Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 25.09.2023 – 23 K 3160/23

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:0925.23K3160.23.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am Dienstag, den 17. Mai 2022 in X. führte die Polizei beim Kläger einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Cannabis anschlug. Der Kläger gab an, dass er am Vorabend in einem Park einen Joint geraucht habe, weil Vollmond gewesen sei. Er konsumiere ein- bis zweimal die Woche Cannabis, jedoch in geringem Maße, sodass er versichern könne, dass er fahrtüchtig sei.

Ein Urintest schlug ebenfalls positiv auf Cannabis an. Dem Kläger wurde zudem eine Blutprobe entnommen. Ausweislich des bei der Blutentnahme gefertigten ärztlichen Berichts gab der Kläger dort an, vor ein paar Tagen Cannabis konsumiert zu haben.

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Uniklinik Köln vom 14. Juni 2022 fiel die immunchemische Analyse der Blutprobe positiv auf Cannabinoide aus. Ferner lag der Tetrahydrocannabinol (THC) -Wert bei 7,7 µg/L Serum/Plasma und der 11-Nor-Δ-9-THC-9-Carbonsäure (THC-COOH) -Wert bei 38 µg/L Serum/Plasma.

Die Beklagte erhielt am 1. Juli 2022 Kenntnis von dem Sachverhalt. Mit Schreiben vom 29. September 2022, zugestellt am 1. Oktober 2022, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich erkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu § 14 FeV bezüglich der Frage an, ob der Kläger zukünftig den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Dafür setzte sie eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens.

Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des oben genannten Sachverhalts sowie der Untersuchung der Blutprobe Zweifel daran bestünden, dass der Kläger als gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen von Fahrzeugen trennen könne. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei geeignet, um eine Prognose zu einer hier möglichen Wiederholungsgefahr zu erstellen. Die Gutachtenanordnung sei auch erforderlich und angemessen. Die Beklagte wies den Kläger auf seine Kostentragungspflicht, die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen sowie die Konsequenz einer nicht fristgerechten Gutachtenbeibringung hin.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass „unter Berücksichtigung dieser insoweit veränderten Anknüpfungstatsache“ die bisherige Gutachtenaufforderung in Verbindung mit der formulierten Fragestellung nach § 11 Abs. 6 FeV nicht mehr sachbezogen und angemessen sei, sodass sie rechtswidrig sei. Dies ergebe sich aus dem Erfordernis einer vollständigen rechtmäßigen Gutachtenanordnung, wobei auf die Entscheidungen „VGH Mannheim, NJW 13, 1896; VG Würzburg 27. Juli 2016, 6 S 16.680“ Bezug genommen werde. Die Gutachtenanordnung sei daher zu überprüfen. Eine Mitteilung darüber, was die veränderte Anknüpfungstatsache sei, erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 erwiderte die Beklagte, sie könne zu keiner anderen Entscheidung kommen.

Ein Gutachten wurde in der Folge nicht vorgelegt. Am 11. Januar 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es sich bei dem Kläger um einen Cannabispatienten handele, der aufgrund einer gesicherten ärztlichen Diagnose von zwei Grunderkrankungen seit letztem Jahr Medizinal-Cannabis ärztlich verordnet bekomme. Insofern verweise er auf einen Befundbogen des Privatarztes B. F. vom 25. Mai 2022 sowie ein ärztliches Attest zur Fahrtauglichkeit vom 12. Juli 2022. Diese lagen dem Schreiben nicht bei.

Unter Berücksichtigung des Status des Klägers als Medizinal-Cannabispatienten sei somit die Fragestellung fehlerhaft, da es bei einem Cannabispatienten nicht auf die Frage ankommen könne, ob er zukünftig den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Die Gutachtenanordnung sei deswegen zu überprüfen und von dem Kläger nicht zu befolgen gewesen.

