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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.11.2023 – 8 K 3020/22

ECLI:DE:VGK:2023:1120.8K3020.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01 mit der Lagebezeichnung D.-straße 00, 00000 Köln. Das Grundstück der Kläger ist Teil des Bebauungsblocks, der von der D.-straße/C.-straße/H.-straße in Köln-P. umgrenzt wird. Das Grundstück der Kläger ist straßenseitig zur D.-straße mit einem viergeschossigen Wohngebäude in seitlich grenzständiger Weise bebaut. Der rückwärtige, unbebaute Grundstücksbereich grenzt südlich an den in Teilen bebauten rückwärtigen Grundstücksbereich des Eckgrundstücks mit der Lagebezeichnung D.-straße 00 sowie an das im Eigentum der Beigeladenen und im 90-Grad-Winkel zum Grundstück der Kläger stehende, streitgegenständliche Grundstück G02 mit der Lagezeichnung H.-straße 0-0, 00000 Köln (im Folgenden: Vorhabengrundstück) an. Das Vorhabengrundstück ist im Bestand straßenseitig zur H.-straße hin mit einem dreigeschossigen Wohngebäude zuzüglich Dachgeschoss in seitlich grenzständiger Bauweise bebaut. Dieses Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück erstreckt sich hinsichtlich der Bebauungstiefe etwa über die Breite sowohl des Grundstücks der Kläger als auch das Grundstück mit der Lagebezeichnung D.-straße 00. Bei diesen beiden Grundstücken handelt es sich jeweils um straßenseitig zur D.-straße hin ausgerichtete schmale und im rückwärtigen Bereich länger gezogene Grundstücke. Das seinerseits im rückwärtigen Bereich lang in den Blockinnenbereich hineingezogene Vorhabengrundstück weist im rückwärtigen Bereich eine freie Innenhoffläche sowie ein eingeschossiges Gebäude mit Garagennutzung auf.

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Auf einen Bauantrag vom 18. Juni 2019 hin genehmigte die Beklagte der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 11. September 2019 (N01) das Bauvorhaben „Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe durch Dachgeschossaufstockung zur Schaffung von zwei neuen Wohneinheiten“. Die hiergegen erhobene Klage der Kläger ist mit Urteil vom heutigen Tag – 8 K 5920/19 – abgewiesen worden.

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Ein unter dem 21. Oktober 2019 zudem gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jener Klage ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2019 – 8 L 2205/19 – rechtskräftig abgelehnt worden. Bereits zuvor hatten die Kläger unter dem 5. April 2019 Klage – 8 K 2127/19 – gegen eine für das Vorhabengrundstück erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2019 – Az. N02 – zur Dachgeschossaufstockung erhoben. Nachdem die Beigeladene auf jene Baugenehmigung vom 23. Januar 2019 gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2019 verzichtet hatte, ist das Verfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 8. August 2019 eingestellt worden. Unter dem 20. März 2020 hatten die Kläger zudem beantragt, die Beklagte zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene in Form einer Stilllegungsverfügung der Bauarbeiten wegen einer von der streitgegenständlichen Baugenehmigung abweichenden Bauausführung zu verpflichten. Das diesbezügliche Verfahren 8 K 1482/20 ist mit Beschluss vom 11. März 2022 infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen nach Abschluss der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück eingestellt worden.

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Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Mai 2021 (Az. N03) erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung zur Legalisierung von Höhenänderungen des mit Baugenehmigung vom 11. September 2019 genehmigten Bauvorhabens. Der diesbezügliche Bauantrag vom 15. Juni 2020 war als „Bauantrag/Nachtrag“ überschrieben, verwies hinsichtlich der Architektenvollmacht auf den Bauantrag zur Baugenehmigung vom 11. September 2019 und bezeichnete das Bauvorhaben als „Geringfügige Höhenänderung bei Dachgeschoßaus- und –aufbau mit Balkon auf Bestandsgebäude/Schaffung von 2 neuen Wohneinheiten“. In den Bauzeichnungen waren diejenigen Bereiche, welche „Änderungen im Vergleich zur Ursprungsgenehmigung“ vorsahen, jeweils durch handschriftliche Einkreisung gekennzeichnet.

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Die Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen anliegend zum Schriftsatz vom 16. Juni 2021 in dem Verfahren 8 K 1482/20 an das Gericht übersandt und den dortigen Beteiligten seitens des Gerichts am 17. Juni 2021 weitergeleitet. Eine Zustellung der Baugenehmigung seitens der Beklagten an die Kläger erfolgt ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht.

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Die Kläger haben am 18. Mai 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung führen sie aus, die Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 verstoße gegen bauordnungs- wie auch bauplanungsrechtliche Rechtsvorschriften und verletzte sie in ihren Rechten.

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Das Bauvorhaben stelle bereits in der Bestandssituation hinsichtlich seiner Bebauungstiefe einen Ausreißer dar, was nunmehr intensiviert werde. Denn die bisherige Traufhöhe werde zusätzlich angehoben und liege damit 1,41 Meter höher als die sich jeweils westlich anschließenden Bebauungen und sogar 2,775 Meter höher als die östlich des Vorhabengrundstücks befindliche Bebauung an der D.-straße 00. Auch die Dachform eines Sargdeckels komme in der Nachbarschaft nicht vor. Das Bauvorhaben füge sich weder hinsichtlich der Fluchtlinie noch hinsichtlich der Traufhöhe in die nähere Umgebung ein.

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Die tatsächliche Bauausführung weiche zudem von der angegriffenen Baugenehmigung ab. Anders als im Lageplan dargestellt, handele es sich nicht um einen viergeschossigen Bau mit Satteldach und füge sich daher in der näheren Umgebung nicht ein. Es handele sich bei der Dachform des Bauvorhabens nicht um ein Satteldach unter Angabe einer „First“-Höhe, sondern vielmehr um einen für Flachdächer derart bezeichneten „Sargdeckel“. Die Bezeichnung als First in den Bauvorlagen sei deshalb irreführend, weil es sich eigentlich um die Mittellinie eines Flachdaches handele. Das Dach sei in den Bauvorlagen auch nicht richtig vermaßt, da es 1,00 Meter größer ausgeführt worden sei als dargestellt. Auch die Knickkanten seien tatsächlich an jeder Seite 0,50 Meter größer. Gleiches gelte für die Maße, Höhe und den Abstand der Dachaufbauten zur Fassade sowie die Traufhöhe, welche sich jeweils in der Realität anders darstellten als in den Plänen.

