Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.09.2023 – 5 L 1495/23
ECLI:DE:VGK:2023:0911.5L1495.23.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Eilrechtsschutzantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt stets dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2017 - 2 BvR 451/17 - juris Rn. 10 f.; VGH München, Beschluss vom 21.04.2021 - 19 C 21.278 - juris Rn. 4.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2017 - 2 BvR 451/17 - juris Rn. 11.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist derjenige, in dem der Prozesskostenhilfeantrag erstmals entscheidungsreif war.
Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.10.2019 - 4 O 238/19 - juris Rn. 8, VGH München, Beschluss vom 05.09.2019 - 10 C 19.1664 - juris Rn. 3 ff.; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 10 C 39.07 - juris Rn. 1.
Denn aus dem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2017 - 2 BvR 451/17 - juris Rn. 14.
Bewilligungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Eingang der Begründung des Rechtsschutzsuchenden und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2017 - 2 LB 1226/17 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.10.2019 - 4 O 238/19 - juris Rn. 8.
Gemessen an diesen Kriterien hat der vorliegende Rechtsschutzantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
II. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 426/23 gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.07.2023 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Dies hat der Antragsgegner vorliegend in Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung für die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung verfügte Rücknahme der dem Antragsteller am 25.08.2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis getan. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 - juris, und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - juris.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Der Antragsgegner hat in diesem einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Er war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei stellt er darauf ab, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des legalen Aufenthalts des Antragstellers bestehe, weil er seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichere. Auch aus Gründen der Generalprävention sei die sofortige Vollziehung angezeigt. Schutzwürdige Belange, die dafür sprächen, dass ein eventuelles Rechtsmittelverfahren nur aus dem Inland geführt werden könne, lägen nicht vor.
Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.07.2023 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Dabei darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach dem danach hier einzig einschlägigen Absatz 4 ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen zulässig, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1, 4 VwVfG NRW sind vorliegend gegeben (1.). Die Rücknahmeentscheidung erging auch ermessensfehlerfrei (2.).
1. Die dem Antragsteller unter dem 25.08.2022 für den Zeitraum vom 10.08.2022 bis zum 04.03.2024 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG war rechtswidrig.
Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) gilt dieser Beschluss für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Zusätzlich haben nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses u. a. auch Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht.
Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Er fällt zunächst nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss, der unter besonderen Voraussetzungen Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen erfasst. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner ukrainischen Ehefrau trotz der seit geraumer Zeit zwischen ihnen bestehenden physischen Distanz weiterhin als bestehend anzusehen ist. Denn selbst wenn der Antragsteller als Ehegatte einer ukrainischen Staatsangehörigen und damit gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss als Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss einzustufen wäre, mangelt es vorliegend an der weiteren Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Durchführungsbeschluss, dass der ukrainische Staatsangehörige, von dem der Schutz abgeleitet wird - hier die Ehefrau des Antragstellers -, am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurde. Denn seine Ehefrau hält sich nach eigenem Vortrag des Antragstellers seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24.02.2022 und auch nach wie vor weiter in der Ukraine auf.
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss gilt der Beschluss für Familienangehörige der „unter den Buchstaben a und b genannten Personen“. Die unter lit. a) genannten Personen sind die ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Laut dem ersten Halbsatz der Vorschrift, die der Auflistung der einzelnen Personengruppen einleitend und daher für alle nachfolgenden Personengruppen geltend vorangestellt ist, bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Kriegsausbruches aus der Ukraine vertrieben wurden. Diese zusätzliche Voraussetzung des Vertriebenwordenseins gilt - dies ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung „vor der Klammer“ - nicht nur für den jeweiligen unter lit. c) genannten Familienangehörigen, sondern gleichermaßen für den ukrainischen Staatsangehörigen nach lit. a), zu dessen Familie er gehört.
Diese Auslegung wird gestärkt durch die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 21.03.2022 (2022/C 126 I701) (Im Folgenden: Mitteilung). Dort heißt es:
„Nach Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses gilt vorübergehender Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG für (1) ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, und ihre Familienangehörigen.“
Diese Formulierung in der Mitteilung lässt keinen Zweifel daran, dass das Merkmal des Vertriebenwordenseins sowohl vom ukrainischen Staatsangehörigen selbst als auch von dessen Familienangehörigen erfüllt sein muss.
Nicht ausreichend für die Zwecke des Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss ist - wie der Antragsteller meint -, dass lediglich der betroffene nicht-ukrainische Familienangehörige aus der Ukraine vertrieben wurde, ohne dass der ukrainische Staatsangehörige selbst vertrieben wurde.