Am 15. März 2023 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass ihr keinerlei Nachweise zum behaupteten Patientenstatus des Klägers vorlägen. Sie bitte daher bis zum 11. April 2023 um Übersendung des Patientenausweises, die ärztlichen Verordnungen des Medizinal-Cannabis sowie eine Auskunft des behandelnden Arztes darüber, seit wann, warum und in welcher Dosierung das Medizinal-Cannabis verschrieben worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte übermittelte am 26. April 2023 ein ärztliches Attest zur Fahrtauglichkeit des Privatarztes B. F. vom 12. Juli 2022 und fragte an, ob noch weitere Unterlagen benötigt werden. Laut dem Attest nehme der Kläger aus medizinischen Gründen THC-haltige Cannabis-Medikamente bzw. medizinische Cannabisblüten ein. Die Dosisfindung- und Gewöhnungsphase der Medikamente könne nach etwa zwei Wochen bestimmungsgemäßer Einnahme als abgeschlossen angesehen werden. Eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr sei bei der gegebenen Dosierung und Wirkung der Präparate bei täglichem, bedarfsgerechten Verbrauch nicht anzunehmen und daher nicht erhöht. Es liege weiterhin in der Sorgfaltspflicht des Klägers, von der Teilnahme am Straßenverkehr nach eigenem Ermessen und kritischer Selbstüberprüfung abzusehen, sofern er den geringsten Zweifel an seiner eigenen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, zum Beispiel unmittelbar nach Medikamenteneinnahme, zu erkennen glaube. Ein bei bedarfsgerechter Medikation dauerhafter Restwirkstoff-THC-Spiegel im Blut sei bezogen auf die Sorgfalt und Sicherheit der beschriebenen Tätigkeiten als belanglos anzusehen.

Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Beklagte mit, dass sie - wie bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 2023 aufgeführt - eine Auskunft des behandelnden Arztes darüber benötige, seit wann und in welcher Dosierung der Kläger Medizinal-Cannabis einnehme. Dies gehe aus der eingereichten Bescheinigung nicht hervor. Des Weiteren benötige sie die ärztlichen Verordnungen des Medizinal-Cannabis und den Patientenausweis des Klägers. Dazu setzte sie eine Frist bis zum 23. Mai 2023, andernfalls werde nach Aktenlage entschieden.

Am Tag des Fristablaufs bat der Klägerbevollmächtigte um Fristverlängerung, die die Beklagte gewährte.

Am 25. Mai 2023 übermittelte der Klägerbevollmächtigte eine weitere ärztliche Bescheinigung des Privatarztes B. F. vom 19. Mai 2023 und bat um Mitteilung, falls noch weitere Unterlagen erforderlich seien. Laut der Bescheinigung sei der Kläger bei dem Arzt seit dem 25. Mai 2022 in medizinischer Therapie mit Medizinal-Hanf. Die aktuelle Medikation laute Cannabisblüten Ice Cream Cake x Kushmints 420 Evolution 25/1 CA ICC, 100 g, Einzeldosis 0,5 g, Tagesdosis bis 3,5 g, verdampfen und inhalieren.

Mit Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2023 entzog die Beklagte dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 46 Abs. 1, 14 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn gemäß § 47 Abs. 1 FeV auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Die Beklagte drohte ferner die Anwendung unmittelbare Zwanges an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Im Übrigen setzte sie eine Gebühr von insgesamt 242,19 € fest.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegende Vorfall sich bereits am 17. Mai 2022 ereignet habe, das Medizinal-Cannabis ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 19. Mai 2023 aber erst am 25. Mai 2022 verordnet worden sei. Somit sei der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls noch kein Cannabispatient gewesen. Die Gutachtenanordnung vom 29. September 2022 sei daher rechtmäßig ergangen und führe gemäß § 11 Abs. 8 FeV mangels Beibringung des Gutachtens zur Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Kläger hat am 7. Juni 2023 Klage erhoben. Zudem stellte er am 12. Juni 2023 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 1122/23). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juli 2023 ab. Ferner hat der Kläger am 19. Juni 2023 Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Kläger wiederholt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Amtsaufklärungsgrundsatzes gehalten war, sämtliche Tatsachen vor Erlass der Ordnungsverfügung zu ermitteln und zu berücksichtigen. Davon abgesehen habe er alle von der Beklagten geforderten Unterlagen übersandt; weitere Auskünfte seien nicht angefragt worden und hätten deswegen durch ihn auch nicht vorgelegt werden müssen. Dies betreffe insbesondere solche Umstände, die sich allein aus dem Gesetz oder der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergäben. Richtigerweise hätte die Beklagte daher die Fragestellung des Gutachtens dahingehend anpassen müssen, dass er nunmehr als Cannabispatient einzustufen sei. Infolgedessen sei die Entziehungsentscheidung gleichsam rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Antragsverfahren 23 L 1122/23. Danach sei davon auszugehen, dass es sich bei den ärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsbestätigungen handele, weil die Bescheinigungen nicht im Original übersandt seien und die Verordnung von Medizinal-Cannabis erst nach dem Vorfall erfolgt sein soll. Zudem stünden die ärztlichen Bestätigungen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Verkehrskontrolle.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Akte des Verfahrens 23 L 1122/23 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss vom 4. Juli 2023 im Verfahren 23 L 1122/23. Dort ist ausgeführt:

„Die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2023 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Die angegriffene Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller am 11. Januar 2023 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.

