Zudem sei zu beachten, dass trotz strafrechtlicher Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Nachstellung sowie der familiengerichtlichen Anordnungen sowie dem langen Zeitraum dazwischen offenbar kein Umdenken des Klägers stattgefunden habe. Auch rechtfertige sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aus wiederholten und groben Verstößen gegen waffenrechtliche Vorgaben.
Dem Kläger wurde seitens der Waffenbehörde aufgegeben, ein Gutachten hinsichtlich seiner persönlichen Eignung vorzulegen. Der Kläger verzichtete in der Folge auf die beantragte Erteilung der Waffenbesitzkarte.
Die Waffenbehörde der Beklagten informierte die Untere Jagdbehörde der Beklagten im Sommer 2020 über den waffenrechtlichen Vorgang des Klägers und brachte der Letzteren das Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2020 zur Kenntnis.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Oktober 2020 erklärte die Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, den Jagdschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 2. November 2020 bei ihr abzugeben und führte aus, bei Nichterfüllung dieser Aufforderung den Jagdschein mit Unterstützung von Vollzugskräften bei dem Kläger auf seine Kosten einzuholen (Ziffer 2) und sprach eine Wiedererteilungssperre von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheids aus (Ziffer 3). In Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids wies die Beklagte auf das Unterbleiben einer Anhörung wegen Gefahr in Verzug hin und ordnete in Ziffer 5 die sofortige Vollziehung der Verfügung an. In Ziffer 6 erhob sie schließlich Gebühren gemäß Ziffer 8.3.2.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i. H. v. 135,00 Euro.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe Mitte 2019 gegenüber der Waffenbehörde den Erwerb von drei Langwaffen angezeigt und um deren Eintragung in eine ihm zu erteilende Waffenbesitzkarte nachgesucht. Im Zuge dieser Antragsbearbeitung seien die nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Waffengesetz (951 Js 2088/17) und wegen des Vorwurfs der Nachstellung zum Nachteil der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers (971 Js 2355/18) bekannt geworden. In Zusammenschau mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Oktober 2013 durch das Amtsgericht Köln - 62 Js 471/12 532 Ds 114/13 - und der familiengerichtlichen Beschlüsse - 323 F 391/10 - sowie dem in Briefen in dem Verfahren 971 Js 2355/18 angekündigten Suizid lasse sich auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen schließen. Auch bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger auf Grundlage dieser Äußerung eine Waffe auch gegen Dritte richten werde, sofern er eine erneute Ablehnung, die er als persönliche Niederlage werte, erhalte.
Zudem seien die gegenüber der Waffenbehörde bekannt gewordenen waffenrechtlichen Verfehlungen hinsichtlich des nicht genehmigten Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen bzw. der Überlassung erlaubnispflichtiger Waffen an Dritte zu berücksichtigen. Zwar habe der Kläger nach der Anhörung auf seine waffenrechtliche Erlaubnis verzichtet. Allerdings handele es sich um einen insgesamt langen illegalen Waffenbesitz bzw. eine langanhaltende Täuschung gegenüber der Waffenbehörde zwischen den 1970er Jahren bis 2017.
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung führte sie aus, dass eine Ersatzvornahme nicht in Betracht komme, da es sich bei der Herausgabe des Jagdscheines nicht um eine vertretbare Handlung handele. Ein anderes Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang sei nicht ersichtlich.
In Bezug auf die Sperrfrist hielt die Beklagte fest, dass aufgrund der Feststellungen zur Unzuverlässigkeit ein mindestens fünf Jahre lang anhaltender diesbezüglicher Zustand anzunehmen sei. In Ausübung des Ermessens sei zu einem früheren Zeitpunkt kein Erfolg für einen Wiedererteilungsantrag zu sehen. Bei einem Wiedererteilungsantrag nach Ablauf der Sperrfrist sei ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung vorzulegen.
Aufgrund der bereits geäußerten Suizidabsichten sei auf die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet worden, da eine Kurzschlusshandlung und der erneut missbräuchliche Einsatz von Waffen nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. Oktober 2020 zugestellt.
Unter dem 23. Oktober 2020 übersandte der Kläger den Jagdschein an die Beklagte.
Der Kläger hat am 9. November 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Beklagte nicht auf eine Anhörung habe verzichten dürfen. Es fehle an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte, die lediglich ein Konvolut von Vorwürfen, deren Kenntnis von Hörensagen aus zwei eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stamme, zur Entziehung des Jagdscheins heranziehe. Es handele sich um Verfahren bzw. Vorgänge aus den Jahren 2011 und 2012, hinsichtlich derer nicht ersichtlich sei, warum deshalb nunmehr auf eine Anhörung verzichtet werden solle.