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Die Bauvorlagen seien in weiten Teilen formell fehlerhaft. Es sei kein aktueller Grundriss enthalten und auch der Lageplan sei der Baugenehmigung vom 23. Januar 2019 entliehen und nicht aktuell. Die Bauvorlagen seien irreführend und hätten von der Beklagten insgesamt zurückgewiesen werden müssen, anstatt auf dieser Grundlage eine Baugenehmigung zu erteilen.

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Es lägen zahlreiche Abstandsflächenverstöße vor. Im Fall einer angenommenen geschlossenen Bauweise sei schon nicht von privilegierten Dachaufbauten i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 in Form von Dachgauben auszugehen. Denn diese seien keine Aufbauten, sondern vielmehr konstruktiv mit dem Flachdach verbunden und gingen in dieses über. Sie bildeten gerade die kreuzförmige Flachdachfläche und vermittelten dadurch vielmehr den Eindruck eines Staffelgeschosses als jenen eines Aufbaus. Die in dem Lageplan der Beigeladenen vorgenommene Bezeichnung als Satteldach (SD) treffe nicht zu. Es handele sich um ein durchgehendes Flachdach mit seitlichen Aussparungen, welche weniger als die Hälfte ausmachten und innerhalb derer sich geneigte Dachflächen fänden. Das vermeintliche Satteldach sei nach den Plänen hingegen zu 56 % ein reines, durchgehendes Flachdach. Dessen Attika löse eine Abstandsfläche aus.

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Im Blockinnenbereich liege jedoch abgesehen davon keine faktische geschlossene Bauweise vor, sondern vielmehr eine Gemengelage. Aufgrund dessen seien im Blockinnenbereich Abstandsflächen ohnehin grundsätzlich zu beachten. In seinem Eilbeschluss habe das Gericht die Atypik der Grundstückssituation als Eckgrundstück anerkannt. Deshalb könne keine Regelmäßigkeit der Bebauung angenommen werden und es sei auch nicht zutreffend, dass einzelne Ausreißer eine ansonsten geschlossene Bauweise nicht beseitigen könnten. Vorliegend grenze das Bauvorhaben zudem nicht nur an seitliche, sondern auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks, was von ihrem Grundstück aus gesehen einen für die geschlossene Bauweise typischen grenzständigen Anbau unmöglich mache. Da folglich gerade keine faktische geschlossene Bauweise vorherrsche, lösten die „Dachgauben“ eigene Abstandsflächen aus. Dies sei nur anders, wenn diese nicht als eigene Bauteile zu qualifizieren seien. Hierbei sei auf eine Vielzahl an Kriterien in einer wertenden Betrachtung abzustellen, wie die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zur Dachfläche, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen des Dachaufbaus auf die von § 6 BauO NRW 2018 geschützten Belange. Auf die konstruktive Beschaffenheit und Verbindung mit der Dachkonstruktion komme es hingegen nicht wesentlich an. Vorliegend fehle es an der Unterordnung, deshalb handele es sich nicht um Dachgauben. Denn solche seien nur dann anzunehmen, wenn es sich um Dachaufbauten für stehende Fenster handele, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet seien und von allen Seiten hinter der jeweiligen Dachfläche zurückträten. Dies treffe vorliegend nicht zu, da aus den Bauvorlagen ersichtlich sei, dass die Aufbauten in ihrem oberen Bereich mit dem Dach eine einheitliche Fläche bildeten.

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Die Abstandsflächenberechnung sei insgesamt fehlerhaft in den Bauvorlagen. Es sei wohl die Traufhöhe der vormaligen Baugenehmigung übernommen und auf Grundlage dessen die Abstandsflächen berechnet worden. Dies sei unzutreffend, da die Traufhöhe nunmehr angehoben worden sei. Die Abstandsfläche T2 zur H.-straße hin sei damit größer und überschreite nunmehr die Straßenmitte um 1,4 cm.

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Auch die Gebäudetiefen seien in den Bauvorlagen nicht eingetragen und von der Beklagten folglich in nachbarrechtlicher Weise nicht berücksichtigt worden. Ein angebrachter Gesims sowie die Wärmedämmung seien nicht erfasst worden und damit auch bei den Abstandsflächen zu Unrecht außer Betracht geblieben. Gleiches gelte für angebrachte Balkone, die in dieser Form nicht eingezeichnet und daher nicht genehmigt seien. Ein Balkon verlaufe straßenseitig über die gesamte Fassadenbreite und löse daher eigene Abstandsflächen aus. Auch deshalb verstoße die Baugenehmigung gegen Bauordnungsrecht. Ähnliches gelte für die hofseitigen Balkone, welche falsch dargestellt und im Zuge der Fassadensanierung vergrößert worden seien. Diese nähmen nun mehr als 1/3 der Hausbreite ein und seien daher abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert. Der nunmehrige Zustand entspreche auch nicht mehr der Situation vor den Baumaßnahmen, weswegen die Balkone keinen Bestandsschutz genössen.

