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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 14.04.2023 – 20 K 4073/19
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:0414.20K4073.19.00
Tatbestand
Der Kläger verfügte seit dem 16.07.1992 als Sportschütze über eine Waffenbesitzkarte (Nr. N01, Ersatzausfertigung am 13.01.1994), seit dem 01.12.1993 über die Waffenbesitzkarte Nr. N02 sowie seit dem 13.12.2002 über eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. N03. Alle Besitzkarten wurden vom Landratsamt N. wegen des praktizierten Schießsports ausgestellt.
Der Kläger verzog gegen Ende des Jahres 2007 nach Österreich. Die Waffenbehörde gab die Verwaltungsvorgänge unter dem 09.01.2008 an das Bundesverwaltungsamt ab. Nach Ermittlung der Anschrift des Klägers wurde er mit Schreiben vom 05.09.2008 von dem Bundesverwaltungsamt zu seinem Interesse am Fortbestand der deutschen Waffenerlaubnisse befragt. Der Kläger gab mit E-Mail vom 23.12.2008 unter Vorlage einer österreichischen Waffenerlaubnis an, seine Waffen in Österreich zu nutzen und sie dorthin verbringen zu wollen. Er habe aufgrund der Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Österreich kaum Gelegenheiten, an Schießveranstaltungen in Deutschland teilzunehmen, sei aber noch Mitglied in einem Sportschützenverein in O.. Seinem Sport gehe er als Mitglied des österreichischen Schützenvereins F. Y. nach. Lediglich die Selbstladeflinte sei in Österreich nicht zulässig und solle deshalb in Deutschland verbleiben und veräußert werden. Am 09.01.2009 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger die Genehmigung zur Verbringung der Waffen mit Ausnahme der Selbstladeflinte. Der Kläger wurde aufgefordert, die Verbringung der Waffen nach Österreich und die Veräußerung der Selbstladeflinte binnen 4 Monaten nachzuweisen und seine deutsche Waffenbesitzkarte zu übergeben. Die Verbringungserlaubnis werde ihm übersendet, sobald er bestimmte Dokumente in Kopie vorgelegt habe. Mit E-Mail vom 12.06.2009 teilte der Kläger mit, der Verkauf ziehe sich hin, die Waffenbesitzkarten werde er behalten und Gebühren für unnötige Dokumente nicht zahlen. Nachdem der Kläger seinen Personalausweis in Kopie überlassen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 15.06.2009 die Verbringungserlaubnis übersendet; zugleich wurde der Kläger gebeten, entweder die verbleibende Waffe einem Händler zum Verkauf zu überlassen oder aber die notwendigen Unterlagen für einen rechtmäßigen Waffenbesitz in Deutschland vorzulegen.
Bei der nächsten Regelüberprüfung im Jahr 2014 gab der Kläger mit E-Mail vom 02.04.2014 an, dass er seine Waffen bereits im Jahr 2008 nach Österreich verbracht habe und in seiner österreichischen Waffenbesitzkarte alle Waffen zuzüglich der weiter hinzugekommenen Waffen eingetragen seien. Er trainiere im österreichischen Verein, ein persönliches Schießbuch werde jedoch nicht geführt. Mit E-Mail vom 13.03.2017 wurde der Kläger im Rahmen einer erneuten Regelüberprüfung betreffend seine Waffenbesitzkarten angeschrieben. Mit E-Mail vom 17.04.2017 teilte der Kläger im Wesentlichen wortgleich den gleichen Sachverhalt wie in seiner Mail vom 02.04.2014 mit und führte zusätzlich aus, er werde die Waffenbesitzkarten behalten, weil er zwar nicht mehr in seinem deutschen Schießsportverein trainiere, aber gegebenenfalls nach Deutschland zurückkehren werde. Soweit er an einzelnen Tagen in Deutschland sei, empfinde er es als zu aufwändig, die Waffen dorthin mitzubringen und zu trainieren.
Er legte aber ein Formblatt vor, in dem das Feld „Mitgliedschaft und regelmäßige Teilnahme am Schiessbetrieb“ von dem deutschen Sportschützenverein angekreuzt war. Der Kläger wies schließlich den Verkauf der Selbstladeflinte im April 2017 nach.
Mit Schreiben vom 22.06.2017, zugestellt am 29.06.2017, wurde der Kläger gebeten, zu einem beabsichtigten Widerruf seiner deutschen waffenrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen oder die Erlaubnisdokumente dem Bundesverwaltungsamt auszuhändigen.
Mit Bescheid vom 17.08.2018 widerrief die Beklagte die näher bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an das Bundesamt abzugeben oder zu übersenden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr nachweisen könne, weil er nicht mehr regelmäßig am Schießbetrieb seines deutschen Schiedssportvereins teilnehme.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 13.09.2018 Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein und kündigte eine Begründung an, die jedoch nicht mehr erfolgte.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 29.05.2019 zurückgewiesen.