Es sei aufgrund dessen auch nicht erkennbar, welche Tatsachen der Beklagten erst nach Erteilung des Jagdscheins bekannt geworden sein sollten, da sich diese sämtlich vor der letzten Verlängerung desselben ereignet hätten. Hierbei habe sie zudem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, auf seine waffenrechtliche Erlaubnis zwischenzeitlich verzichtet habe. Dies sei als Zäsur zu werten und bei einer entsprechenden Prognose einzubeziehen. Auch sei die Eignungsbewertung fehlerhaft erfolgt, da es keine zugrunde liegende Sachverhaltsermittlung zu einer Suizidalität oder Fremdgefährdung gegeben und auch mangels Anhörung keine Stellungnahmemöglichkeit des Klägers bestanden habe. Die Funktion einer Anhörung, insbesondere bei einer Prognoseentscheidung über die Persönlichkeit einer Person, liege jedoch gerade in der Verfahrensbeteiligungsmöglichkeit derselben und sei Voraussetzung für eine beanstandungsfreie Entscheidung. Die fünfjährige Regelunzuverlässigkeit seit der seinerzeitigen strafrechtlichen Verurteilung sei inzwischen bereits lange abgelaufen.
Der streitgegenständliche Bescheid fuße allein auf den Mitteilungen und dem Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2020 der Waffenbehörde der Beklagten. Allein diese Grundlagen habe die Untere Jagdbehörde der Beklagten zum Anlass genommen, ohne eigene Anhörung einen sofort vollziehbaren Bescheid gegen den Kläger wegen angeblicher Suizidalität zu erlassen. Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch die Untere Jagdbehörde der Beklagten unter Anhörung des Klägers hätte Aufschluss darüber gegeben, dass er zwar nach heutigen Maßstäben altertümlich anmutende, geradezu shakespearische Liebesbeteuerungen an seine vormalige Langzeitbeziehung abgefasst habe. Dies habe jedoch dergestalt auf Gegenseitigkeit beruht, dass ihm mit Kussmündern auf den Briefen geantwortet worden sei. In diesem Kontext seien Ausdrücke von „ich kann nicht ohne dich leben“ keinesfalls als ernst zu nehmende Suizidabsichten zu werten. Hinzu trete, dass jene Äußerungen bereits mehrere Jahre alt seien und gegen eine unmittelbar drohende Fremd- oder Selbsttötungsabsicht sprächen. Dies gelte umso mehr, da der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbar noch am Leben sei und keine derartigen Suizidversuche unternommen habe, was im Rahmen der Prognoseentscheidung zu würdigen sei. Zudem fehle es an Feststellungen dazu, ob die Hündin des Klägers, deren Ableben angenommener Auslöser einer geäußerten Suizidabsicht sei, überhaupt noch lebe. Jedenfalls aber habe er den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins nicht unter Angabe falscher Tatsachen gemacht, da er von einem gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe. Es handele sich auch nicht um eine Nachstellung, vielmehr habe er hingenommen, dass sich die Lebenswege getrennt hätten, obwohl seine vormalige Lebensgefährtin ihn regelrecht kriminalisiert habe.
Auch sei die Einziehung des Jagdscheines kein taugliches Mittel zur Verhinderung eines befürchteten Suizids. Es sei an der Beklagten darzulegen, warum sie nicht einen Polizeieinsatz zur Entziehung der Waffe initiiert habe, anstatt lediglich das Legitimationspapier für den Waffenbesitz zu entziehen. So sei vielmehr Öl ins Feuer einer vorgeblich selbstmordgefährdeten Person gegossen worden.
Soweit zudem seine Verurteilung aus dem Jahr 2013 sowie gegen ihn verhängte Ordnungsgelder aus dem Jahr 2011 herangezogen worden seien, sei zu diesem Themenkomplex anzumerken, dass er damals von seiner seinerzeitigen Anwältin schlecht bzw. falsch beraten worden sei. Deshalb sei er insbesondere im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung auch nicht ins Rechtsmittel gegangen. Er könne jedoch mittels Rechnungen und Kontoauszügen nachweisen, dass er sich zu den als Nachstellungssituationen im strafrechtlichen Urteil herangezogenen Zeiträumen nicht in der Nähe seiner vormaligen Lebensgefährtin aufgehalten habe. Dies habe seine seinerzeitige Rechtsanwältin nicht vorgetragen. Diese Beratungsfehler stünden auch deshalb fest, weil er im Jahr 2015 einen entsprechenden Honorarprozess gegen seine vormalige Anwältin geführt und vor dem Oberlandesgericht Köln - 25 U 15/15 - gewonnen habe. Der Honoraranspruch sei sodann vergleichsweise geregelt worden. Es sei aufgrund dessen anzunehmen, dass die strafrechtliche Verurteilung bei einem nach ordnungsgemäßer Beratung eingelegten Rechtsmittel gekippt worden wäre, was im Rahmen der Zuverlässigkeit umfassend zu seinen Gunsten zu würdigen sei.
Seine Zuverlässigkeit komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass er seit 1968 Inhaber eines Jagdscheins sei und im Umgang mit seinen Waffen stets zuverlässig und verantwortungsbewusst agiert habe. Er habe über 30 Wehrübungen als Reservist begleitet und sei seinerzeit gerade wegen seiner Zuverlässigkeit nach zu 23 Monaten vom Major zum Oberstleutnant befördert worden. Auch der jahrelange Umgang mit Waffen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bundeswehr bringe zum Ausdruck, dass eine Suizidgefahr nicht vorliege. Ansonsten hätte er in diesem Rahmen ausreichenden Zugriff auf Waffen besessen, um derartige vermeintliche Absichten umzusetzen.