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Es sei schließlich eine erdrückende Wirkung anzunehmen, denn aufgrund der besonderen Grundstückssituation komme Zweierlei zusammen: Zum einen der Umstand der deutlich überschrittenen Trauf- und Firsthöhen durch das Bauvorhaben sowie zusätzlich, dass diese Überschreitung das einzige Gebäude betreffe, das bereits hinsichtlich der Bebauungstiefe einen Ausreißer darstelle. Unter dem Aspekt des Eingemauertseins müsse diese besondere Grundstückssituation Berücksichtigung finden. Dies folge aus § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO, der bei besonderen Grundstückssituationen Abweichungen vorsehe und eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots sei. Durch die Aufstockung entstehe vorliegend ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Hofstruktur mit der sehr flachen Bebauungstiefe auf dem Eckgrundstück und der nun noch aufgestockten Situation auf dem Vorhabengrundstück. Selbst bei Annahme einer geschlossenen Bauweise müsse bei der Aufstockung Rücksicht auf die nachbarlichen Belange, insbesondere auf die Fenster auf dem klägerischen Grundstück zum Innenhof hin, genommen werden. Dass das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück noch über straßenseitige Fenster zur D.-straße verfüge, ändere an dem Rücksichtsnahmeverstoß, auch in Form einer unzumutbaren Verschattung im hinteren Grundstücksbereich durch die Aufstockung, nichts. Denn die D.-straße sei viel befahren und dort vorhandene Fenster könnten den Ausgleich durch die hofseitigen Fenster gerade nicht sicherstellen.

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Am Rand des Flachdachs verlaufe eine Brandwand auf einer Länge von fast 4,00 Metern bei einer Höhe von 66,20 Metern NHN. Damit sei die Brandwand auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit 0,50 Meter um 0,20 Meter höher geplant als dies nach den erforderlichen 0,30 Meter im Gesetz nötig gewesen sei. Dies sei zu ihren Ungunsten erfolgt und greife auch in ihre Rechte ein.

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Die Kläger beantragen,

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die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2021aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn dieses vermittele keinen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern. Gleiches gelte für die Belichtungssituation, hinsichtlich derer Verschlechterungen gerade im innerstädtischen Bereich durch bauliche Ausnutzung der Nachbargrundstücke im gesetzlichen Rahmen hingenommen werden müssten. Eine diesen Rahmen sprengende Verschlechterung für das Grundstück der Kläger sei nicht anzunehmen, zumal es sich lediglich um eine Aufstockung von nur etwa 3,00 Metern handele, die an den grundsätzlichen Gegebenheiten der Bebauungssituation nichts ändere. Sowohl der Blick in den Innenhof bleibe bestehen als auch die Privatheit auf dem klägerischen Grundstück nach den bisherigen Maßstäben.

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Zwar werde die Traufhöhe auf dem Vorhabengrundstück nunmehr angehoben, hierbei handele es sich jedoch um eine Erhöhung gegenüber den benachbarten Bestandsbebauungen von weniger als 1,50 Metern. Die Firsthöhe hingegen sei im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken beinahe deckungsgleich. Daran ändere auch die Brandwand nur geringfügig etwas, die auf einer Höhe von 66,20 Metern NHN liege, während die Firsthöhen der Nachbargrundstücke bei 65,80 Metern NHN lägen. Insbesondere weise das neben dem klägerischen Grundstück befindliche Haus eine Firsthöhe von 63,05 Metern NHN auf.

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Auch Abstandsflächenverstöße seien nicht ersichtlich. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 finde vorliegend Anwendung, da es sich um eine faktische geschlossene Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 3 BauNVO handele. Insoweit liege eine typische innerstädtische Blockrandbebauung mit einheitlichen Straßenfronten und beidseitig grenzständigen Vorder- und einseitig bzw. beidseitig grenzständigen Hinterhäusern vor. Daran ändere auch die Hinterhofbebauung nichts, die keine die geschlossene Bauweise ausschließende Gemengelage zur Folge habe. Die teilweise vorhandenen Hinterhäuser schlössen an die Vorderhäuser an und führten insbesondere die jeweiligen Geschosszahlen fort.

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Dass das klägerische Grundstück hinsichtlich seiner Bebauung nicht mit der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück in einer Reihe liege, dennoch aber die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück an das klägerische Grundstück anstoße, sei keine atypische Besonderheit, sondern beispielsweise an der Ecksituation C.-straße/H.-straße ebenso zu finden. Die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück sei hingegen ihrerseits grenzständig mit der Bebauung D.-straße 00 verbunden und führe die geschlossene Bauweise fort.

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Auch sei eine Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO nicht vorzunehmen, da eine solche nur denkbar sei, wenn das Bauvorhaben gegenüber den Klägern rücksichtslos erscheine. Davon sei aber gerade nicht auszugehen.

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Die Dachgauben lösten auch selbst keine Abstandsflächen aus, da sie nach § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchstabe b BauO NRW 2018 privilegiert seien. Es handele sich auch im Vergleich zum gesamten Dachvolumen um untergeordnete Aufbauten, die deutlich hinter der Außenwand zurückträten und die absolute Höhe des Daches nicht überragten. Der Dachaufbau habe zudem lediglich eine Länge von 5,03 Metern, während die Länge des Daches insgesamt 11,17 Meter aufweise. Die Gauben nähmen damit weniger als die Hälfte der Dachlänge ein und seien untergeordnet. Sie schlössen auch nicht direkt an die Traufe an und überragten nicht die Höhe des Daches.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, eine – bestrittene – abweichende Bauausführung führe schon nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die hofseitig gelegenen Balkone seien zudem nicht Bestandteil der Baugenehmigung.

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Das aufgestockte Gebäude nehme die umliegenden Gebäudehöhen auf und bleibe hinter diesen – insbesondere jener der Gebäude H.-straße 0 und 0 – zurück. Es handele sich auch bei dem Bestandsgebäude nicht um einen Ausreißer, vielmehr füge sich dieses in die nähere Umgebung ein. Es werde von den Klägern eine künstliche Trennung zwischen straßenseitiger und rückwärtiger Bebauung vorgenommen. Prägend seien die Hauptnutzungen entlang der G.-straße 0-00, welche tief in den Blockinnenbereich hineinragten. Insbesondere handele es sich nicht um eine städtebauliche Atypik.

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Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht zu erkennen. Es entstehe nicht der Eindruck eines „Eingemauertseins“ und zudem verfüge das Grundstück der Kläger über eine nach wie vor frei bleibende Sichtachse in nordöstlicher Richtung. Auch die Fenster in östlicher Richtung führten zu einer ausreichenden Belichtung des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück, sodass nicht von ungesunden Wohnverhältnissen auszugehen sei. Jedenfalls auch die Größe des klägerischen Gartens verhindere eine Gefängnishofatmosphäre infolge der Aufstockung.