Auch die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Während sich die Fahreignung bei einem nicht aufgrund einer medizinischen Verordnung erfolgenden Konsum nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV (regelmäßiger Konsum) und Ziffer 9.2.2. (gelegentlicher Konsum) richtet, beurteilt sich die Fahreignung im Falle der Einnahme eines medizinisch verordneten Cannabisprodukts nach Ziffer 9.6 der Anlage 4 FeV.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder ein von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung selbst rechtmäßig war.

Da eine Gutachtenanordnung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris, Rn. 6, m.w.N.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Die Anordnung wird insbesondere den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gerecht.

Auch materiell ist die Gutachtenanordnung recht- und insbesondere verhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 29. September 2022 auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Anders als der Antragsteller meint, ist seine Fahreignung vorliegend nicht nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen.

Zunächst hatte Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung keine Veranlassung, von einer Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis auszugehen. Insbesondere enthielt der ihr durch die Polizei mitgeteilte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Sachverhalt. So hat der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 17. Mai 2022 angegeben, er habe gestern Abend im Park einen Joint geraucht, weil Vollmond gewesen sei. Er konsumiere ein bis zweimal die Woche Cannabis, jedoch in geringem Maße. Ausweislich des bei der Blutentnahme gefertigten ärztlichen Berichts hat der Antragsteller dort angegeben, vor ein paar Tagen Cannabis konsumiert zu haben.

Auch auf die Gutachtenanordnung vom 29. September 2022 hat der Antragsteller keinen Anlass gesehen, den Sachverhalt zu erklären bzw. richtigzustellen. Sein Prozessbevollmächtigter hat zwar am 11. Oktober 2022 Stellung genommen, jedoch ist auch hier kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Antragsteller Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nimmt Bezug auf eine „insoweit veränderte Anknüpfungstatsache“ ohne diese jedoch zu benennen und leitet hieraus eine Unzulässigkeit der Gutachtenfrage ab. Auch die in Bezug genommene Rechtsprechung enthält keinen Hinweis darauf, dass hier eine Einnahme von Medizinal-Cannabis in Rede stehen könnte.

Erstmals mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 und damit weit nach Erlass der Gutachtenanordnung teilt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger Cannabispatient sei und aufgrund einer gesicherten ärztlichen Diagnose von zwei Grunderkrankungen seit letztem Jahr Medizinal-Cannabis ärztlich verordnet sei.

Die in der Folgezeit von der Antragsgegnerin angeforderten medizinischen Unterlagen (Patientenausweis, ärztliche Verordnungen, Diagnose und Dosierung) hat der Antragsteller aber nicht, verspätet oder nur unzureichend vorgelegt.

So hat der Antragsteller am 24. April 2023 ein Attest des Dr. B. F., Privatpraxis für Osteopathie und Ursachenforschung vom 12. Juli 2022 vorgelegt, nach dem der Kläger aus medizinischen Gründen THC-haltige Cannabis-Medikamente/medizinische Cannabisblüten einnehme.

Angaben zur Diagnose, dem genau verordneten Medikament, dem Therapie-beginn und der Dosierung bzw. ob, wann und in welcher Menge eine Bedarfsmedikation erfolgt, enthält die Bescheinigung nicht.

Es heißt im Attest weiter, eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr ... sei „bei der gegebenen Dosierung und Wirkung der Präparate bei täglichem, bedarfsgerechten Verbrauch“ nicht anzunehmen und daher nicht erhöht.

Zuletzt weist der Arzt darauf hin, dass es weiterhin in der Sorgfaltspflicht des Antragstellers liege, von der Teilnahme am Straßenverkehr nach eigenem Ermessen und kritischer Selbstüberprüfung abzusehen, sofern er den geringsten Zweifel an seiner eigenen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, z.B. unmittelbar nach der Medikamenteneinnahme zu erkennen glaube. Dies sei aus medizinischer Sicht jedoch ausdrücklich nicht der Regelfall. Ein bei bedarfsgerechter Medikation dauerhafter Rest-Wirkstoff (THC)-Spiegel im Blut sei bezogen auf die Sorgfalt und Sicherheit der beschriebenen Tätigkeiten als belanglos anzusehen.