Über die persönliche Eignung des Klägers habe die Beklagte auf der Grundlage bloßen Aktenmaterials nicht entscheiden dürfen. Insoweit habe sie zunächst ein Gutachten nach § 17 Abs. 6 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 2 WaffG anordnen müssen. Dahingehend habe sie das ihr in § 17 Abs. 6 BJagdG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Indizieninterpretationen einer anderen Behörde seien keine gefestigte Tatsachengrundlage, sondern entsprächen nur vorgelagerten Eignungszweifeln, die entsprechend auszuräumen seien.
Hinsichtlich der vorgeworfenen waffenrechtlichen Verstöße habe es sich um Schreckschusspistolen bzw. defekte Waffen gehandelt, die einer Eintragung schon nicht bedurft hätten. Zudem sei seinerzeit die Überlassung des Revolvers an seinen Bruder rechtlich zulässig gewesen. Hinsichtlich der kleinkalibrigen Waffe sei an dieser ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht worden und der Kläger habe sich zur Übernahme der Waffe zugunsten des Vermieters bereits erklärt und dies der Behörde seinerzeit angezeigt. Infolge des Absetzens des Mieters mitsamt der Waffe sei es zum Besitzerwerb des Klägers nicht gekommen, was er aufgrund seiner damaligen Abiturprüfungen versäumt habe, der Behörde gegenüber anzuzeigen. Es habe sich insgesamt um Kommunikationsdefizite mit der Waffenbehörde gehandelt, da eine Eintragung nur für tatsächlich vorhandene Waffen gewünscht gewesen sei, was aus der damaligen Formulierung „falls es überhaupt für alle notwendig ist“ sehr deutlich hervorgehe. Dies sei bei der Waffenbehörde schlicht überlesen worden und werde nun zu Unrecht zu seinem Nachteil gewertet.
Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs sei rechtswidrig, da sie Elemente einer Durchsuchung, Untersuchung und unmittelbaren Zwangs zur Herstellung einer Drohkulisse miteinander vermenge. Dies sei im deutschen Recht jedoch unzulässig. Da es sich bei der Herausgabe des Jagdscheins um eine vertretbare Handlung handele, sei vorrangig eine Ersatzvornahme anzudrohen gewesen. Es sei aber jedenfalls auch ermessensfehlerhaft, bei einer mehrwöchigen Herausgabefrist des Jagdscheins nicht zuvörderst ein Zwangsgeld anzudrohen.
Das starre Festhalten an einer derart langen Sperrfrist sei grob unbillig, da insoweit das bereits fortgeschrittene Alter des Klägers als auch eine für ihn einzuräumende Bewährungsmöglichkeit dagegen sprächen.
Die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem nur formelhaft erfolgt.
Auch sei die Gebührenforderung fehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, warum die Beklagte das obere Drittel des Gebührenrahmens ausgeschöpft habe. Es seien weder Ermittlungen durch die Beklagte erfolgt, noch habe diese ihn angehört, sondern allein seinen einzuziehenden Jagdschein entgegen genommen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Einziehung des Jagdscheins aufgrund des Bescheids vom 8. Oktober 2020 rechtswidrig gewesen sei sowie den Bescheid im Übrigen aufzuheben. Der Kläger hat den Aufhebungsantrag hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2020 hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 6 aufzuheben
sowie
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2020 hinsichtlich seiner Ziffer 2 und 4 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass dieser formell wie materiell rechtmäßig sei. In Bezug auf die unterbliebene Anhörung habe aufgrund der in den Briefen, die in der strafrechtlichen Ermittlungsakte enthalten seien, angekündigten Suizidabsichten im öffentlichen Interesse schnell gehandelt werden müssen. Da der Kläger seine Absichten, sich selbst das Leben zu nehmen, nur vom Versterben seiner Hündin P. abhängig gemacht habe, sei ein Zugriff auf Waffen schnellstmöglich zu erschweren gewesen. Jedenfalls aber begründe die unterbliebene Anhörung nach § 46 VwVfG NRW keinen Verfahrensfehler, da ersichtlich sei, dass eine solche die gebundene Entscheidung nicht habe beeinflussen können.
In materieller Hinsicht seien die aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte 971 Js 2355/18 gewonnenen Erkenntnisse sowohl als drohende Eigengefährdung des Klägers als auch Fremdgefährdung aufgrund der Nachstellung zu werten. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren sei der Kläger diesen Äußerungen entgegen getreten. Insbesondere handele es sich nicht um „shakespearische Liebesbeteuerungen", wenn der Kläger in seinen Briefen davon spreche, „man könne niemanden zumuten, sein Blut und seine Gehirnteile von der Wand abzukratzen". Hinzu trete, dass er das seitens der Waffenbehörde angeforderte Gutachten i. S. d. § 6 Abs. 2 WaffG nicht beigebracht habe. Die Suizidankündigungen begründeten sowohl eine fehlende persönliche Eignung als auch die Unzuverlässigkeit des Klägers.
