Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.05.2023 – 25 K 3599/19
ECLI:DE:VGK:2023:0505.25K3599.19.00
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in dem Hilfefall P. O. (im Folgenden P.). Hierbei handelt es sich um den streitig gebliebenen Teil einer zunächst auch die Hilfefälle H. O. (im Folgenden H.) und K. O. (im Folgenden K.) und deren Übernahme in die eigene Zuständigkeit betreffenden und später dann im Übrigen erledigten Streitigkeit.
H. wurde am 00. September 2008 in M. und K. am 00. Dezember 2009 in N. nichtehelich geboren. Am 24. Dezember 2011 zog die Kindsmutter mit ihren Töchtern von N. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Am 00. November 2012 wurde die dritte Tochter P. im Zuständigkeitsbereich des Klägers ebenfalls nichtehelich geboren. Die Kindsmutter trug das alleinige Sorgerecht für ihre drei Töchter. Der Kindsvater von allen drei Töchtern lebte im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen.
Ab dem 8. Januar 2013 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe (Familienhebamme) befristet bis zum 7. Juli 2013. Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 gewährte der Kläger der Kindsmutter weiterhin - befristet bis zum 31. Dezember 2013 - Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe (Familienhebamme) und darüber hinaus ab dem 1. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe (Haus- und Familienpflege), befristet bis zum 31. Juli 2013. Nach der Hilfeplanfortschreibung vom 12. April 2013 war Hintergrund des Einsatzes der Haus- und Familienpflege in erster Linie der unaufgeräumte und zum Teil dreckige Zustand der Wohnung der Familie. Durch die Haus- und Familienpflege sollte die Kindsmutter unterstützt werden, eine Struktur im Haushalt aufzubauen und zu erhalten. Zudem sollte die wirtschaftliche Situation der Familie und die ärztliche Versorgung und Frühförderung der Kinder mit im Blick behalten werden. Die befristeten Hilfen zur Erziehung wurden anschließend vom Kläger fortlaufend verlängert. In dem Hilfeplangespräch am 23. September 2014 wurden folgende Ziele vereinbart: Die Kindsmutter werde regelmäßig ihr Haushaltsbuch führen. Sie werde einen Vorschlag für einen Wochenplan der täglichen Aufgaben erarbeiten. Sie werde lernen, ihre Wohnung auch über längere Zeit in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand zu halten. Am 15. September 2014 zog die Kindsmutter mit den Kindern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers um.
Am 00. Januar 2015 wurde die vierte Tochter V. der Kindsmutter und deren neuem Partner geboren. Am 7. Mai 2015 nahm der Kläger H., K. und P. in Obhut und brachte sie in Pflegefamilien unter. P. kehrte am 5. Juni 2015 in den Haushalt der Kindsmutter zurück. In einer nichtöffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Nienburg - Familiengericht - am 14. Juli 2015 vereinbarten die Kindseltern u.a., dass H., K. und P. zum 1. August 2015 zum Kindsvater und H. und K. zum 24. Juli 2015 zur Kindsmutter zurückkommen sollen. Diese bringe H., K. und P. zum 1. August 2015 zum Kindsvater. Der Umzug von H. und K. zu ihrem Vater erfolgte tatsächlich bereits am 24. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt lag das alleinige Sorgerecht weiterhin bei der Kindsmutter.
Am 30. Juli 2015 teilte die Beigeladene dem Kläger auf dessen Amtshilfeersuchen vom 22. Juli 2015 hin mit, dass der Kindsvater von H., K. und P. dringend und sofort Unterstützung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe zur Regelung aller Formalitäten und der jetzt anstehenden Notwendigkeiten benötige.
Mit Bescheid vom 11. August 2015 gewährte der Kläger der Kindsmutter für die Betreuung und Begleitung ihrer Familie ab dem 1. August 2015 eine sozialpädagogische Familienhilfe, die ab dem 1. August 2015 mit einer Einsatzzeit von sechs Wochenstunden im Haushalt des Kindsvaters durchgeführt werde. Der Kindsvater erhielt eine Durchschrift des Bescheides.
Am 25. August 2015 zog die Kindsmutter gemeinsam mit P. und V. in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die durch den Kläger bewilligten Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Haushalt der Kindsmutter wurden bis wenige Tage vor ihrem Umzug geleistet.
Die Kindseltern erklärten am 29. September 2015 nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem Jugendamt der Beigeladenen, gemeinsam die elterliche Sorge für die Kinder H. und K. ausüben zu wollen. Für P. lag das alleinige Sorgerecht weiterhin bei der Kindsmutter.
