Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.09.2023 – 16 K 5549/21.A

ECLI:DE:VGK:2023:0907.16K5549.21A.00

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.

3

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger damit klaglos gestellt.

4

Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).