Auch die waffenrechtlichen Verstöße seien bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Hierfür sei nicht von Relevanz, dass diese weit zurücklägen, da sie erst im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung durch die Waffenbehörde im Jahr 2019 bekannt geworden seien.
Auch habe der Kläger bei der Beantragung seines Jagdscheins im November 2018 falsche Angaben gemacht, als er versicherte, dass gegen ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, während seine ehemalige Lebensgefährtin ihn jedoch bereits im Oktober 2018 wegen Nachstellung angezeigt habe (971 Js 2355/18).
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, da nur der Kläger wisse, wo genau er seinen Jagdschein aufbewahre. Das Betreten der Wohnung zu diesem Zweck sei sodann erlaubt. Die Verhängung eines Zwangsgeldes sei nicht vorrangig gewesen, da dadurch noch mehr Zeit verstrichen wäre, innerhalb derer der Kläger sich mit seinem Jagdschein hätte Waffen und Munition besorgen können. Der Ausspruch einer gewissen Aushändigungsfrist an sie, die Beklagte, wiederspreche der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht. Nunmehr sei das Zwangsmittel ohnehin obsolet, da der Kläger den Jagdschein bereits ausgehändigt habe.
Auch die Wiedererteilungssperre sei rechtmäßig verhängt worden. Im Hinblick auf den jahrelangen Waffenbesitz ohne entsprechende Erlaubnis sei nicht von einer Zuverlässigkeit auszugehen. Hinzu trete, dass der Kläger in einem ähnlich gelagerten Strafverfahren im Jahr 2010 durch Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 153a StPO eine Einstellung des Verfahrens bewirkt habe. Dass er dennoch sein Verhalten hinsichtlich des Revolvers und der Repetierbüchse nicht geändert habe, spreche gegen die Zuverlässigkeit des Klägers in nächster Zeit.
Zudem habe der Kläger hinsichtlich des Verhaltens gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine beharrliche Nichtakzeptanz der Gesetze und gerichtlicher Entscheidungen gezeigt, was zudem für eine fünf Jahre andauernde Wiedererteilungssperre spreche. Das beharrliche Ignorieren gerichtlicher Vorgaben sei insoweit zu berücksichtigen.
Die erhobene Gebühr liege in dem Bereich, innerhalb dessen die Beklagte sich bei der Rahmengebühr nach §§ 1, 2 und 13 GebG NRW i. V. m. § 1 AVerwGebO NRW und der Tarifstelle 8.3.2.10 bewegen dürfe und stehe nach § 9 GebG NRW in ihrem Ermessen. Die festgesetzte Höhe sei angemessen und bilde den Verwaltungsaufwand ab, insbesondere aufgrund des komplexen und weit in die Vergangenheit reichenden Sachverhalts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 971 Js 2355/18 und 951 Js 2088/17 der Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt - zusammengefasst im zweiten Hauptantrag - in Fortsetzungsfeststellungsanträge i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geändert hat, ist dies gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris, Rn. 11.
Die so geänderte Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (dazu 1.) und im Übrigen unbegründet (dazu 2.).
1.
Die Klage ist hinsichtlich des zweiten Hauptantrags, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids, unzulässig. Der Ziffer 2 des Bescheids betreffende Klagantrag ist mangels eines qualifizierten Feststellungsinteresses unzulässig (dazu a.). In Bezug auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 4 fehlt es an einem statthaften Rechtsbehelf.
a.
Der zweite Hauptantrag ist zunächst insoweit unzulässig, als er darauf gerichtet ist, festzustellen, dass Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung, bestehend aus einer Herausgabeanordnung unter Androhung unmittelbaren Zwangs, rechtswidrig gewesen ist. Zulässig ist eine derartige statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Daran fehlt es hier.
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris, Rn. 20, 30.
Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger für ein derartiges qualifiziertes Feststellungsinteresse weder auf ein von ihm geltend gemachtes Rehabilitationsinteresse noch auf einen besonders schwerwiegenden und sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff berufen.
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauert. Dies kann - insbesondere, aber nicht nur - der Fall sein, wenn der Betroffene durch eine streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 K 5328/11 -, juris, Rn. 17.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Herausgabeanordnung seines Jagdscheins unter Zwangsmittelandrohung in seinem Umfeld bekannt geworden sei und diskriminierende Wirkung für ihn entfaltet habe.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, juris, Rn. 26.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids enthaltenen bloßen Androhung unmittelbaren Zwanges, die für sich genommen - vor allem auch mangels über den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten hinausgehenden Personenkreises mit Kenntnis von derselben - keine stigmatisierende Wirkung zu entfalten vermag, solange ein Vollzug des Zwangsmittels nicht umgesetzt wurde.
Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 - 7 A 10993/13 - juris, Rn. 24 für die Vollstreckung unmittelbaren Zwanges mittels eines Polizeigriffs.
Unabhängig vom Bestehen abträglicher Nachwirkungen kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfordern. Gemeint sind damit Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 - juris, Rn. 4.
Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in Rechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen gerichtlich überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris, Rn. 31 f.