Auf Antrag der Kindsmutter bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 ab dem 9. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe im Umfang von zehn Wochenstunden im Haushalt der Kindsmutter.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 bat der Kläger die Beklagte um Fallübernahme bezüglich H. und K. und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 89c SGB VIII ab dem 25. August 2015 bis zur Übernahme des Falles. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erkannte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht ab dem 25. August 2015 bis zum 28. September 2015 gemäß § 89c SGB VIII an und leistete Kostenerstattung. Da die Kinder vor Beginn der Hilfe am 1. August 2015 beim Kindsvater wohnhaft gewesen wären und die Kindseltern am 29. September 2015 beim Jugendamt der Beigeladenen die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hätten, habe die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zur Beigeladenen gewechselt.
Bereits am 22. März 2016 zog P. ebenfalls in den Haushalt des Kindsvaters. Eine Veränderung der bewilligten Hilfe im Haushalt des Kindsvaters aufgrund des Einzugs von P. erfolgte nicht. Der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindsmutter wurde nach P.s Auszug ebenfalls unverändert fortgesetzt. Der erste (tatsächliche) Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters nach Einzug von P. erfolgte am 1. April 2016. Nachdem das noch zuletzt bei der Kindsmutter verbliebene Kind V. am 5. April 2016 in Obhut genommen worden war und sich im Nachgang herausgestellt hatte, dass keine Rückführungsperspektive bestanden habe, wurde die durch die Beklage bewilligte Hilfe zum 31. Juli 2016 beendet. Seit Anfang 2017 war die Kindsmutter wohnungslos. Sie war jedoch unter der Adresse ihrer Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet und kam dort tageweise immer wieder unter.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er seit dem 22. März 2016 Leistungen der Jugendhilfe für P. erbringe. Das alleinige Sorgerecht für P. liege bei der Kindsmutter. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Somit sei sie, die Beklagte, für P. gemäß § 86 Abs. 2 S. 1 bzw. § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII fallzuständig. Da es aber nicht sinnvoll sei, die Zuständigkeit für drei Kinder auf zwei Jugendämter aufzuteilen und die Familienhilfe bei Einzug P.s schon bestanden habe, bat der Kläger um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ab dem 22. März 2016. Das Schreiben ging bei der Beklagten am 28. Februar 2017 ein.
Unter dem 2. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich aus dem Schreiben vom 20. Februar 2017 die Zuständigkeit des Klägers nicht erschließe, da die Mutter in ihrem Zuständigkeitsbereich und der Vater mit allen drei Kindern im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen wohnhaft sei. Mit Mail vom 13. März 2017 wies der Kläger darauf hin, dass seine Zuständigkeit aktuell gegeben sei, da die Kindsmutter mit Hilfebeginn am 8. Januar 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich und das alleinige Sorgerecht inne gehabt habe. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 12. April 2017 per Mail mit, dass es nach ihren Unterlagen keine fortlaufende Hilfe gebe, die beim Kläger gestartet und bei ihr weitergeführt worden sei. Bei ihr sei eine Hilfe neu installiert worden. Um die Zuständigkeit verstehen zu können, benötige sie einen detaillierten Hilfeverlauf mit Daten von Hilfebeginn und -ende.
Bereits am 10. März 2017 hat das Amtsgericht M. - Familiengericht - beschlossen, die Sorge für das Kind P. den Kindseltern gemeinsam und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder H., K. und P. auf den Kindsvater alleine zu übertragen.
Das Jugendamt der Beigeladenen nahm H., K. und P. am 18. März 2017 aufgrund akuter Kindeswohlgefährdung in Obhut. Mit Beschluss vom 4. April 2017 entzog das Amtsgericht M. den Kindseltern vorläufig die elterliche Sorge für die Kinder H., K. und P. und richtete eine Vormundschaft ein. Seit dem 2. Mai 2017 leistete der Kläger für die drei Mädchen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung. Im Haushalt des Kindsvaters wurde die sozialpädagogische Familienhilfe weiterhin zur Vorbereitung einer eventuellen Rückkehr der Kinder in seinen Haushalt eingesetzt. Zudem wurden die Kosten für ein regelmäßiges Drogenscreening des Kindsvaters übernommen.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII für die Kinder H. und K. seit dem 25. August 2015 und für das Kind P. seit dem 22. März 2016 bei der Beklagten liege und bat um Übernahme der Fälle in die eigene Zuständigkeit. Es handele sich um fortlaufende Hilfe, die durch den Umzug der Kinder in den Haushalt des Vaters nicht unterbrochen worden sei. Der Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung sei bei der Kindsmutter gewesen. Ferner bat der Kläger um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 25. August 2015 bzw. dem 22. März 2016.