Auf die erneute Anforderung der erbetenen Unterlagen durch die Antragsgegnerin am 26. April 2023 hat der Antragsteller alsdann eine Bescheinigung des Dr. F. vom 24. Mai 2023 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsteller seit dem 25. Mai 2022 (Datum der Erstverschreibung) in seiner medizinischen Therapie befindet. Als aktuelle Medikation sind Cannabisblüten Ice Cream Cake Kushmints 420 Evolution 25/1 CA ICC, 100g, mit der Dosierung ED: 0,5g, TD bis 3,5g (verdampfen u. inhalieren) angegeben.

Auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Angaben erweist sich das Festhalten an der Gutachtenanordnung vom 29. September 2022 nicht als rechtswidrig.

Wie oben dargelegt entfällt nach dem Arzneimittelprivileg bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Sinne der Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung handelt, sondern der bestimmungsgemäße Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis ist als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV einzuordnen. Danach ist die Fahreignung dann nicht gegeben, wenn eine Vergiftung (Nr. 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV) oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) besteht.

Grundsätzlich wird bereits nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 -, juris Rn. 4.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Antragsteller aus den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. F. nichts für sich Positives ableiten. Zum einen werden nicht sämtliche der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen geklärt. Hier fehlt es bereits an der Mitteilung der der Verordnung zugrundeliegenden Diagnose, sodass keine Prüfung möglich ist, inwieweit eine Symptomatik mit verkehrsmedizinisch relevanter Ausprägung vorliegt. Namentlich reicht der nicht weiter konkretisierte Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf eine gesicherte ärztliche Diagnose von zwei Grunderkrankungen nicht. Es fehlen auch jegliche Hinweise zur erforderlichen Compliance des Antragstellers. Schließlich ergibt sich aus der Bescheinigung auch nicht, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Insoweit wird lediglich auf seine Eigenverantwortung verwiesen.

Zudem anderen genügt die Bescheinigung nicht den sich aus der Wertung des § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV ergebenden Vorgaben, weil sie von dem den Antragsteller behandelnden (Haus-)Arzt stammt.

Rechtlich durchschlagend ist aber vor allem, dass die Verschreibung von Medizinal-Cannabis zeitlich erst nach dem Verkehrsvorfall am 17. Mai 2022 erfolgt ist und folglich die Verkehrsteilnahme am 17. Mai 2022 unter Cannabiseinfluss nicht unter das Arzneimittelprivileg fallen kann.

Ausgehend hiervon ist die Fragestellung in der Gutachtenanordnung vom 29. September 2022, die auf ein Trennungsvermögen bei regelmäßigem Konsum zielt, nicht zu beanstanden.

Zunächst hat der Antragsteller nach dem rechtsmedizinischen Befund der Uniklinik Köln vom 14. Juni 2022 nachweislich Cannabis konsumiert. Zudem hat er gegenüber der Polizei erklärt 1 bis 2 Mal wöchentlich zu konsumieren. Ausgehend hiervon ist er nach seinen eigenen Angaben als (zumindest) gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Auch hat der Antragsteller gegen das Trennungsgebot verstoßen.

Das chemisch-toxikologische Gutachten der Uniklinik Köln vom 14. Juni 2022 über die dem Antragsteller am 17. Mai 2022 entnommene Blutprobe wies einen THC-Wert von 7,7 μg/L und THC-COOH in einer Konzentration von 38 μg/L nach.

Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit ist auszugehen, wenn eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 μg/L oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14/17 -, juris Rn. 17 sowie OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 16 B 1590/21 -, juris Rn. 17 ff.

Den Grenzwert von 1,0 μg/L hat der Kläger um mehr als das 7-fache überschritten.

Die vorliegend bestehenden Eignungszweifel durfte die Beklagte in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteile vom 11. April 2019 - 3 C 13/17 -, 3 C 14/17 -, 3 C 7/18 -, 3 C 2/18 -, 3 C 8/18 - und 3 C 9/18 -, jeweils juris,

durch eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens klären.

Die Antragsgegnerin durfte ferner auf die Nichteignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem der Antragsteller das mit Anordnung vom 29. September 2022 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Hieraus ergibt sich rechtlich zwingend die Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. […]

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnen auch die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken.

An dieser rechtlichen Würdigung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Hauptsacheverfahren fest. Soweit der Kläger (erneut) darauf abstellt, die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er Cannabis aus medizinischen Gründe einnehme, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Grundsätzlich erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die gegebenenfalls entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt ist. Diese Frage ist von der Fahrerlaubnisbehörde auch regelmäßig im Entziehungsverfahren zu prüfen. Allerdings bedarf es dazu hinreichender Anhaltspunkte,

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. April 2019 - 11 B 18.2482 -, Rn. 34, juris und OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2018 - 1 B 221/18 -, Rn. 5, juris.