Demgemäß kann der Kläger ein qualifiziertes Feststellungsinteresse hieraus nicht herleiten. Denn es war ihm unbenommen, gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen, jeweils sofort vollziehbaren Regelungen einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen, um deren Erledigung entgegenzuwirken bzw. sie einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Es handelt sich daher gerade nicht um sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsbeeinträchtigungen, gegen die der Kläger nur im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage noch effektiven Rechtsschutz erlangen könnte.
b.
Der zweite Hauptantrag ist zudem insoweit unzulässig, als damit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird.
Es handelt sich hierbei bereits nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG NRW, der mittels einer Anfechtungs- und anschließend daran einer Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden könnte. Das unter Ziffer 4 angeführte Absehen von einer Anhörung enthält keine für eine anzunehmende Verwaltungsaktqualität notwendige Regelung, sondern stellt vielmehr eine i. S. d. § 44a Satz 1 VwVfG NRW nicht isoliert angreifbare vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung dar.
2.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2020 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, in der die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ausgesprochen wird (dazu a.) als auch in Bezug auf die in Ziffer 3 enthaltene Wiedererteilungssperre (dazu b.) und schließlich für den Gebührenbescheid in Ziffer 6 (dazu c.).
a.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Oktober 2020 beruht hinsichtlich Ziffer 1 auf § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG und ist sowohl formell (dazu aa.) als auch materiell-rechtlich (dazu bb.) nicht zu beanstanden.
aa.
Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zunächst in formeller Hinsicht nicht durchgreifend zu beanstanden. Ob von einer unstreitig vor Erlass der Einziehungsverfügung unterbliebenen Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden konnte bzw. ob eine etwaig notwendige Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde, kann insoweit dahinstehen. Denn selbst wenn der Bescheid insoweit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte, ist dieser Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen der Fall. Bei der Einziehungsentscheidung eines Jagdscheins nach § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG aufgrund der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Jagdscheininhabers handelt es sich um eine solche gebundene Entscheidung. Maßgeblich ist allein, ob die tatsächlichen Annahmen der Behörde sachlich zutreffen und eine - gerichtlich vollständig nachprüfbare - Unzuverlässigkeit begründen, die gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zur Einziehung des Jagdscheines verpflichtet. Kann die Entscheidung über die Einziehung in der Sache nicht anders getroffen werden, so kann ihre gerichtliche Aufhebung nicht allein aufgrund eines Verfahrensfehlers beansprucht werden. Maßgeblich ist mithin, ob die Vorwürfe gegen den Kläger sachlich zutreffen und ob sie die rechtliche Bewertung der Beklagten tragen.
Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 4. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -, juris, Rn. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 - 8 B 57/86 -, juris (Ls.); VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 - 1 K 4629/16 -, juris, Rn. 19.
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Kläger in nicht zu beanstandender Weise (dazu sogleich, unter bb.) als jagdrechtlich unzuverlässig angesehen und ihm den erteilten Jagdschein entzogen.
bb.
Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig.
Die Befugnis, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, folgt aus §§ 18 Satz 1 i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Nach diesen Vorschriften ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder die Behörde nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein unter anderem dann zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Jagdscheins die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Es verbleibt kein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Behörde.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 20 L 1554/21 -, juris, Rn. 13.
Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 (zu dem gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 8 L 1889/18 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.
Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris, Rn. 18.
Die Annahme einer waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren oder nichtberechtigten Dritten überlassen wird. Es genügt vielmehr jede Sachlage, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 16 A 2255/12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris, Rn. 30 f.
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die vorliegende Anfechtungsklage gegen die Entscheidung, den Jagdschein zu entziehen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - juris, Rn. 35 (zur vergleichbaren Situation im Waffenrecht).
Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Denn das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit rechtfertigt die Annahme einer negativen Zuverlässigkeitsprognose. Bereits der Inhalt der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln - 971 Js 2355/18 - zutage getretenen Briefe des Klägers an seine vormalige Lebensgefährtin sind für sich genommen ausreichend, um eine Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Schon der ernst zu nehmende Verdacht einer Suizidgefährdung ist zur Rechtfertigung jagd- bzw. waffenrechtlicher Maßnahmen ausreichend. Hierbei kommt es bei Suizidabsichten als innere Tatsachen maßgeblich, da diese nicht äußerlich wahrnehmbar sind, auf den äußeren Geschehensablauf an, soweit er Rückschlüsse auf die rechtliche erhebliche innere Tatsache zulässt. Deshalb genügt es bei widerstreitenden Behauptungen über derartige Ereignisse nicht, die eigene Darstellung des Geschehens lediglich zu wiederholen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 20 B 1780/04 - juris, Rn. 14 ff. unter Verweis auf Beschluss vom 7. August 2000 - 20 B 1024/00 -, n. v. (Seite 4 f. des amtlichen Umdrucks).