Eine andere Auslegung gebieten auch die Erwägungsgründe des Durchführungsbeschlusses nicht. Nach Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses ist Ziel des Beschlusses, „einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte vertrieben wurden. […] Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ Aus dieser Formulierung ist zu schließen, dass die Kommission insbesondere die Konstellation vor Augen hatte, dass ein ukrainischer Staatsangehöriger gemeinsam mit seinem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen aus der Ukraine flüchtet und sich beide auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. In ebendiesem Fall sollte mit Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss vermieden werden, dass innerhalb des Familienverbands unterschiedliche Status gelten. Die Vorschrift dient also der Wahrung des Familienverbands und damit dem Zweck, das familiäre Zusammenleben in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat zu ermöglichen. Ein Schutz für Staatsangehörige anderer Nationalitäten, deren Familie in der Ukraine verblieben ist, ist dagegen von diesem Schutzzweck nicht umfasst.
So auch VGH Kassel, Beschluss vom 17.05.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 12-15.
Der Antragsteller ist des Weiteren auch nicht vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss erfasst, nach dem unter den o.g. Voraussetzungen Drittstaatsangehörige mit ukrainischem unbefristeten Aufenthaltstitel vorübergehend schutzberechtigt sein sollen. Er hat sich anders als nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift verlangt bereits nicht vor dem 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könnte.
Die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss, die auf Personen abstellt, die sich „vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben“, zielt darauf ab, Staatenlose und Drittstaatsangehörige zu erfassen, die vor Kriegsausbruch einen längerfristigen, durch einen entsprechenden Titel gesicherten Aufenthalt in der Ukraine hatten und aus diesem Grund - jedoch nicht ohne die weitere Voraussetzung der fehlenden Rückkehrmöglichkeit ins Heimatland - den dort aufhältigen ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden sollen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, dass die betroffene Person ihren Aufenthalt jemals vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine hatte, sondern dass dies unmittelbar vor bzw. zum Zeitpunkt der Invasion der russischen Streitkräfte der Fall war. Dies ergibt sich schon aus der Natur des Durchführungsbeschlusses, der dazu dient, einen Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine festzustellen, mithin von Menschen, die sich kurz vor bzw. im Moment des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden haben und wegen der räumlichen Nähe zum Invasionsgebiet der russischen Streitkräfte in anderen Mitgliedstaaten Schutz suchen.
Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Weder hat er sich unmittelbar vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten, noch hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt in der Ukraine, denn er hielt sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Ukraine auf und war auch nicht, nur derart kurzzeitig außer Landes, dass sein Aufenthalt noch als ununterbrochen angesehen werden könnte.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von mehreren Jahren seinen Aufenthalt in der Ukraine gehabt hat. Denn er hat vom 00.00.2013 bis zum 00.00.2020 in der Ukraine erfolgreich ein Medizinstudium absolviert und dort am 00.00.2018 auch die ukrainische Staatsangehörige B. K. geheiratet. Auch ist der Antragsteller seit dem 00.00.2021 im Besitz einer bis zum 00.00.2031 gültigen ukrainischen Daueraufenthaltserlaubnis. Gleichwohl hielt er sich (unmittelbar) vor dem 24.02.2022 nicht mehr i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss in der Ukraine auf. Denn er ist am 00.06.2021 - nicht nur vorübergehend - aus der Ukraine nach Libyen ausgereist, um dort seinen Medizinabschluss anerkennen zulassen und einen praktischen Teil der Ausbildung zu absolvieren. Indem er die Ukraine im Juni 2021 mit der Absicht verließ, einen Teil seiner praktischen Ausbildung in Libyen zu absolvieren, gab er seinen Aufenthalt in der Ukraine auf. Er nahm diesen vor der Invasion der russischen Streitkräfte am 24.02.2022 auch nicht wieder auf. Denn er reiste erst am 04.08.2022 - also über ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Ukraine und knapp sechs Monate nach der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte - über Polen wieder in die Ukraine ein.
Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG geltend machen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antragsgegner hat die unter dem 25.08.2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 20.07.2023 und somit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnisnahme der entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW aufgehoben.
2. Der Antragsgegner hat auch das ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Das Gericht kann dabei die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat den Zweck der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zulässigerweise darin gesehen, die Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen sowie der Durchsetzung ausländerrechtlichen Vorschriften im Speziellen zu gewährleisten. Dass er die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit Wirkung für die Vergangenheit als einzig denkbare Maßnahme dafür erachtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist, wie der Antragsgegner ausführt, kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Der Antragsgegner hat auch die individuellen Belange des Antragstellers hinreichend in ihre Abwägung einbezogen und zulässigerweise daran angeknüpft, dass dem Antragssteller zumindest in der Laiensphäre hätte bewusst sein können, dass ein vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG in der Konstellation wie der seinigen vom Normzweck nicht gedeckt war.
Ein besonderes Vollziehungsinteresse an der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Antragtellers besteht vorliegend insofern, als diese die Beendigung des mangels Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ermöglicht.
Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.