Unter dem 13. August 2018 erinnerte der Kläger die Beklagte nochmals an sein Schreiben vom 16. April 2018 und legte seine Rechtsauffassung dar.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 machte die Beigeladene beim Kläger Kostenerstattung hinsichtlich aller drei Kinder für die Inobhutnahme gemäß §§ 87, 89b SGB VIII geltend, die der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2018 ablehnte. Die daraufhin von der Beigeladenen vor dem VG Hannover erhobene Klage 3 A 792/19 gegen den Kläger, der seinerseits Widerklage bezüglich Kostenerstattung in Bezug auf die Hilfe für P. vom 10. März 2017 erhoben hatte, nahm die Beigeladene nach gerichtlichem Hinweis zurück. Das VG Hannover stellte das Verfahren durch Beschluss vom 8. Juli 2021 ein.
Am 26. August 2018 wechselten die Kinder H., K. und P. in eine andere Einrichtung.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 31. August 2018 die Fallübernahme sowie eine weitere Kostenerstattung ab. Für den Zeitraum vom 25. August 2015 bis zum 28. September 2015 habe sie Kostenerstattung für H. und K. geleistet. Ab dem 29. September 2015 wäre bzw. sei das Jugendamt der Beigeladenen zuständig gewesen. Auch für P. bestehe kein Kostenerstattungsanspruch. Bei Wechsel von P. in den Haushalt des Vaters im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen sei der Kläger nicht zuständig gewesen. Die Fallsteuerung habe bei ihr, der Beklagten, gelegen. Mangels Zuständigkeit hätte der Kläger P. nicht in die Hilfe für H. und K. übernehmen dürfen.
Mit Beschluss vom 27. September 2021 übertrug das Amtsgericht N. - Familiengericht - das alleinige Sorgerecht für die Kinder H., K. und P. auf den Kindsvater. Die Beigeladene übernahm die Fallbearbeitung ab diesem Zeitpunkt in die eigene Zuständigkeit.
Bereits am 6. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben und trägt zur Begründung vor:
Ab dem 10. März 2017 habe die elterliche Sorge für P. den Kindseltern gemeinsam oblegen, so dass sich nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils richte, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die im Haushalt der Kindsmutter für P. geleistete sozialpädagogische Familienhilfe sei durch den Umzug vom Haushalt der Kindsmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Haushalt des Kindsvaters im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen nicht beendet, sondern die Leistung sei fortgesetzt worden. Die Beklagte habe die P. gewährte Hilfe nicht beendet. Sie habe nicht festgestellt, dass ein hilfegebietender jugendhilferechtlicher Bedarf P.s durch den Umzug nicht mehr bestanden habe bzw. dass eine neue Hilfsmaßnahme zur Deckung eines neu entstandenen Bedarfs erforderlich sei. Vielmehr sei für P. sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater Hilfe zur Erziehung geleistet worden, da der Bedarf ununterbrochen bestanden habe. Daher sei die Beklagte auch für den Zeitraum ab 10. März 2017 zuständiger Jugendhilfeträger geblieben. Sozialpädagogische Familienhilfe beziehe sich immer auf die gesamte Familie. Der Ausschluss eines Kindes würde dem Sinn der Hilfe widersprechen und wäre faktisch nicht umsetzbar. Daher sei auch im Haushalt des Kindsvaters sozialpädagogische Familienhilfe geleistet worden, ohne dass eine Änderung des Bewilligungsbescheides erforderlich gewesen wäre.
Nachdem die Beigeladene sich für die Kinder H. und K. für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis einschließlich 26. September 2021 und die Beklagte sich für das Kind P. für den Zeitraum vom 28. Februar 2017 bis zum 9. März 2017 jugendhilferechtlich für grundsätzlich zuständig erklärt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit bezüglich der vorgenannten Erstattungsansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten sowie der Kläger die Klage für die Kostenerstattung im Hilfefall P. für den Zeitraum vom 22. März 2016 bis 27. Februar 2017 zurückgenommen hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die in der Zeit vom 10. März 2017 bis zum 26. September 2021 entstandenen Jugendhilfekosten im Hilfefall P. O. zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und führt zur Begründung aus, dass ab dem 10. März 2017 die Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Maßgeblich sei gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Ein Leistungsbeginn werde entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst ab dem Zeitpunkt angenommen, zu dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht werde, nicht jedoch bereits ab Feststellung des Hilfebedarfs. Der Bedarf werde vorliegend auch gerade nicht (wie z.B. bei Aufnahme in eine Pflegefamilie) durch den Vater gedeckt, sondern durch einen freien Träger der Jugendhilfe, vergleichbar mit sonstigen Hilfen in Form von Fachleistungsstunden. Der erste Kontakt zu diesem leistenden Träger habe am 1. April 2016 bestanden. Wenn zuständigkeitsrechtlich eine isolierte Betrachtung jedes Kindes einzeln erfolge, könne nicht gleichzeitig bzgl. des Hilfebeginns auf eine Gesamthilfe abgestellt werden. Sie, die Beklagte, gehe daher von einem Leistungsbeginn am 1. April 2016 aus. Damit habe ab dem 10. März 2017 auch für P. eine Zuständigkeit der Beigeladenen bestanden.