Dafür reicht nicht allein die Behauptung aus, einen nicht ärztlich verordneten gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 -, Rn. 4, juris.

Solche hinreichenden Anhaltspunkte bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, Rn. 16, juris,

hier also dem Bescheiderlass am 2. Juni 2023, nicht.

Wie bereits im Eilverfahren ausgeführt, hat der Kläger auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten nur unvollständige Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 15. März 2023 und 26. April 2023 hat die Beklagte den Kläger um Übersendung des Patientenausweises, die ärztlichen Verordnungen des Medizinal-Cannabis sowie eine Auskunft des behandelnden Arztes darüber, seit wann, warum und in welcher Dosierung das Medizinal-Cannabis verschrieben worden sei, gebeten. Diesen Aufforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat weder einen Patientenausweis noch die ärztlichen Verordnungen des Medizinal-Cannabis vorgelegt. Zudem enthalten die übersandten Mitteilungen des behandelnden Privatarztes keine Angaben zu dem Grund der Einnahme von Medizinal-Cannabis.

Im Gegenteil stellen sich die übermittelten Bescheinigungen als auffällig inhaltsarm dar. Das Dokument vom 12. Juli 2022 enthält nur die Aussage, dass der Kläger aus medizinischen Gründen Cannabisprodukte einnehme, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Auch aus der Bescheinigung vom 19. Mai 2023 ergibt sich nicht, inwiefern die Einnahme von Cannabis medizinisch bedingt ist. Zudem ist nicht ersichtlich, ob der Kläger Cannabis zuverlässig nur nach der - nicht mitgeteilten - ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Ob nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird, bleibt ebenfalls offen. Vielmehr ergibt sich aus der Angabe in der Bescheinigung vom 12. Juli 2022, der Kläger habe nach eigenem Ermessen und kritischer Selbstüberprüfung von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen, dass der Arzt diesbezüglich keine Kontrolle vornimmt.

Die Beklagte war, auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, nicht gehalten, den Kläger noch ein drittes Mal an die Übersendung von ausreichenden Nachweisen zu erinnern. Zwar gilt in Verwaltungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der Untersuchungsgrundsatz und folgt aus ihm prinzipiell die behördliche Verpflichtung zur Aufklärung aller Tatsachen und Umstände, die für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Dies hat allerdings Grenzen, zumal dann, wenn es um Umstände geht, die ausschließlich in die Sphäre des betroffenen Bürgers fallen. Hinsichtlich solcher Umstände ist regelmäßig eine Mitwirkung des Bürgers unverzichtbar, was auch gesetzlich in § 26 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG NRW seinen Niederschlag gefunden hat,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 B 191/13 -, Rn. 10, juris;

Bei der behaupteten medizinisch indizierten Einnahme von Cannabis handelt es sich um Umstände aus der Sphäre des Klägers. Ihm oblag es deswegen, der Beklagten aussagekräftige Belege zur Verfügung zu stellen. Das gilt umso mehr, als dass die Beklagte vorliegend sogar konkrete Dokumente angefordert hat.

Diesbezüglich ist ferner zu beachten, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehalten ist, immer weiter auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und dafür neue Fristen zu gewähren. Andernfalls hätte es der Fahrerlaubnisinhaber in der Hand, durch eine verzögerte bzw. unvollständige Vorlage von Dokumenten das Verwaltungsverfahren zu verzögern und in dieser Zeit weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die Legitimation eines solchen Vorgehens stünde indes im Widerspruch zum Zweck des Schutzes der Sicherheit des Straßenverkehrs und von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Vorliegend hatte der Kläger vom 15. März 2023 bis zum 25. Mai 2023 ausreichend Zeit, die angeforderten Unterlagen vollständig beizubringen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war. Aufgrund dessen durfte die Beklagte zum einen erst Recht davon ausgehen, dass den konkreten Aufforderungen nachgekommen wird. Diesbezüglich verhilft es dem Kläger nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Übersendung der Bescheinigungen die Beklagte gebeten hat, ihm mitzuteilen, falls weitere Unterlagen erforderlich seien, da ihm ohne Weiteres klar sein musste, dass die übersandten Dokumente nicht vollständig sind. Zum anderen hätte dem Prozessbevollmächtigten die einschlägige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Nachweis eines medizinisch begründeten Cannabiskonsums bekannt sein müssen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss unter Ziffer 1 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Gegen Ziffer 2 dieses Gerichtsbescheids können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.