33

Schließlich lägen privilegierte Dachgauben vor, deren Seitenwände abstandsflächenrechtlich nicht ins Gewicht fielen. Es handele sich um einen Dachaufbau, der sich der übrigen Dachfläche ersichtlich unterordne. Selbst wenn man dies anders sähe, sei der Dachaufbau immer noch nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW abstandsflächenrechtlich privilegiert. Diese Norm sei nicht teleologisch zu reduzieren. Der Gesetzgeber habe bewusst und anders als in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW keine Größenbegrenzung vorgesehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 8 K 2127/19, 8 K 5920/19, 8 L 2205/19 und 8 K 1482/20 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

37

Zwar bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, sofern es sich – wofür auf Grundlage der Bauvorlagen Vieles sprechen mag – bei der vorliegend isoliert angegriffenen Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 um eine Nachtragsbaugenehmigung handelt. Eine solche Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben – „aliud“ – regeln. Sie setzt die Existenz der ursprünglichen Baugenehmigung voraus, da sie als akzessorischer Verwaltungsakt von der Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig ist.

38

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, juris, Rn. 6 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 –, juris, Rn. 28.

39

Aufgrund dessen ginge die Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 im Falle ihrer Eigenschaft als Nachtragsbaugenehmigung in dem gegen die Ursprungsbaugenehmigung vom 11. September 2019 betreffenden anhängigen Klageverfahren – 8 K 5920/19 – auf; einer weiteren isolierten Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung würde es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Sofern es sich bei den Baugenehmigungen vom 11. September 2019 und 28. Mai 2021 jedoch um unabhängig voneinander zu betrachtende Baugenehmigungen handelte, welche jeweils das Bauvorhaben in abweichenden Ausführungen legalisieren können sollten, wäre die vorliegende Klage hingegen zulässig.

40

Unabhängig davon hat die Klage jedenfalls auch im Fall des Vorliegens zweier separat zu betrachtender Baugenehmigungen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 28. Mai 2021, weil diese keine Rechte der Kläger als Eigentümer des Grundstücks G01, verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

41

Für die Entscheidung über die Klage eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 10 A 2167/17 –, juris, Rn. 8.

43

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

44

Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N.

45

Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt sind, liegt in der Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 nicht vor. Die Baugenehmigung gestaltet sich weder als in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt (hierzu I.) noch können sich die Kläger auf eine etwaige abweichende Bauausführung (hierzu II.) berufen. Es sind auch keine Abstandsflächenverstöße (hierzu III.) oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (hierzu IV.) ersichtlich.

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I.

47

Soweit die Kläger irreführende bzw. den Maßgaben der BauPrüfVO NRW nicht genügende Bauvorlagen anführen, wegen derer die Beklagte den Bauantrag ihrer Ansicht nach hätte zurückweisen müssen, fehlt es dieser Rüge an Nachbarrechtsrelevanz. Auf den geltend gemachten Umstand eines veralteten Lageplans als formellen Fehler der Bauvorlagen können sich die Kläger mangels Drittschutz der dahingehenden Vorgaben der BauPrüfVO NRW nicht berufen.

48

Vgl. auch VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – M 8 SN 20.4673 –, juris, Rn. 30 (zum vergleichbaren bayrischen Bauordnungsrecht).

49

Sofern man den Einwand der irreführenden Bauvorlagen als Geltendmachung eines Bestimmtheitsmangels der Bauvorlagen verstehen wollte, dringen die Kläger auch hiermit nicht durch. Es fehlt an einer sich gerade zu ihren Ungunsten auswirkenden Unbestimmtheit der Bauvorlagen.

50

Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.

51

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N.

52

Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

53

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5.

54

Ein derartiger die Kläger betreffender Bestimmtheitsmangel ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten irreführenden Angaben hinsichtlich der straßenseitigen Traufhöhe, was nach Ansicht der Kläger zu verkürzten Abstandsflächen im Hinblick auf die auf die H.-straße entfallende Abstandsfläche T2 führe. Eine spezifisch die Kläger in ihren Nachbarrechten verletzende Beeinträchtigung ist darin nicht zu sehen, da lediglich die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandte, nicht hingegen eine auf das klägerische Grundstück entfallende Abstandsfläche davon betroffen ist.

55

Soweit die Kläger unrichtige Höhenangaben infolge einer abweichenden Bauausführung rügen, ist dies kein etwaiger Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung (vgl. hierzu auch sogleich unter II.). Denn die Baugenehmigung trifft anhand der unzweifelhaft eingetragenen Höhen in den Bauvorlagen eine klare Regelung darüber, welches Bauvorhaben in welcher Art und Weise genehmigt ist.

56

II.

57

Auch soweit die Kläger vortragen, der errichtete Baukörper sei in Abweichung von der Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 errichtet worden und sehe nunmehr nicht genehmigte Balkone sowie eine in den Bauvorlagen nicht eingezeichnete Wärmedämmung vor, vermag ihnen dies nicht zum Erfolg ihrer Klage zu verhelfen.

58

Denn die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht mit Erfolg angegriffen werden, indem auf eine – möglicherweise – von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung hingewiesen wird. Maßgeblich ist vielmehr – allein – der Genehmigungsinhalt, mit anderen Worten die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet.

59

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 MB 8/14 –, juris, Rn. 21.

60

Eine genehmigungsabweichende Bauausführung wäre durch die erteilte Baugenehmigung zwar nicht gedeckt. Eine solche Rüge bezieht sich aber nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler der Genehmigung, sondern dem wäre im Wege eines bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens der Beklagten – ggf. auf einen dahingehenden Antrag der Kläger, sofern spezifisch nachbarrechtliche Belange von der abweichenden Bauausführung betroffen sind – zu begegnen.

61

Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 – 8 S 2720/04 –, juris, Rn. 4.

62

III.

63

Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen dem Schutz der Nachbarn dienende Vorschriften des Abstandsflächenrechts.

64

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, welche nach Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1), oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2).