Die in den Briefen geäußerten Selbstmordabsichten sind entgegen des Vortrags des Klägers nicht als bloße Liebesbeteuerungen und nicht ernst zu nehmende Übertreibungen in gesteigerter Romantik aufzufassen, sondern zeugen im Gegenteil von einer emotionalen und psychischen Belastungssituation des Klägers. Drohungen, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, sollte es dem Kläger nicht gelingen, mit seiner vormaligen Lebensgefährtin wieder „ins Reine“ zu kommen sowie die Überlegungen, in diesem Fall dem eigenen Lebens mittels eines Kopfschusses oder Medikamenteneinnahme ein Ende zu setzen, sind von dem Kläger detailliert und vor allem auch mehrfach schriftlich mit jeweils eigenhändiger Unterschrift am Ende des Dokuments geäußert worden. Bereits diese Umstände lassen auf die Ernsthaftigkeit der Drohungen sowie die verzweifelte und offenbar als alternativlos empfundene Lage des Klägers schließen. Es kommt hinzu, dass der Kläger nach mehr als neun Jahren nach der Trennung durch seine vormalige Lebensgefährtin im Jahr 2009 mitsamt der damaligen familien- wie auch strafrechtlichen Konsequenzen schließlich erneut Kontakt zu dieser bzw. ihrer Schwester aufnahm, um derartige Drohungen auszusprechen. Auch dieses unvermittelte Handeln des Klägers bezeugt die emotionale Stresssituation und vom Kläger zu diesem Zeitpunkt offenbar für ausweglos gehaltene Situation, die er ausweislich seiner Briefe mit sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Mittel zu ändern versuchte. Die Kontaktaufnahmen mit zahlreichen Personen bzw. auf zahlreichend Wegen zu dem Umfeld seiner vormaligen Lebensgefährtin, das unbeeindruckte Vorgehen selbst nach einer Gefährderansprache durch die Polizei sowie die in beinah jedem Brief geäußerten Gedanken an Tod und tiefe Trauer über die langjährige Trennung, mit der Kläger nach eigenen Angaben schwer gelitten habe und nicht zurechtkomme, bringen die Unbeirrtheit und Entschlossenheit seines Handelns zum Ausdruck.
Es handelt sich hierbei jedenfalls um ein eingesetztes Druckmittel und damit Tatsachen eines unausgeglichenen und unberechenbaren Verhaltens des Klägers. Derartiges Verhalten steht den an einen Jagdscheininhaber und damit zum Führen einer Waffe Berechtigten zu stellenden Anforderungen diametral entgegen. Der Inhalt der zahlreichen Briefe lässt erkennen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine Geeignetheit zum Führen von Waffen besaß, da ein missbräuchlicher oder leichtfertiger Waffengebrauch gegenüber sich selbst oder Dritten nicht ausgeschlossen werden konnte.
Vgl. hierzu auch VG Würzburg, Beschluss vom 11. Februar 2014 - W 5 S 14.23 -, juris, Rn. 22 ff.
Es ist unbeachtlich, dass der Kläger den geäußerten Suizidabsichten sowie bisweilen auch gegen seine ehemalige Lebenspartnerin gerichteten Fremddrohungen nicht nachgekommen ist. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung der zuständigen Behörde und im Rahmen der Anfechtungssituation auch diejenige des Gerichts ist der damalige Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es sich bei den soeben geschilderten Umständen um solche handelt, die der Beklagten bereits zuvor - etwa bei der Verlängerung des Jagdscheins im November 2018 - bekannt gewesen wären. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt erst eingeleitet worden - jedoch in Anbetracht der Gefährderansprache der Polizei vom 12. Oktober 2018 bereits zur Kenntnis des Klägers gelangt - und ein eingeholter Auszug aus dem Bundeszentralregister wies - dahingehend naturgemäß - eine entsprechende Eintragung nicht auf. Dennoch handelt es sich gerade auch bei eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um derartige Umstände, die die zuständige Behörde als Grundlage für eine Verhaltensprognose heranziehen darf, zumal diese im maßgeblichen Erlasszeitpunkt des Bescheids erst kürzlich abgeschlossen waren.
Vgl. Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 19 ff.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Tatsachen der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen Nachstellung sowie die familienrechtlichen Vorkommnisse zwischen 2011 und 2019 in der anzustellenden Gesamtprognose gleichermaßen berücksichtigungsfähig. Diese dienten auch zu keinem Zeitpunkt der alleinigen oder maßgeblichen Begründung der Unzuverlässigkeit etwa im Rahmen von § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BJagdG entgegen der dort vorgesehenen fünfjährigen Berücksichtigungsfähigkeit. Vielmehr passt sich der Umstand eines rechtskräftig festgestellten, den Straftatbestand der Nachstellung erfüllende damalige Verhalten des Klägers in das Gesamtbild, das für eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, ein und bestätigt den langanhaltenden Prozess der Trennungsverarbeitung. Generell ist auch von der Richtigkeit strafgerichtlicher Urteilsfeststellungen - wie hier in Bezug auf die sich wiederholenden Verhaltensmuster des Klägers - auszugehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22 April 1992 - 1 B 61.92 -, juris, Rn. 6.
