Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.09.2023 – 16 K 5549/21.A
ECLI:DE:VGK:2023:0907.16K5549.21A.00
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Gründe
2
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.
3
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger damit klaglos gestellt.
4
Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).