65

Nach diesen Maßgaben bedarf es für das Bauvorhaben keiner Einhaltung einer – aus Sicht des Vorhabens – seitlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger hin, da es innerhalb einer faktischen geschlossenen Bebauung i. S. d. § 22 Abs. 3 BauNVO liegt und daher i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 an die Grenze gebaut werden muss. Das Gericht bezieht sich im Hinblick auf die Einordnung der faktisch vorherrschenden Bauweise auf die in dem Eilbeschluss vom 10. Dezember 2019 in dem Verfahren 8 L 2205/19 (vgl. S. 3 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. September 2019 betreffend, geäußerte Rechtsansicht, welche aufgrund der identischen Rechtsfrage auf die Baugenehmigung vom 28. Mai 2021 übertragbar ist. Die jeweils zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben unterscheiden sich – im Falle der hier zugrunde gelegten separaten Betrachtungsweise – allein hinsichtlich der Höhenentwicklung der geplanten Aufstockung um 14,5 cm hinsichtlich der Trauf- und 6 cm hinsichtlich der Firsthöhe sowie einer sich in derselben Größenordnung bewegenden unterschiedlichen Platzierung der Dachgauben und sind daher hinsichtlich der hier relevanten abstandsrechtlichen Fragen insoweit rechtlich vergleichbar zu behandeln.

66

In Ergänzung zu den Ausführungen dieses Beschlusses hält das Gericht auch in Ansehung der von den Klägern weiter vorgebrachten Argumente zur atypischen Grundstücksanordnung im maßgeblichen Bebauungsblock daran fest, dass es sich um eine für § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 relevante faktische geschlossene Bauweise und entgegen der Ansicht der Kläger nicht um eine zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 führende Gemengelage handelt (hierzu 1.). Die geplante Dachkonstruktion beinhaltet hierbei Dachgauben, die ihrerseits als Bestandteil des Daches von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 profitieren (hierzu 2.). Selbst wenn man dies anders sähe und die Dachkonstruktion als eigenständigen Dachaufbau betrachtete, ist dieser nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 abstandsflächenrechtlich privilegiert (hierzu 3.).

67

1.

68

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb einer zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 führenden näheren Umgebung mit einer faktischen geschlossenen Bauweise.

69

Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist aufgrund des Vorrangs (bundesrechtlicher) bauplanungsrechtlicher Regelungen die Klärung der Rechtslage nach dem Bauplanungsrecht in Form von Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. Planersatzvorschriften maßgeblich. Im Hinblick auf die vorliegend gegebene unbeplante Innenbereichssituation i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist der unmittelbare Umgebungsrahmen für die Bestimmung der faktischen Bauweise relevant, wobei der für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche Umgebungsbereich regelmäßig enger zu begrenzen ist als etwa der für die Ermittlung der Art der baulichen Nutzung heranzuziehende Rahmen. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist jedoch nur dann anwendbar, wenn die vorhandene Bebauung in diesem Rahmen tatsächlich durchgehend und deutlich von einer Bebauung geprägt wird, die eine Bebauung ohne Grenzabstand auf dem fraglichen Grundstück zwingend vorgibt.

70

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 – 7 A 1358/04 –, juris, Rn. 54, 56.

71

Die geschlossene Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 3 BauNVO setzt hierbei voraus, dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, wobei die maßgebliche Betrachtung von der Erschließungsstraße eines Grundstücks aus vorzunehmen ist. Der Sinn der geschlossenen Bauweise liegt in der Schaffung durchgehend bebauter Straßen- und Platzränder, so dass sich das Gebäude zwischen den seitlichen Grenzen über die gesamte Breite des Grundstücks erstrecken muss und sich die einzelnen Gebäude zu einem Wohngebäudekomplex zusammenschließen. Auch bei zeitlich unkoordinierter Bebauung der einzelnen Grundstücke kann, sofern jedes einzelne Gebäude beidseitig an die Grenze gebaut wird, nach und nach ein geschlossener Baukörper, beispielsweise ein geschlossener Bebauungsblock, entstehen. Idealtypisch werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise in einer einheitlichen Straßenfront errichtet, wobei dies nicht zwingend ist und im Übrigen von den Festsetzungen bzw. faktischen Grenzen der überbaubaren Grundstücksfläche abhängt. Allein durch eine festgesetzte bzw. faktische geschlossene Bauweise kann weder verhindert werden, dass die Gebäude unterschiedlich große Abstände zur Straße hin einhalten und sich keine einheitlich wirkende Bebauung entwickelt, noch dass die zulässige Höhe der Bebauung an den seitlichen Grenzen, für welche die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ausschlaggebend sind, unterschiedlich ausfallen. Sind die Trauf- und Firsthöhen oder die Zahl der Vollgeschosse nicht zwingend vorgegeben, können die Baukörper ein unruhiges Straßenbild erzeugen, was der Annahme einer geschlossenen Bauweise jedoch nicht zuwider läuft. Eine geschlossene Bauweise liegt auch dann bereits vor, wenn lediglich einzelne Gebäude innerhalb einer ansonsten intakten geschlossenen Bebauung Abstände aufweisen.

72

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 – 7 B 2212/02 –, juris, Rn. 8, 30 (zum Zusammenspiel zwischen Festsetzungen zur geschlossenen Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan); ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2018 – 4 A 2797/16 –, juris, Rn. 51; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 26 CS 99.2723 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2013 – 1 LB 6/13 –, juris, Rn. 32; explizit auch Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 271 f., 275.

73

Nach diesen Maßgaben bildet der Bebauungsblock D.-straße/C.-straße/H.-straße eine faktische geschlossene Bebauung ab. Anhand des im Internet verfügbaren Karten- und Lichtbildmaterials sowie der den Bauvorlagen zu entnehmenden Lage- und Katasterpläne bildet die vorhandene innenstadttypische Blockrandbebauung einen beinah vollständigen geschlossenen Gebäudekomplex mit einer vom Straßenland durch die Gebäude abgetrennten Innenhofatmosphäre. Hieran ändert es nichts, dass die aus Vorhabengrundstückssicht seitliche Grundstücksgrenze (auch) an eine rückwärtige Grundstücksgrenze der Kläger trifft (hierzu a.). Ferner führen weder die im Blockinnenbereich bisweilen vorhandenen lediglich einseitigen Anbauten noch vereinzelten Baulücken dazu, keine faktische geschlossene Bauweise mehr annehmen zu können (hierzu b.)