Am 01.07.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Erklärungen aus seiner Mail vom 17.04.2017. Ergänzend ist er der Ansicht, dass ein lediglich vorübergehender Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses anzunehmen sei, was nach § 45 Abs. 3 WaffG ein Absehen vom Widerruf begründe. Dieser nur vorübergehende Wegfall könne selbst bei jahrelangem Vorliegen des Wegfallgrundes noch bejaht werden, wenn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass das Bedürfnis wiederaufleben wird. Selbst bei einem dauerhaften Wegfall des Bedürfnisses könne von einem Widerruf abgesehen werden, wenn keine Mängel hinsichtlich Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestünden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger als regelmäßiges und langjähriges Mitglied eines Schließsportvereins nach mehr als zehn Jahren kein aktuelles Bedürfnis mehr nachweisen müsse. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 4 WaffG in seiner aktuellen Fassung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 29.05.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass ein vorübergehender Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses gerade nicht vorliege. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Jahre 2008 dauerhaft in das Ausland verlegt. Die bloße Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren zu wollen, stelle keinen Grund für die Annahme eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls dar. Dass der Kläger im Ausland weiterhin dem Schießsport nachgehe, sei rechtlich unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO) ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 17.08.2018 wendet, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides die Waffenbesitzkarten beim Bundesverwaltungsamt abzugeben oder dorthin innerhalb dieser Frist zu übersenden, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme. Mit Ablauf der Frist ist sie gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Klage aufschiebende Wirkung hatte, sie zu befolgen brauchte.
Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet, denn die weiteren Maßnahmen des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht bestehen gegen die angefochtene Verfügung keine Bedenken.
In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor. Für den Kläger besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz von Waffen (mehr). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, also auch eine solche zum Erwerb und Besitz von Waffen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zu erteilen, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. vor allem als Jäger und/oder Sportschütze, glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es vorliegend, so dass die gebundene Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ergehen musste.
Soweit der Kläger Inhaber von Waffenbesitzkarten war, weil er als Sportschütze ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie der dafür erforderlichen Munition nachgewiesen hatte, ist dieses anerkannte Bedürfnis (§ 14 Abs. 1 WaffG) entfallen. Ein solches Bedürfnis wird in § 14 Abs. 1 WaffG bei Personen anerkannt, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Zwecke des sportlichen Schießen benötigen. Wie sich aus den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG ergibt, ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie der dafür bestimmten Munition für Mitglieder eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Zur Glaubhaftmachung bedarf es einer Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines angegliederten Verbandes, dass das Mitglied den Schießsport in einem Verein betreibt, und zwar in einem in § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG näher geregelten Mindestumfang. Dazu hat der Kläger trotz mehrfacher Anfragen über etliche Jahre hinweg keinerlei Belege vorgelegt, sodass von einem Wegfall des Bedürfnisses auszugehen ist.
Nach Lage der Akten und der von dem Kläger übersendeten Dokumente und Informationen ist der Kläger bereits seit dem Jahr 2008 in Österreich wohnhaft und geht dort dem Schießsport in einem österreichischen Schießsportverein nach. Er ist zwar weiterhin Mitglied in einem Schießsportverein in Deutschland geblieben - dem Schützenverein O. 0000 e.V. -, ist dort aber allenfalls noch an einzelnen Tagen des Jahres zu einzelnen Veranstaltungen erschienen, hat jedoch dort nicht mehr regelmäßig den Schießsport praktiziert. Ausweislich der Auskünfte des Klägers in seinen 2014 und 2017 übersendeten E-Mails ist davon auszugehen, dass er seine Waffen bereits im Jahr 2008 nach Österreich verbracht hat und in seiner österreichischen Waffenbesitzkarte alle Waffen zuzüglich der weiter hinzugekommenen Waffen eingetragen sind. Er gab weiter an, im österreichischen Verein zu trainieren, wobei ein persönliches Schießbuch nicht geführt werde und auch nicht gefordert sei. Dass über die Mitgliedschaft im Deutschen Schießsportverein hinaus dort auch vom Kläger der Schießsport praktiziert werden könnte, ist nicht erkennbar. Mithin lagen die Voraussetzungen des § 14 WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht vor, so dass ein klägerisches Bedürfnis zum Besitz der Waffen nicht mehr gegeben war.
Lediglich ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass die von dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten angeführte Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG in der von ihm gemeinten, seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung („sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein“) vorliegend keine Anwendung findet, weil es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt; dies war der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 29.05.2019. Dass die Beklagte die Vorschrift generell auch auf noch nicht bestandskräftig gewordene Entscheidungen anwendet, wenn etwa - wie hier - am 01.09.2020 anhängige Klageverfahren in Rede stehen, ist nicht erkennbar. In einem insoweit gleich gelagerten Verfahren (VG Köln 20 K 6415/19) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es eine derartige Praxis nicht gebe.
Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden; der Kläger hat auch keine spezifisch gebührenrechtlichen Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.