Am 18. März 2017 seien alle drei Kinder im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen in Obhut genommen worden. Im Anschluss sei Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII gewährt worden. Die Inobhutnahme sei in eigener Zuständigkeit der Beigeladenen erfolgt. Bei der anschließenden Heimpflege habe es sich um einen neuen Hilfebedarf und damit Leistungsbeginn gehandelt. Adressat der Familienhilfe sei die gesamte Familie. Die Leistung der Heimunterbringung richte sich hingegen an die Kinder, deren Eltern mit der Erziehung überfordert seien.
Bezüglich P. habe sie, die Beklagte, ihre Zuständigkeit für die Hilfe im Haushalt der Mutter anerkannt und in eigener Zuständigkeit bewilligt. Der Kläger habe aber nie die Hilfe bezüglich P. im Haushalt der Mutter in N. gemäß § 86c SBG VIII weitergeleistet. Es werde nicht angezweifelt, dass auch P. und ihre Erziehung von der Betreuung im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Vaters mit erfasst worden seien, es werde nur angezweifelt, dass dies eine eigene Zuständigkeit auslösen würde. Es handele sich um eine einheitliche, qualitativ unveränderte Hilfe. P. sei in die sozialpädagogische Familienhilfe beim Vater aufgenommen worden. Wäre für P. ab deren Zuzug eine eigene Hilfe im Haushalt des Vaters anzunehmen, würde dies zum Problem führen, dass es für eine Hilfe mehrere zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe geben würde, mit der Folge einer Aufteilung der Kosten einer Hilfemaßnahme auf verschiedene Kostenträger. In einer solchen Fallkonstellation könnte der Kläger nur einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X haben, da er bezüglich P. nicht im Rahmen der fortdauernden Leistungsverpflichtung gemäß § 86c SGB VIII tätig gewesen wäre.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die bereits im Haushalt der Kindsmutter im Oktober 2015 geleistete Familienhilfe nach Umzug in den Haushalt des Kindsvaters im März 2016 fortgesetzt worden sei, es sich somit um einen ununterbrochenen Leistungszusammenhang gehandelt habe. Eine Veränderung der bewilligten Hilfe im Haushalt des Kindsvaters aufgrund des Einzugs von P. sei nicht erfolgt. Auch der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindsmutter nach P.s Auszug sei unverändert fortgesetzt worden. Der Beginn einer neuen Leistung setze denklogisch voraus, dass die bisherige Leistung beendet worden sei. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liege nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nur (dann) vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsaktes tatsächlich einstelle und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruhe, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestehe. Es sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verständlich, wie mit dem Einzug in den Haushalt des Kindsvaters bei P. der Beginn einer neuen Leistung begründet werden solle. Dass die erzieherischen Bedarfe im Haushalt der Mutter qualitativ erheblich anders gewichtet worden seien als der erzieherische Bedarf im Haushalt des Vaters, sei nicht erkennbar, zumal nicht unberücksichtigt gelassen werden könne, dass die Hilfe auch nach dem Einzug von P. in den Haushalt des Kindsvaters weiterhin als einheitliche Familienhilfe gewährt worden sei und hier für die Annahme eines zuständigkeitsverändernden Neubedarfs bei P. dies auch durch eine objektiv, nach außen erkennbare Entscheidung des Jugendhilfeträgers hätte begründet werden müssen. Dies sei aber gerade nicht geschehen. Die Familienhilfe habe bereits vor Einzug P.s in die väterliche Wohnung begonnen und sei lediglich um P. ergänzt worden. Mit der Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht sei eine ununterbrochene Hilfe seit Oktober 2015 gegeben und die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII weiterhin zuständig gewesen. Nach der Inobhutnahme im März 2017 und dem Entzug der elterlichen Sorge am 4. April 2017 sei folglich die Beklagte im Rahmen des § 89d SGB VIII als auch des § 86 Abs. 3 SGB VIII weiterhin bis zur Beendigung am 1. August 2022 zuständig gewesen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass im Haushalt des Kindsvaters aufgrund unterschiedlicher Bedarfe eine zuständigkeitsrechtlich relevante neue Leistung bei P. begonnen hätte, ändere dies nichts an der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Denn P. sei bereits am 22. März 2016 in den Haushalt des Kindsvaters eingezogen und hätte somit ab dem 22. März 2016 - unterstellt, ein neuer Bedarf sei mit dem Umzug in den Haushalt des Kindsvaters verbunden gewesen - auch umgehend einen neuen Bedarf gehabt, als sie sich in die Wohnverhältnisse des Vaters und die hier bestehende Familienhilfe habe integrieren müssen. P. habe die Leistung auch umgehend am 22. März 2016 und nicht erst beim nächsten tatsächlichen Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe am 1. April 2016 erhalten. Für den zuständigkeitsbestimmenden Zeitpunkt sei auf den Tag des Einzugs und nicht auf den 1. April 2016, an welchem mehr oder weniger zufällig der nächste Einsatz der Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters erfolgt sei, abzustellen. Am 22. März 2016 sei die Kindsmutter noch allein sorgeberechtigt gewesen, so dass sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII gerichtet habe. Da P. mit ihrer Mutter bereits im Jahr 2015 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen sei, sei auch die Beklagte jugendhilferechtlich zuständig gewesen. Auch die Tatsache, dass die gemeinsame elterliche Sorge ab dem 10. März 2017 für P. beiden Kindseltern gemeinsam oblegen habe, ändere nichts an der Zuständigkeit der Beklagten. Denn gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe P. bei der Kindsmutter gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig.
Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungantrag ist nach § 173 S. 1 VwGO, § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, juris Rn. 25.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall P. im Zeitraum vom 10. März 2017 bis 26. September 2021 getätigten jugendhilferechtlichen Aufwendungen.
Ein Kostenerstattungsanspruch folgt weder aus § 89c Abs. 1 SGB VIII (I.) noch aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (II.).
I. Nach § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach Satz 2 sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
Es liegt weder ein Fall von § 86c SGB VIII (1.) noch ein Fall von § 86d SGB VIII (2.) vor.
1. Der Kläger hat zwar als örtlicher Träger der Jugendhilfe in der Zeit vom 10. März 2017 bis 26. September 2021 für P. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) und ab dem 2. Mai 2017 in Form der vollstationären Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbracht und dafür die Kosten getragen.
Der Kläger ist aber nicht anspruchsberechtigt, da er die Kosten nicht im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 SGB VIII aufgewendet hat. § 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung so lange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kläger ist jedoch nicht der bisher zuständige Träger, der trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit weiter geleistet hat. Vielmehr ist weder der Kläger noch die Beklagte örtlich zuständig geworden, weil die Beigeladene bereits zu Beginn der Leistung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger war (a)) und dies auch in dem hier noch im Streit stehenden Zeitraum geblieben ist (b)).
a) Beginn der Leistung war vorliegend das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters am 1. April 2017. Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des SGB VIII zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist.
BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 18 und 21.
Für den Begriff der „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 54 und 56.
Für die Annahme einer einheitlichen Leistung genügt es nicht, wenn über den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen jeweils zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Da nach der Konzeption des Gesetzes unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft grundsätzlich das Kind oder der Jugendliche Leistungs- und Hilfeempfänger ist und dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme darstellt, ist insoweit auf den jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen abzustellen. Dieser erzieherische Bedarf des Kindes entspricht als Kehrseite der erzieherischen Defizitsituation des oder der Personensorgeberechtigten.
OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 20.11.2014 - 26 K 5679/13 -, n.v.
Erweist sich der spezifische jugendhilferechtliche Bedarf als qualitativ unverändert, so stellt die neue Hilfeleistung eine Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar. Dient die neue Hilfe dagegen der Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes oder des Jugendlichen, handelt es sich um eine neue, selbständige Jugendhilfeleistung. Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 7 und 9; VG Köln, Urteil vom 20.11.2014 - 26 K 5679/13 -, n.v.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die für P. erst am 1. April 2016 begonnene Jugendhilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters als neue Leistung dar. Denn mit dem Auszug P.s aus dem Haushalt ihrer Mutter endete jedenfalls für P. die sozialpädagogische Familienhilfe bei der Kindsmutter. Die im Haushalt des Kindsvaters auch ab dem 1. April 2016 für P. gewährte sozialpädagogische Familienhilfe stellt sich daher nicht als Fortsetzung der früheren Leistung, als P. noch bei der Kindsmutter lebte, dar.
Die vorzunehmende bedarfsbezogene Gegenüberstellung der gewährten Hilfen im Haushalt der Kindsmutter einerseits und im Haushalt des Kindsvaters andererseits ergibt, dass es sich um unterschiedliche jugendhilferechtliche Leistungen gehandelt hat. Die im Haushalt der Kindsmutter gewährte sozialpädagogische Familienhilfe war ganz auf einen Bedarf von P. bei einer Betreuung durch ihre Mutter abgestimmt, während dieser Aspekt bei der durch den Kläger installierten sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters gänzlich fehlte und die Hilfe vorrangig auf den Bedarf von P. im Haushalt ihres Vaters ausgerichtet war, in dem auch noch ihre Geschwister H. und K. lebten.