74

a.

75

Soweit sich die Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,

76

vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 2 Bs 245/11 –, juris, Rn. 12,

77

darauf berufen, vorliegend seien jedenfalls für die geplante Aufstockung nicht die abstandsflächenrechtlichen Regelungen bei einer geschlossenen Bauweise anzuwenden, da es sich aus Sicht der Kläger um eine rückwärtige und nicht seitliche Grenze mit dem Vorhabengrundstück handele, folgt das Gericht dem nicht.

78

Zunächst ist zu beachten, dass jene geschilderte Bestandssituation bereits dem Grunde nach vorliegt und – wie die Kläger selbst anführen – allein eine Aufstockung durch die Baugenehmigung ermöglicht wird. Der aufgrund dessen von den Bestandsbaukörpern ausgehenden faktischen Prägung des Bebauungsblocks in einer ohne Abstand aneinandergebauten straßenseitigen Häuserzeile vermag die insoweit ggf. besondere Lage des Bestandsbaus auf dem Vorhabengrundstück zum klägerischen Grundstück im – straßenseitig nicht wahrnehmbaren – Blockinnenbereich nicht entgegenzustehen. Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Bestimmung der (faktischen) Bauweise nach der Betrachtung der Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken in Bezug auf die – von der öffentlichen Verkehrsfläche aus betrachtet – seitlichen Grundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude auf den insoweit benachbarten Grundstücken, an.

79

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 1875/05 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ebenso OVG Thüringen, Urteil vom 18. Februar 2019 – 1 EO 622/18 –, juris, Rn. 22.

80

Ein ausweitendes Verständnis, wie es die Kläger in Bezug auf das Zusammentreffen von seitlichen mit rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorschlagen, würde demgegenüber zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vermengung der Parameter der überbaubaren Grundstücksfläche i. S. d. § 23 BauNVO mit jener der Bauweise i. S. d. § 22 BauNVO führen. Die gesetzlichen Maßgaben der Baunutzungsverordnung können hierbei auch im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden.

81

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris, Rn. 12,

82

Nach dem Verständnis der Kläger wären die Vorgaben einer geschlossenen Bauweise nur auf ausschließlich aufeinandertreffende seitliche Grundstücksgrenzen anzuwenden. Wie tief jedoch eine Bebauung in den Bebauungsblock hineinreichen – und deshalb ggf. auch an rückwärtigen anderen Grundstücksgrenzen vorbeiführen – darf, ist hingegen eine Frage der eigenständig geregelten überbaubaren Grundstücksfläche. Ob sich die konkrete flächenmäßige Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und damit der Standort des Vorhabens in die Umgebungsbebauung einfügt, regeln maßgeblich die Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO und hängt von der Einhaltung (faktischer) Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab, auf die es im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht ankommt.

83

Vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 18. Februar 2019 – 1 EO 622/18 –, juris, Rn. 22.

84

Für eine Vermengung der Kriterien der Bauweise mit jenen der überbaubaren Grundstücksfläche, welche sodann zur Folge hätte, eine – grundsätzlich eigenständig zu betrachtende – geschlossene Bauweise in Konstellationen wie der hiesigen in hinteren Grundstücksbereichen förmlich aufzuheben, lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte in den diese Begrifflichkeiten regelnden § 22 und § 23 BauNVO entnehmen.

85

Vor allem auch hinsichtlich des nach Ansicht der Kläger für ihr Grundstück vorliegend gestörten nachbarlichen Austauschverhältnisses, das in der geschlossenen Bauweise durch den gegenseitigen seitlichen Anbauzwang entstehe, bestehen eigenständige gesetzliche Instrumentarien. Insoweit ist in § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO verankert, dass in der geschlossenen Bauweise von der Regel, Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten, dann abzuweichen sein kann, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. Ob danach eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich ist, ist aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden und objektiv für ein Abrücken eines Bauvorhabens von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit zum Grenzanbau ausnutzen zu können, zu entscheiden. Letztlich bedarf es also nur dann einer Abweichung, wenn ein Bauvorhaben an der gemeinsamen Grenze für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos ist.

86

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 39.

87

Durch jene Vorschrift ist den Interessen der Kläger als Nachbarn in einer ggf. atypischen Konstellation, die sich aufgrund der geschlossenen Bauweise ergibt, hinreichend Rechnung getragen. Dass sie sich auf jene Norm vorliegend nicht berufen können, da deren Voraussetzungen mangels Rücksichtnahmeverstoßes (dazu in Ergänzung zu den Ausführungen im Eilbeschluss 8 L 2205/19 sogleicht unter IV.) nicht vorliegen, ändert nichts daran, dass es sich um ein hinreichendes gesetzlich vorgesehenes Korrektiv für potentielle atypische Grundstückskonstellationen handelt.

88

b.

89

In der zu betrachtenden näheren Umgebung des Straßengevierts D.-straße/C.-straße/H.-straße i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB herrscht eine das Vorhabengrundstück prägende faktische geschlossene Bebauung vor.

90

Der Annahme einer geschlossenen Bauweise stehen hierbei weder die beiden Bebauungsunterbrechungen zwischen der C.-straße 000 und 000, wo sich eine Zufahrt zum Innenhof befindet, und an der D.-straße 000-000 und 000, wo sich lediglich eine Nebenanlage befindet,

91

vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2003 – 2 BV 03.771 –, juris, Rn. 22,

92

noch die bisweilen entlang der Merheimer und D.-straße straßenseitig versetzten Gebäudefronten entgegen. Die beiden Lücken in der Hauptnutzungsbebauung ändern nichts daran, dass die nähere Umgebung weit überwiegend durch eine geschlossene, die Grundstücksbreiten voll ausnutzende Bebauung im Stil eines Gebäudekomplexes geprägt wird, was sich auch in den weiteren umgebenden Bebauungsblöcken so wiederspiegelt. Auch die bisweilen zurückspringenden bzw. hervortretenden straßenseitigen Gebäudefassaden führen nach den oben dargestellten Maßstäben nicht dazu, dass eine geschlossene Bauweise nicht anzunehmen wäre.

