Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.05.2023 – 17 K 6104/20
17. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:0502.17K6104.20.00
Tatbestand
Der Kläger ist alleiniger Eigentümer des in Y. gelegenen, unbebauten Grundstücks Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 000, das an die Straße „S.-straße“ angrenzt. Das 1.038 qm große Grundstück grenzt mit seiner (schmalen) Nordostseite an den S.-straße an. Der S.-straße, für dessen erstmalige endgültige Herstellung der im vorliegenden Verfahren streitige Erschließungsbeitrag erhoben worden ist, erstreckt sich auf einer Länge von rund 316 m im Wesentlichen in Nord-Süd-Richtung zwischen der Q.-straße (im Süden) und der M.-straße (im Norden). Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Blatt 133) verwiesen.
In der Sitzung des Ausschusses Bauen und Verkehr des Rates der Beklagten am 19. April 2016 wurden den Ausschlussmitgliedern sowie Anwohnern des S.-straße zwei Ausbaualternativen für den Ausbau des S.-straße vorgestellt und von diesen besprochen. Nach den Beratungen beschloss der Ausschuss, dem Rat der Beklagten zu empfehlen, den S.-straße gemäß der vorgestellten Planung nach der Ausbauvariante 1 auszubauen. Nach dieser Ausbauvariante sollte innerhalb der Grenzen des öffentlichen Straßenlandes der Ausbau in einer Breite zwischen 3,70 m und ca. 5,50 m erfolgen. Für den zu der Zeit noch nicht kanalisierten Bereich zwischen Q.-straße und Grundstück S.-straße 0 sollte eine Mischwasserkanalhaltung im Zuge des geplanten Straßenausbaus verlegt werden. Zur optischen Geschwindigkeitsreduzierung sollte bei dieser Variante ein bituminöser Fahrstreifen mit einer Breite von mindestens 3,50 m hergestellt und der Reststreifen als Mehrzweckstreifen aus Betonsteinpflaster ausgeführt werden; letzterer sollte eine Breite zwischen 1,01 m und 1,67 m haben. Die äußere Randsteineinfassung sollte über einen Betonbordstein mit 4 cm Auftritt, also überfahrbar erfolgen. Auf den Einbau von weiteren verkehrsberuhigenden Elementen, wie z.B. Baumscheiben etc. sollte verzichtet werden, da die Seitenräume auf dem privaten Flächen bereits ausreichend begrünt seien. Die Straßenentwässerung war danach über eine zweizeilige Rinne oder einen Bordstein mit Wasserführung vorgesehen. Ferner wurde in dieser Sitzung des Ausschusses Bauen und Verkehr des Rates der Beklagten festgehalten, dass der S.-straße seinerzeit in keinem guten Zustand gewesen sei. Über eine ordnungsgemäße Straßenentwässerungseinrichtung verfügte der S.-straße danach nicht. Niederschlagswasser floss regelmäßig auf die Privatgrundstücke und bei Starkregen sogar auf die M.-straße (G.) ab. Ferner sei bei Überprüfungen festgestellt worden, dass der vorhandene Kanalbestand in einigen Bereichen defekt und die Erneuerung der Hauptwasserleitung für 2016 geplant sei. Nicht zuletzt aus diesem Grund biete es sich an, die Straße nach Abschluss der Maßnahme der Gemeindewerke auszubauen.
In der Sitzung vom 27. Juni 2016 beschloss der Rat der Beklagten den Ausbau des S.-straße zwischen M.-straße und Q.-straße gemäß der Ausbauvariante 1.
Die Straßenbauarbeiten und die übrigen Arbeiten wurden in der Zeit vom 17. Oktober 2016 bis zum 25. August 2017 durchgeführt; an diesem Tag fand die Abnahme statt. Ebenfalls in den Jahren 2016/2017 wurden neun Leuchtstellen in dem S.-straße eingerichtet. Im Übrigen war ein Mischwasserkanal in dem S.-straße auf einer Länge von rund 250 m (zwischen Grundstück S.-straße 0 und M.-straße) bereits im Jahr 1984 verlegt worden.
Die von dem S.-straße in Anspruch genommenen Grundflächen (Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0, bzw. Flur 0, Flurstück 00) stehen im Eigentum der Beklagten.