Der Bedarf für den Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindsmutter sowie des Kindsvaters entstand nicht aufgrund eines speziellen fortlaufenden jugendhilferechtlichen Bedarfs von P., sondern unabhängig voneinander aufgrund individueller Defizite in Erziehung und Haushaltsführung eines jeden Elternteils.
Aus der Gesamtschau der Hilfeplanfortschreibungen ergibt sich, dass Anlass der im Haushalt der Kindsmutter gewährten Hilfe von Anfang an schwerpunktmäßig die defizitäre Haushaltsführung der Kindsmutter war. Nach der Hilfeplanfortschreibung vom 12. April 2013 war der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindsmutter in erster Linie aufgrund des unaufgeräumten und zum Teil dreckigen Zustandes der Wohnung notwendig. Die Kindsmutter sollte dabei unterstützt werden, regelmäßig Hausarbeit zu leisten und die Wohnung in einem aufgeräumten Zustand zu erhalten. Weitere Ziele der Hilfe waren die Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten sowie der ärztlichen Versorgung der Kinder. Den Verlängerungen der Bewilligung der sozialpädagogischen Familienhilfe lag weiterhin dieselbe Problemlage zugrunde. Laut Hilfeplanfortschreibung vom 5. Juli 2013 lag der Schwerpunkt der Hilfe weiterhin in der Unterstützung bei der Haushaltsführung und der Klärung der wirtschaftlichen Situation der Familie. So sollte die Kindsmutter unter anderem angehalten werden, ein Haushaltsbuch zu führen und einen Haushaltsplan zu erarbeiten und einzuhalten. Diese Ziele wurden auch in der Hilfeplanfortschreibung vom 23. September 2014 genannt. Dieses Ergebnis wird auch vom Abschlussbericht des Trägers vom 9. September 2015 gestützt. Der Bericht fokussiert sich auf Beschreibungen der Versäumnisse der Kindsmutter in den Bereichen der Haushaltsführung, der Gesundheitsfürsorge und Körperpflege der Kinder sowie der Regelung finanzieller Angelegenheiten. Es wurde ebenfalls moniert, dass seitens der Kindsmutter keine Förderung und Anregung der Kinder stattgefunden habe und den Aufsichtspflichten zum Teil nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden sei. Aus der Falldarstellung vom 27. September 2016 (Blatt 298 der Beiakte 3) ergibt sich, dass sich an der der Kindsmutter mittlerweile von der Beklagten gewährten Hilfe (sozialpädagogische Familienhilfe) nichts geändert hat. Laut Falldarstellung der Beklagten hätten damals wie auch aktuell desolate Wohnzustände und Chaos in der Haushaltsführung zum Einsatz von sozialpädagogischen Familienhilfen geführt.
Dass die Hilfe im Haushalt der Kindsmutter nicht durch spezifische jugendhilferechtliche Bedarfe von P. erforderlich wurde, zeigt sich darüber hinaus daran, dass die Hilfe nach dem Umzug P.s in den Haushalt des Kindsvaters fortgesetzt wurde. Dies musste sie auch, da sich noch die vierte Tochter der Kindsmutter, V., bei der Kindsmutter aufhielt. Die Hilfen im Haushalt der Kindsmutter und im Haushalt des Kindsvaters überschnitten sich sogar zeitlich, was ebenfalls für unabhängig voneinander bestehende Hilfebedarfe spricht. Im Haushalt des Kindsvaters wurde ab dem 1. August 2015 eine sozialpädagogische Familienhilfe durch den Kläger eingesetzt. Die genannten Defizite in Erziehung und Haushaltsführung der Kindsmutter haben sich nicht mehr auf die durch den Kläger im Haushalt des Kindsvaters gewährte Hilfe ab dem 1. August 2015 ausgewirkt. Die Gesamtbetrachtung der Hilfeplanfortschreibungen ergibt, dass die sozialpädagogische Familienhilfe schwerpunktmäßig aufgrund in der Person des Kindsvaters liegenden Defiziten eingesetzt wurde. Die genannten Zielstellungen der Hilfe spiegelten in erster Linie erzieherische und organisatorische Defizite des Kindsvaters sowie seine Aggressionsprobleme wider. Zunächst sollte die sozialpädagogische Familienhilfe den Kindsvater bei der Regelung der Formalitäten rund um den Einzug von H. und K. unterstützen. Im Hilfeplanprotokoll vom 29. Februar 2016 werden als weiterführende Ziele die Unterstützung in Erziehungsfragen, im Umgang mit Behörden sowie im Rahmen des Erlernens von Selbstbeherrschung genannt. In der Hilfeplanfortschreibung vom 14. Februar 2017 werden als Handlungsziele die generelle Beratung in allen Fragen der Erziehung, die Kontaktaufnahme zur Schwester V., die Teilnahme des Vaters an einem Anti-Aggressionstraining, die Begleitung beim gerichtlichen Sorgerechtsverfahren sowie die Unterstützung bei der psychotherapeutischen Anbindung von H. benannt. Bei ausreichenden Erziehungs- und Organisationskompetenzen des Kindsvaters wäre es auch denkbar gewesen, dass die Kinder ohne die Inanspruchnahme kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen bei ihm hätten einziehen und leben können. Insofern stellte der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters nicht mehr die Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar, sondern diente der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs.