93

Nicht zuletzt kann die unstreitig nicht zu beiden Seiten grenzständig erfolgte Blockinnenbebauung in Form von Anbauten zu Hauptnutzungszwecken die faktische geschlossene Bauweise nicht erschüttern, da die geschlossene Bauweise wie bereits ausgeführt maßgeblich von der aus Sicht der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu betrachtenden straßenseitigen Bebauung aus zu beurteilen ist. Zwar bezieht sich eine festgesetzte bzw. faktische geschlossene Bauweise grds. auf die gesamte überbaubare Grundstücksfläche.

94

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 – 7 B 2212/02 –, juris, Rn. 30.

95

Aufgrund der verhältnismäßig geringen Anzahl von lediglich sieben bloß einseitig grenzständiger Anbauten im Blockinnenbereich sind diese Ausreißer jedoch nicht geeignet, die Prägekraft der weit überwiegend geschlossenen Blockrandbebauung zu beeinträchtigen. Diese Ausreißer innerhalb des Bebauungsblocks führen weder dazu, dass die Bauweise aufgrund einer Regellosigkeit insgesamt in eine Gemengelage umschlüge, noch bewirken diese sieben Beispiele eine eigene Prägekraft zugunsten einer faktischen halboffenen Bauweise, bei der bspw. Anbausicherungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 vorlägen, anstelle einer insgesamt geschlossenen Bebauung. Denn die straßenseitigen Häuserfronten bilden allein aufgrund ihrer Anzahl von etwa 20 beteiligten Gebäuden im Bebauungsblock ein einheitliches Bild und damit die prägende geschlossene Regelbebauung. Die vorgenannten davon abweichenden rückwärtigen sieben Beispiele stehen dem nicht derart gewichtig gegenüber, dass ihnen eine vordringliche planersetzende Aussage zu entnehmen wäre.

96

2.

97

Das insoweit in der geschlossenen Bauweise von der seitlichen Abstandsflächenpflicht befreite Bauvorhaben beinhaltet ferner Dachgauben i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchstabe b) BauO NRW 2018, welche als Bestandteil des Daches von der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 umfasst sind.

98

Sofern Dachaufbauten – wie Dachgauben – integraler und unselbständiger Bestandteil des Daches sind, lösen sie ihrerseits keine seitlichen Abstandsflächen aus.

99

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris, Rn. 91; LT-Drucks. 17/2166, S. 104; Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 491.

100

Unter einer Dachgaube wird ein Dachaufbau für stehende Fenster verstanden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise an oder auf der Außenwand errichtet ist. Eine Dachgaube ist daher ein aus dem Dach herausgebautes, senkrechtes Dachfenster.

101

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 3 ZU 433/07 –, juris, Rn. 5, m. w. N.

102

Hiernach stellen sich die Aufbauten im Dachgeschoss als integrale Dachgauben dar. Sie entspringen dem an dieser Stelle geneigten Dach und stehen senkrecht auf diesem auf. Sie fügen sich hierbei in die Dachfläche optisch ein, verspringen gegenüber der Traufkante nach hinten und erwecken auch nicht den Anschein, ein eigentliches Flachdach zu konstruieren. Denn sie füllen mit einer Breite von 5,02 Metern weniger als die Hälfte der Dachlänge von 11,09 Metern aus und bleiben auch höhenmäßig hinter der Höhe der Dachkonstruktion zurück. Sie überragen das Satteldach schließlich in der Gesamthöhe nicht, sondern belassen einen – wenn auch geringen – Abstand zur Oberkante des abgerundeten Firstes, bewegen sich also zulässigerweise in dem Spielraum zwischen Dachtraufe und First.

103

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – 7 A 2789/21 –, juris, Rn. 5 f. zu einem 3,55 Meter von 5,10 Metern Dachlänge (60 %) und 69,06 % der Dachbreite einnehmenden Dachaufbau, der nicht an der Dachtraufe ansetzt und sich nicht bis zum Dachfirst erstreckt als Dachgaube.

104

3.

105

Selbst wenn man die Konstruktion nicht als integralen Bestandteil des Daches verstünde, sondern als selbständigen Dachaufbau, wäre dieser bzw. die hier relevanten zum Grundstück der Kläger liegenden Seitenwände abstandsflächenrechtlich nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegiert.

106

Hiernach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Dies gilt für diejenigen Seitenwände, die einer Nachbargrenze zugewandt sind, an die das übrige Gebäude grenzständig errichtet wurde. Die Norm enthält zwar – anders als bspw. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 – keine Größenbeschränkung. Während die Frage einer einschränkenden Auslegung in Bezug auf eine zu fordernde Unterordnung im Hinblick auf § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – offen gelassen wurde,

107

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 7 B 1139/22 –, juris, Rn. 6 ff., sowie Beschluss vom 24. Januar 2023 – 2 B 1238/22 –, juris, Rn. 31; eine solche Unterordnung fordernd unter Darstellung der diesbezüglichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur, zuletzt VG Köln, Urteil vom 21. September 2023 – 8 K 465/20 –, n. v. (S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) unter Verweis insbesondere auf LT-Drucks. 17/2166, S. 104,

108

fallen die maßgeblichen Dachgauben selbst im Falle einer derart einschränkenden Auslegung unter den Privilegierungstatbestand. Im Rahmen einer solchen einschränkenden Betrachtung bedarf es einer quantitativen wie auch funktionalen Unterordnung unter die Dachfläche, auf welcher sich die maßgeblichen Dachaufbauten befinden. Diese dürfen nicht als völlig eigenständiges Bauteil in Erscheinung treten.

109

Zu diesen Kategorien des Unterordnungsbegriffs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 2 B 1238/22 –, juris, Rn. 18 ff; vgl. auch Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 492 ff.