Der S.-straße sowie die an ihm liegenden Grundstücke liegen im Planwirkbereich eines am 22. November 1965 von dem Rat der Beklagten beschlossenen und in der derzeitigen Form seit dem 11. März 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes der Beklagten. Bei diesem „Bebauungsplan Nr. 1 - Gesamtbebauungsplan - der Ortslage Y.“ handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Er trifft weder Festsetzungen über die Stellung der baulichen Anlagen noch sind Straßenbegrenzungslinien festgelegt. Er weist jedoch unter anderem das gesamte Grundstück des Klägers als Gebiet „WA 6“ aus und gibt hierfür die Parameter „Allgemeines Wohngebiet“, „maximal zwei Geschosse“, „offene Bauweise“, „GRZ 0,4“, „GFZ 0,7“, „Bebauungstiefe 13 Meter“ vor.
Darüber hinaus liegen der S.-straße sowie die an ihn grenzenden Grundstücke - teilweise - innerhalb des Geltungsbereichs der von dem Rat der Beklagten am 23. März 1987 beschlossenen Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Y.-I., die auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Bundesbaugesetz (heute: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch) - sogenannte Klarstellungssatzung - erlassen worden ist. Unter anderem das Grundstück des Klägers wird etwa zur Hälfte von der Satzung erfasst; mit anderen Worten verläuft die Satzungsgrenze etwa mittig durch dieses.
Mit Bescheid vom 6. November 2017 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.141,00 EUR für die Straßenbauarbeiten in dem S.-straße heran. Dabei legte die Beklagte eine Grundstücksfläche von 1.038 qm und eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen, entsprechend einem Nutzungsfaktor von 1,3, mithin eine Maßstabsfläche von 1.349 qm, sowie einen Beitragssatz von 9,00 EUR/qm Verteilungsfläche zugrunde.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 stellte der Rat der Beklagten fest, dass die Herstellung der Erschließungsanlage den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 widmete der Bürgermeister der Beklagten den S.-straße (Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 00, und Flur 00, Flurstück 0) als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung; die Verfügung wurde auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrages bevorstehe. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm entrichtete Vorausleistung den endgültigen Erschließungsbeitrag um 770,14 EUR übersteige.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2020 machte der Kläger geltend, bauplanungsrechtlich könne sein Grundstück nur etwa bis zur Mitte baulich genutzt werden. Der angekündigten Heranziehung zum endgültigen Erschließungsbeitrag liege dagegen eine bauliche Ausnutzbarkeit bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung zugrunde. Eine hinter einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zurückbleibende Klarstellungssatzung gehe einer erschließungsbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung jedoch vor. Darüber hinaus sei der angekündigte Beitragssatz in Höhe von 9,72 EUR/qm nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020, auf das Bezug genommen wird, nahm die Beklagte zu den Einwendungen des Klägers Stellung.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des S.-straße in Höhe von 11.370,86 EUR fest. Dabei legte die Beklagte eine Grundstücksfläche von 1.038 qm zugrunde und ging von einer Übertiefe des Grundstücks im Umfang von 138 qm aus, so dass die beitragspflichtige Fläche 900 qm betrug. Sie legte eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen, entsprechend einem Nutzungsfaktor von 1,3 zugrunde, so dass sich eine Maßstabsfläche von 1.170 qm errechnete. Der Beitragssatz betrug 9,71868 EUR/qm Verteilungsfläche. Da die Beklagte die von dem Kläger gezahlte Vorausleistung in Höhe von 12.141,00 EUR anrechnete, enthielt der Bescheid kein Leistungsgebot, sondern es ergab sich zugunsten des Klägers ein Erstattungsbetrag in Höhe von 770,14 EUR.
Am 9. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 5.043,99 EUR festgesetzt worden sei. Mit der Aufstellung der Klarstellungssatzung, deren Grenze mitten durch sein Grundstück verlaufe, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, bis zu welchem Bereich sein Grundstück bebaubar sein solle. Die Grundstücksfläche, die jenseits der Klarstellungssatzung liege, sei dem Außenbereich zuzuordnen. Deshalb könne nur die zwischen dem S.-straße und der Satzungsgrenze liegende Fläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Eine Ortslagenabgrenzungssatzung gehe der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung vor. Der Beitragsberechnung sei bei einer Gesamtfläche des Grundstücks von 1.038 qm lediglich eine beitragspflichtige Fläche von 519 qm zugrunde zu legen. Die anzusetzende Fläche sei mit einem Beitragssatz von 9,71868 EUR zu multiplizieren. Auf sein Grundstück entfalle daher ein Beitrag in Höhe von 5.043,99 EUR.