Neben diese die absolute Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagd begründenden Umstände treten die aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 951 Js 2088/17 - bekannt gewordenen Tatsachen, die zudem den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagd hinsichtlich der nicht sorgfältigen Waffenaufbewahrung erfüllen. Jedenfalls hinsichtlich der kleinkalibrigen Repetierbüchse hat der Kläger ein fehlendes Bewusstsein hinsichtlich der verantwortungsvollen und sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen durch sein Verhalten gezeigt. Insoweit ließ er ausweislich seines Schreibens vom 4. Oktober 1978 eine angeblich in seinem Besitz befindliche Waffe in seine Waffenbesitzkarte eintragen, die sich nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei in einem Telefonat 11. Juli 2017 sowie bestätigt durch die Ausführungen während des hiesigen Klageverfahrens tatsächlich nie und insbesondere nicht im Zeitpunkt der beantragten Eintragung in seinem Besitz befunden hat. Noch hinzu tritt, dass wiederum nach seinen eigenen Angaben die über seine Waffenbesitzkarte legalisierte Waffe sich über Jahrzehnte im Besitz einer ihm nicht näher bekannten, jedoch strafrechtlich bereits in Erscheinung getretenen nichtberechtigten Person befand. Sowohl die strafrechtliche Auffälligkeit als auch bereits unrechtmäßig - wenn auch ohne Verletzungsfolgen - abgegebene Schüsse durch diese Person waren dem Kläger hierbei positiv bekannt. Allein der Umstand, dass der Kläger zu jener Zeit in den 1970er Jahren, zu der er bereits beinah 40 Jahre alt war, als Lehrer mit Abiturprüfungen beschäftigt gewesen sei, rechtfertigt ein derartiges Vorgehen und eine unterbliebene Korrektur über beinah 40 Jahre hinweg nicht. Auch hierin zeigt sich ein verbleibendes Risiko im verantwortungsvollen Umgang des Klägers mit Waffen, welches gerade nicht hinzunehmen ist. Es ist insoweit wiederum unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2017 eingestellt worden ist, da eine vorherige Kenntnis der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen nicht ersichtlich ist. Wenngleich aufgrund der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein waffenrechtlicher Straftatbestand nicht erfüllt war, kann der dargestellte und von dem Kläger insoweit selbst eingeräumte Sachverhalt dennoch als erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung Eingang finden.
b.
Auch die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene auf § 18 Abs. 3 BJagdG beruhende fünfjährige Wiedererteilungssperre des Jagdscheins ist sowohl in formeller (dazu aa.) als auch materieller Hinsicht rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensfehlerhaft (dazu bb.).
aa.
Der im Ermessen der Behörde stehende Erlass einer Wiedererteilungssperre in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig. Auch insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ausnahmsweise entbehrlich war. Jedenfalls wurde ein etwaiger Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis vorliegend nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt.
Voraussetzung für eine Heilung ist insofern, dass beide Seiten ausführlich ihre Vorstellungen vortragen und die Behörde den Vortrag des Betroffenen zur Kenntnis sowie zum Anlass nimmt, die erlassene Entscheidung „nach der Verwaltungsverfahrens-Ebene“ vollständig zu überdenken und insoweit zu einem „neuen Ergebnis“ zu kommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17; OVG Nds., Beschluss vom 10. Januar 2014 - 1 ME 158/13 -, juris, Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 22 ZB 21.3088 -, juris, Rn. 19.
Nach diesen Maßgaben lassen die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren die im Sinne einer Heilung des Verfahrensfehlers notwendige Prüfung erkennen. Bereits in der Klageerwiderung vom 9. Dezember 2020 sie hinsichtlich der Länge der Sperrfrist deren Angemessenheit anhand weiterer neuer Tatsachen überprüft und bestätigt. In einem weiteren Schriftsatz vom 4. März 2021 hat die Beklagte die Sperrfrist zudem anhand eines vorgebrachten Vergleichsangebots des Klägers zur Prüfung gestellt und deren Verhängung sowie Länge wiederum überdacht, ohne in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Dies ist jedoch auch nicht das Ziel einer nachgeholten Anhörung, vielmehr ist es der Beklagten unbenommen, auch nach Kenntnisnahme der vorgebrachten Einwände im Wege der Überprüfung ihrer Entscheidung an dieser festzuhalten.
bb.
Die auf Grundlage des § 18 Abs. 3 BJagdG ausgesprochene Wiedererteilungssperre erweist sich auch als materiell rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensfehlerhaft.
Nach § 18 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde, nachdem sie einen Jagdschein für ungültig erklärt hat, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen, wobei allerdings das Gesetz keine Vorgaben dazu enthält, wie lange diese Sperrfrist dauern darf und nach welchen Kriterien die Frist zu bemessen ist. Nach allgemeiner Auffassung soll die Sperrfrist fünf Jahre nicht überschreiten. Hierbei sind die Jagdbehörden grundsätzlich befugt, die Dauer der Sperrfrist in Anlehnung an die Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG zu bestimmen.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 14 K 1531/07 - juris, Rn. 23 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 12. August 181 - 4 A 197/81 - juris (Ls.).
