Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.09.2023 – 13 L 1715/23

ECLI:DE:VGK:2023:0918.13L1715.23.00

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die für erstattungsfähig erklärt werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat am 14. September 2023 ihren Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da diese bereits im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Beigeladene zu 2. hat hingegen keinen Antrag gestellt.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1. dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2. dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.