Der Kläger beantragt,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 5.043,99 EUR festgesetzt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2020 ist, soweit er von dem Kläger angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage S.-straße sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Y. - Erschließungsbeitragssatzung - vom 23. September 1997 (EBS 1997).
Die Beitragserhebung ist dem Grunde und im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der in der Abrechnungsakte enthaltenen Vermerke, Pläne und Lichtbilder ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Beklagte hat der Abrechnung zu Recht den S.-straße als die maßgebliche Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zugrunde gelegt. Sie ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 8 EBS 1997) seit August 2017 erfüllt sind und die Erschließungsanlage S.-straße mit dem erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht dem für sie aufgestellten (flächenmäßigen) Bauprogramm und (technischen) Ausbauprogramm entspricht. Weiterhin ist die Straße seit dem 10. Dezember 2018 gemäß § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB rechtmäßig hergestellt und am 29. Juli 2020 als öffentliche Straße gewidmet worden. Damit sind im Jahr 2020 sachliche Beitragspflichten für die von der Straße erschlossenen Grundstücke entstanden und haben insgesamt gesehen die Voraussetzungen für eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung vorgelegen. Auch die Aufwandsermittlung unterliegt keinen Bedenken. Das alles wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen, so dass nähere Darlegungen dazu entbehrlich sind.
Darüber hinaus hat die Beklagte das Abrechnungsgebiet unter Einbeziehung des Grundstücks des Klägers korrekt oder jedenfalls in einer Weise, bei der die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes nicht zu Lasten des Grundstücks des Klägers geht, abgegrenzt. Die von dem Kläger gegen die Aufwandsverteilung erhobenen Einwendungen, mit denen er die Einbeziehung des südwestlichen Teils seines Grundstücks in das Abrechnungsgebiet rügt, greifen nicht durch. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, dass das Grundstück des Klägers - ebenso wie diverse andere Grundstücke - zumindest bis zur Tiefenbegrenzungslinie (vgl. § 5 Abs. 3 EBS) i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die im Geltungsbereich der Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Y.-I., die auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BBauG (heute: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) - sogenannte Klarstellungssatzung - erlassen worden ist, liegenden und an den S.-straße angrenzenden Grundstücke - und damit auch das Grundstück des Klägers - sind nicht lediglich mit den innerhalb der Satzungsgrenzen befindlichen Teilflächen von dem S.-straße erschlossen; die Grundstücksteilflächen jenseits der Satzungsgrenzen liegen nicht im Außenbereich. Im Einzelnen:
Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten, die - wie hier - an eine Anbaustraße angrenzen und durch diese erschlossen werden, die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 (und § 133 Abs. 1) BauGB zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie namentlich der sog. Vollgeschoßmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals diese gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (siehe dazu im Einzelnen die §§ 16 ff. BauNVO). Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen.
BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. November 1996 - 3 A 1364/91 -, juris Rdnr. 23 f. m.w.N.
Daran gemessen nimmt das Grundstück des Klägers mit seiner gesamten Fläche an der Verteilung teil, weil es vollständig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfasst wird und der Plan unter anderem das Gebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, insgesamt als Gebiet „WA 6“ ausweist; er gibt hierfür die Parameter „Allgemeines Wohngebiet“, „maximal zwei Geschosse“, „offene Bauweise“, „GRZ 0,4“, „GFZ 0,7“, „Bebauungstiefe 13 Meter“ vor.
Eine der von dem vorerwähnten Grundsatz in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen bei begrenzter Erschließungswirkung durch eine Anlage,
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, juris Rdnr. 42, und vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, juris Rdnr. 11, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 9 B 71.08 -, juris Rdnr. 10, vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -, juris Rdnr. 7, und vom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, juris Rdnr. 11,
liegt hier nicht vor.