Nach dieser Vorschrift fehlt es an der jagdlichen Zuverlässigkeit, wenn die betreffende Person wegen eines der dort bezeichneten Delikte zu einer näher beschriebenen Strafe verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Danach beträgt die auf der Grundlage von § 18 Satz 3 BJagdG anzuordnende Sperre längstens fünf Jahre. Diese Zeit wird für ausreichend angesehen, um dem Betroffenen hinreichend die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für die Erteilung wiederherzustellen. Der Zweck des § 18 Satz 3 BJagdG besteht nämlich darin, unter Würdigung der Person des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens als Jäger und der Umstände der Tat zu prüfen, ob und inwieweit die Versagungsgründe längerfristige Wirkung haben sollen, so dass bei kurzfristigen Neuanträgen nicht immer wieder der Versagungsgrund erneut zu prüfen und darzulegen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1982 - 3 C 35.81 - juris, Rn. 19.
Ob die Jagdbehörde eine fünfjährige Sperre oder eine kürzere Sperre anordnet oder ob sie gar von der Befugnis des § 18 Satz 3 BJagdG gar keinen Gebrauch macht, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei diese Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur insoweit überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zwingende Voraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist deshalb, dass die Behörde zunächst den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das festgestellte Fehlverhalten gewichtet und in ihren Überlegungen auch die Persönlichkeit des Betroffenen würdigt.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - W 9 K 19.1489 -, juris, Rn. 22.
Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (so genannter Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (so genannte Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (so genannter Ermessensfehlgebrauch) worden ist.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - W 9 K 19.1489 -, juris, Rn. 24.
Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Begründung ermitteln. Diese Begründung wurde durch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. Klageerwiderungen vom 9. Dezember 2020 und 4. März 2021) und ist letztlich in dieser Form der Beurteilung durch das Gericht zugrunde zu legen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Es ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 - 9 B 42.10 -, juris, Rn. 6 sowie Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, juris, Rn. 36 ff.
Wenngleich die Begründung der Beklagten im Hinblick auf die Wiedererteilungssperre im streitgegenständlichen Bescheid für sich genommen nicht auszureichen vermag, die zu dieser Entscheidung führenden Erwägungen abschließend abzubilden, wird daraus dennoch das Vorliegen eines entsprechenden Entschließungsermessens sowie eine Ermessensbetätigung im Hinblick auf die Länge der Sperrfrist ersichtlich. Der anfänglich noch pauschale Verweis auf die Schwere der festgestellten Unzuverlässigkeitstatbestände wurde jedenfalls im Schriftsatz vom 4. März 2021 derart hinreichend konkretisiert, dass die Bemessung der Sperrfristlänge insbesondere aus dem beharrlichen Verstoß gegen gerichtliche Auflagen über einen langen Zeitraum zum Nachteil anderer Personen resultiert. Das Abstellen der Beklagten auf das Verhalten des Klägers in den letzten zehn Jahren und die dadurch zum Ausdruck kommende Ungeeignetheit zum Waffenbesitz, wegen derer sie ein mindestens fünfjähriges rechtskonformes Verhalten fordere, sind nicht zu beanstanden. Dieser Begründung der Ermessensentscheidung lässt sich entnehmen, dass die Beklagte das festgestellte Fehlverhalten gewichtet hat, indem sie bei der Bemessung der Sperrfrist die zeitlichen wie auch inhaltlichen Umstände der Tat sowie das gesamte Verhalten des Klägers zugrunde gelegt hat und letztlich die festgesetzte Sperrfrist als angemessen und erforderlich erachtet hat, ohne hierbei den anerkannten Rahmen von fünf Jahren zu überschreiten.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass in der Nachholung der Ermessenserwägungen zugleich eine Heilung des Anhörungsmangels nach den zuvor unter Ziffer 2. Buchstabe aa. erörterten Erwägungen liegt.
Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 22 ZB 21.3088 -, juris, Rn. 23.
c.
Auch der in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltende Gebührenbescheid ist formell wie auch materiell rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensfehlerhaft.
Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind §§ 1, 2, 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 8.3.2.10 Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung.
In formeller Hinsicht wurde ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt, indem die Beklagte im Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 auf die Einwände des Klägers zur Bemessung der Gebühr hin eine Überprüfung ihrer Angemessenheit vorgenommen hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr bei der Rahmengebühr entsprechend der Tarifstelle 8.3.2.10 Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eingeräumte Ermessen, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, fehlerhaft ausgeübt hat. Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Fehlerhaft ist es hingegen, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln und die Gebührenhöhe allein anhand einer zeitaufwandsbasierten Gebührenbedarfsberechnung zu bestimmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 - 9 E 221/18 - juris, Rn. 15 ff. sowie Beschluss vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 - juris, Rn. 6.
Für die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sachfremde Erwägungen sind der diesbezüglichen Begründung der Beklagten nicht zu entnehmen. Jedenfalls im Rahmen der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 ergänzten Begründung zur Festsetzung der Gebührenhöhe hat die Beklagte nicht nur auf den generellen Zeitaufwand bei der Bearbeitung, sondern vielmehr den insgesamt gesteigerten Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Abstimmung mit anderen Behörden und die Komplexität sowie chronologisch weit zurückreichende Besonderheit des Sachverhaltes abgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.135,00 €
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf den nach dem Klagantrag explizit auch angegriffenen Gebührenbescheid sowie aufgrund der Bedeutung der Sache für den Kläger ist es nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.