Dies hat die Beigeladene beim Wechsel von H. und K. vom Haushalt der Kindsmutter in den Haushalt des Kindsvaters auch anerkannt. Gründe, warum dies bei P. nicht der Fall gewesen sein soll, hat die Beigeladene nicht aufgezeigt.
Eine Änderung der tatsächlichen Lebenssituation kann durchaus zu einem qualitativ neuen oder veränderten Bedarf - wie vorliegend - führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2021 - 12 A 1753/18 -, juris Rn. 26.
Insbesondere muss im vorliegenden Verfahren der besondere Charakter der sozialpädagogischen Familienhilfe berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfearten wendet sich die sozialpädagogische Familienhilfe an die gesamte Familie. Adressaten der Hilfe sind nicht nur die Kinder einer Familie, sondern sämtliche Mitglieder der Familie. Der Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit den erwachsenen und für die Erziehung verantwortlichen Familienmitgliedern.
Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 31 SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 14; BeckOGK/Bohnert, 1.10.2022, SGB VIII § 31 Rn. 4.
Es entspricht weder der Zielrichtung der Hilfeart noch ist es faktisch durchsetzbar, ein einzelnes Kind aus der Familienhilfe auszuschließen. Dass die Hilfe tatsächlich auch gegenüber P. geleistet wurde, lässt sich aus den Betreuungsnachweisen der sozialpädagogischen Familienhilfe entnehmen. Nach dem Betreuungsnachweis für den Monat April 2016 beschäftigte sich die Familienhilfe unter anderem mit der Anmeldung P.s zur Kindertagesstätte und ihrem als „anstrengend“ empfundenen Verhalten. Auch aus den Betreuungsnachweisen für die folgenden Monate geht hervor, dass P.s Verhalten und Entwicklung explizit Themen der Beratung durch die sozialpädagogische Familienhilfe waren. Die sonstige von der Familienhilfe geleistete Beratung des Kindsvaters in Fragen der Erziehung, des Haushalts etc. diente auch dem Kindeswohl P.s. Insofern spricht es nicht gegen die Annahme eines eigenen Leistungsbeginns, dass die wöchentliche Stundenanzahl der sozialpädagogischen Familienhilfe nach dem Zuzug P.s nicht erhöht wurde. Unerheblich ist zudem, dass P. nicht namentlich im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Weder der Bewilligungsbescheid vom 11. August 2015 an die Kindsmutter, durch den die sozialpädagogische Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters erstmals gewährt wurde, noch die an den Kindsvater adressierte Bewilligung der Verlängerung der Hilfe enthält eine Aufzählung der im Haushalt betreuten Kinder.
Trotz der Konzeption der sozialpädagogischen Familienhilfe als Hilfe für das Gesamtsystem Familie hat die Zuständigkeitsbestimmung nach der Konzeption des § 86 SGB VIII für jedes Kind separat zu erfolgen. Wie oben bereits ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des SGB VIII zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist.
BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 18 und 21.
Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass der „Beginn der Leistung“ im Sinne des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII in Bezug auf P. vom Beginn des erstmaligen Einsatzes der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters am 1. August 2015 abweicht und vorliegend in der erstmaligen konkreten Leistungserbringung nach ihrem Einzug in den Haushalt des Kindsvaters liegt. Nach den Betreuungsnachweisen der sozialpädagogischen Familienhilfe erfolgte nach P.s Einzug am 22. März 2016 der nächste Einsatz der Familienhilfe am 1. April 2016. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde die streitgegenständliche Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gegenüber P. tatsächlich erbracht.