Eine Ausnahme rechtfertigt sich darüber hinaus nicht mit Blick darauf, dass nur etwa die Hälfte der Fläche des Grundstücks des Klägers von der Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Y.-I. erfasst wird, während die andere Hälfte des Grundstücks jenseits der Satzungsgrenzen liegt. Dadurch wird diese Grundstückshälfte entgegen der Auffassung des Klägers nicht eo ipso dem Außenbereich zugewiesen, da sie sich - wie gesagt - innerhalb des Bebauungsplangebietes mit den genannten Festsetzungen befindet. Der Umstand, dass es sich insgesamt gesehen nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB handelt, ändert angesichts dieser Festsetzungen daran nichts:
Der Anwendungsbereich von Klarstellungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beschränkt sich darauf, die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen. Voraussetzung ist, dass sich die Grenzen bereits aus einem bestehenden Bebauungszusammenhang ergeben, so dass die Satzung hinsichtlich der Grenzziehung an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden ist. Die Festlegung der Grenzen beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Reichweite des Bebauungszusammenhangs, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zum Außenbereich. Die Vorschrift hebt die planungsrechtliche Dreiteilung von „Plangebiet” (§ 30 BauGB), „Innenbereich” (§ 34 BauGB) und „Außenbereich” (§ 35 BauGB) nicht auf, sondern knüpft an sie an, so dass solche Satzungen nicht auf (qualifiziert) beplante Gebiete erstreckt werden können. Während die Grenzen zwischen Plangebiet und Innenbereich sowie zwischen Plangebiet und Außenbereich durch den Geltungsbereich eines Bebauungsplans bestimmt werden, wird die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich durch die vorhandene Bebauung bestimmt. Nur für diese Grenze gilt die Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 10 A 11.08 -, juris Rdnr. 38 m.w.N.
Soweit danach nicht ausgeschlossen ist, dass sich eine Klarstellungssatzung auf Gebiete bezieht, für die ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB besteht,
vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Werkstand: 148. EL Oktober 2022, § 34 BauGB Rdnr. 96 [Bearbeitungsstand: 140. EL Oktober 2020],
kann der Kläger daraus hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Satzung wirkt sich nicht in der von ihm vorausgesetzten Weise aus, vielmehr läuft ihr Regelungsgehalt bezogen auf die an den S.-straße angrenzenden Grundstücke - und damit auch für das Klägergrundstück - gleichsam leer. Sie kann die Regelungen des Bebauungsplanes nicht „konterkarieren“, dies wäre nur durch eine Änderung des Bebauungsplanes selbst möglich. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, also nicht Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (Hervorhebung durch das Gericht) nach § 34 oder § 35 BauGB. Der Bebauungsplan muss mit anderen Worten Raum lassen für die Anwendung von § 34 BauGB oder - worauf der Klägervortrag abhebt - von § 35 BauGB. Letzteres ist nicht der Fall. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass sich das Vorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“. Enthält der einfache Bebauungsplan - wie hier - Festsetzungen über einen dieser Sachbereiche abschließend, trifft der Bebauungsplan insofern eine abschließende Regelung; bezüglich der anderen Merkmale sind die Zulässigkeitserfordernisse nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen. Maßgeblich ist, ob nach dem planerischen Willen der Gemeinde unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1 BauGB der jeweilige Sachbereich abschließend mit den Festsetzungen geregelt werden sollte.
Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Werkstand: 148. EL Oktober 2022, § 30 BauGB Rdnr. 35, 36 [Bearbeitungsstand: 134. EL August 2019].
Genau eine solche abschließende Regelung trifft der Bebauungsplan der Beklagten jedoch für das gesamte Grundstück des Klägers. Er legt das Bauland und für das Bauland mit den oben erwähnten Festsetzungen die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (nicht aber die Stellung der baulichen Anlagen) sowie die Bauweise fest. Deshalb kommt die Anwendung des § 35 BauGB hier von vornherein nicht in Betracht. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Ortslagenabgrenzungssatzung und satzungsmäßiger Tiefenbegrenzungsregelung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris,
ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
Soweit vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen Bedenken gegen die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets und damit die Verteilung zu erheben sein könnten, weil für die an den S.-straße angrenzenden Grundstücke weder die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung noch mit Blick auf die Regelung in § 5 Abs. 3 EBS („Als Grundstücksfläche … gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, …“) die Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung in Betracht kommen dürften, können diese im Ergebnis auf sich beruhen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beitragsabrechnung an sich ein größeres Abrechnungsgebiet zugrunde zu legen wäre (30.063 qm), wodurch sich der Beitragssatz auf 9,30617 EUR/qm vermindern würde. Das würde jedoch nicht zu einer Beitragsminderung für den Kläger führen, weil auf dessen Grundstück dann an sich ein höherer Erschließungsbeitrag (12.554,02 EUR) entfiele, als festgesetzt worden ist. Es fehlt damit jedenfalls an einer Rechtsverletzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6.326,87 €
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.