Soweit die Beigeladene ausführt, dass P. die Leistung auch unmittelbar mit Einzug beim Kindsvater am 22. März 2016 erhalten habe und dieser Tag als „Beginn der Leistung“ maßgeblich sei, folgt dem das Gericht nicht. Wie bereits ausgeführt hat der freie Träger der Jugendhilfe die Leistung gegenüber P. erstmalig am 1. April 2016 und gerade nicht bereits bei Einzug erbracht. Die Hilfe wird auch nicht durch den Vater, sondern durch den freien Träger erbracht.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass es schon vor dem tatsächlichen Einzug am 22. März 2016 einen schleichenden Übergang P.s vom Haushalt der Kindsmutter in den Haushalt des Kindsvaters gegeben habe und P. schon vorher „Leistungsempfängerin“ gewesen sei, verfängt auch dieses Argument nicht. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Februar 2017 die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, seit dem 22. März 2016 Leistungen der Jugendhilfe für P. erbringe. Dies stimmt auch mit der vom Kläger vorgenommenen Kostenaufteilung überein. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 3. März 2023 zur Gerichtsakte gereichten Kostenaufstellungen für H., K. und P. ergibt sich, dass der Kläger auch erst ab dem 22. März 2016 die sozialpädagogische Familienhilfe auf drei Kinder und zuvor auf zwei Kinder aufgeteilt hat. Von einem noch früheren Leistungsbeginn ging daher auch der Kläger nicht aus.
Zudem hätten die Auffassungen des Klägers und der Beigeladenen zur Folge, dass für die einheitliche sozialpädagogische Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters verschiedene Jugendhilfeträger zuständig wären, nämlich die Beigeladene für H. und K. und die Beklagte für P.. Dieses Ergebnis des Klagebegehrens ist systemwidrig und entspricht nicht dem Grundgedanken des Bundesverwaltungs-gerichts, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sollen. Insoweit ist auch die räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen und dem Kind/den Kindern gegeben.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 23.03.2018 - 6 K 1826/17 -, nrwe Rn. 62.
Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel würde konterkariert, wenn die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil zur Inanspruchnahme einer einheitlichen Jugendhilfeleistung für ihre bzw. seine Kinder den gleichzeitigen Kontakt zu mehreren Trägern der Jugendhilfe halten müsste, von denen der eine obendrein nicht ortsnah ist. Zudem ergäben sich massive praktische Probleme bei der Planung, Durchführung und Verantwortung einer einheitlichen Maßnahme durch mehrere örtliche Jugendhilfeträger.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 23.03.2018 - 6 K 1826/17 -, nrwe Rn. 64.
Diese Problematik hat auch der Kläger selbst gesehen. Er hat nämlich mit Schreiben vom 20. Februar 2017 mitgeteilt, dass es nicht sinnvoll sei, die Zuständigkeit für drei Kinder auf zwei Jugendämter aufzuteilen.
Unter Zugrundelegung des 1. April 2016 als Beginn der Leistung ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Maßgeblicher Elternteil für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Kindsvater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sondern der Beigeladenen hat. P. hatte vor Leistungsbeginn - also dem 1. April 2016 - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I bereits im Haushalt des Kindsvaters begründet. Mit ihrem Umzug am 22. März 2016 sollte sie sich dort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
b) Auch der Entzug der elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 4. April 2017 führte nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Vielmehr war die Beigeladene weiterhin nach §§ 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zuständig.
Auch für die ab dem 2. Mai 2017 durch den Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung von P. war die Beklagte nicht zuständig. Der nach §§ 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII maßgebliche Elternteil zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit war weiterhin der Kindsvater.
Ob in Bezug auf die Heimunterbringung von P. der „Beginn der Leistung“ im Sinne des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII in der Heimunterbringung selbst ab dem 2. Mai 2017 oder bereits in der Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindsvaters ab dem 1. April 2016 zu sehen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn P. hatte zu beiden Zeitpunkten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindsvater, sodass dessen gewöhnlicher Aufenthalt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich war.
2. Die seit dem 10. März 2017 aufgewendeten Kosten sind dem Kläger auch nicht im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII entstanden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. P. hat sich vor Beginn der Leistung jedoch nicht im Bereich des Klägers aufgehalten.
II. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist nach § 105 Abs. 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Zwar hat der Kläger im vorliegenden Fall als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht, weil nicht er, sondern die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung im streitbefangenen Zeitraum örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch scheidet aber aus, da der Beklagte in diesem Zeitraum somit nicht zuständig war.
Mangels Erfolges in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei kann die Kammer die den erledigten Teil betreffenden Kosten im Hilfefall P. (Kostenerstattung für den Zeitraum 28. Februar 2017 bis 9. März 2017) außer Betracht lassen. Zwar hätte insoweit die Beklagte die Kosten zu tragen gehabt. Es handelt sich aber um einen geringen Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, so dass es insgesamt bei der vollen Kostenlast des Klägers verbleibt. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
965.647,63 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.