110

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bewertung als selbständige Dachaufbauten gegeben. Die Aufbauten ordnen sich der Dachfläche, von der sie wie bereits ausgeführt weniger als 50 % einnehmen, flächenmäßig, optisch wie auch konstruktiv unter. Die Schrägen des Satteldaches bleiben neben den Aufbauten ausweislich der Bauvorlagen deutlich erkennbar. Sowohl in ihrem Längenverhältnis zur gesamten Dachlänge als auch ihrer Höhe bleiben sie hinter der Dachfläche zurück und gehen als von der übrigen Dachfläche abgrenzbare Aufbauten aus dieser hervor. Entgegen der Ansicht der Kläger erscheinen die Dachgauben gerade nicht als Hauptbestandteil des Daches und lassen dieses auch nicht als Flachdach bspw. vergleichbar mit einem Staffelgeschoss erscheinen. Daran ändert auch die „Abrundung“ des Satteldachs oberhalb der Dachgauben nichts, welche gerade nicht im Zusammenspiel mit den Aufbauten zu dem Eindruck eines Flachdachcharakters insgesamt führt. Vielmehr bleiben seitlich der Aufbauten deutlich die Dachschrägen erkennbar, die gerade auch mehr als die Hälfte der Länge des Daches ausmachen.

111

IV.

112

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

113

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

114

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –‍, juris, Rn. 21.

115

Das im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient dazu, angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke zwischen den verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren und den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.

116

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –‍‍‍‍‍‍‍‍‍‍, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N.

117

Nach diesen Maßgaben fehlt es dem Vorbringen der Kläger bezogen auf ein abstraktes fehlendes Einfügen des Bauvorhabens hinsichtlich der Dachform, der Trauf- und Firsthöhe – gerade auch bezogen auf die Höhe der zu ihrem Grundstück ausgerichteten Brandwand – und Fluchtlinien an einem drittschützenden Bezug. Ob sich das Vorhaben hinsichtlich dieser Parameter objektiv gesehen in die nähere Umgebung einfügt oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Denn es handelt sich hierbei sämtlich um Bezugspunkte des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche, denen für sich genommen ein Drittschutz nicht zu entnehmen ist.

118

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris, Rn. 4; vgl. insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 – juris, Rn. 11 (zu Dachformen) sowie VG München, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – M 11 SN 20.5940 –, juris, Rn. 19 (zur Traufhöhe).

119

Es ist im Hinblick auf die Parameter des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche ausreichend, dass eine Abwägung der nachbarlichen Interessen anhand konkreter Betroffenheit erfolgt und die Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen bzw. tatsächlichen Vorgaben der näheren Umgebung über das Maß der baulichen Nutzung kommt nicht in Betracht. Die Parameter des Maßes der baulichen Nutzung lassen in aller Regel – und so auch hier – den einen abstrakten Abwehranspruch begründenden Gebietscharakter unberührt, weil sie nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis eingreifen, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet.

120

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 2 B 105/19 –, juris, Rn. 8.

121

Doch auch bei Betrachtung der individuellen Grundstückssituation der Kläger ist ein Verstoß des Bauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Es liegt weder eine unzumutbare Verschattung des klägerischen Grundstücks noch eine erdrückende Wirkung durch das genehmigte Bauvorhaben vor.

122

Eine gegenüber den Klägern rücksichtslose Bebauung des Vorhabengrundstücks ergibt sich zunächst nicht unter dem von den Klägern vorgetragenen Aspekt geänderter Belichtungsverhältnisse für das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude.

123

Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern.

124

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31.

125

Eine Ausnahme kann nur dann vorliegen, wenn die konkrete bodenrechtliche Situation im Verhältnis zu denjenigen Situationen, die der Landesgesetzgeber mit der Regelung der Abstandflächen im Auge hatte, so atypisch bzw. so sehr durch spezifische Besonderheiten gekennzeichnet ist, dass es gerechtfertigt wäre, deshalb von der Regel abzuweichen, dass das, was der Landesgesetzgeber mit den Bestimmungen über die Abstandflächen einem Nachbarn an Entzug von Besonnung und Belichtung zugemutet hat, auch das Rücksichtnahmegebot verletzt.

126

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 7 A 1261/86 –, juris, Rn. 40.

127

Unterhalb dieser Grenze müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.

128

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 –‍, juris, Rn. 5 und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8.

129

So liegt der Fall hier. Zwar kann vorliegend wohl nicht auf die gesetzlich vorgezeichnete abstandsflächenrechtliche Grundsystematik abgestellt werden, da die insoweit maßgebliche geschlossene Bauweise im Verhältnis des Vorhabengrundstücks zum Klägergrundstück gerade keine unmittelbaren Aussagen trifft. Dennoch ist bei konkreter Betrachtung der Grundstückssituation der Kläger gegenüber dem Bauvorhaben nicht erkennbar, dass die Belichtungs- und Belüftungssituation des klägerischen Grundstücks durch die Erhöhung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück um 1,325 Meter hinsichtlich der Traufhöhe und 1,78 Meter hinsichtlich der Firsthöhe wesentlich verschlechtert würde. Auch im Hinblick auf die Dachform des Bauvorhabens ist nicht erkennbar, dass sich dadurch die aufgrund der Gebäudeanordnung auf den Grundstücken im Bestand gegebene Belichtungssituation,

130

vgl. zum Ausgangspunkt der Belichtung aufgrund der vorhandenen baulichen Situation auch OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2000 – B 2 S 406/99 –, juris, Rn. 11,

131

erheblich verändern würde bzw. sich daraus eine unzumutbare Verschattung des klägerischen Grundstücks ergäbe. Die bereits im Bestand vorliegende Belichtungssituation auf dem klägerischen Grundstück, die wegen des schmalen Grundstückszuschnitts und der im Innenhof durch die Bebauungen auf dem Vorhabengrundstück sowie dem Grundstück D.-straße 00 eingeschränkt ist, ist für die Kläger hinzunehmen. Dass diese Situation durch die genehmigte Erhöhung des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück nunmehr erstmals eine unzumutbare Wohnsituation zulasten der Kläger zur Folge hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die bisherige Belichtungssituation ändert sich durch die Aufstockung auf dem Vorhabengrundstück nur marginal, während die Sicht- und Lichtachsen für das klägerische Grundstück im Übrigen unverändert zur Bestandssituation bleiben.

132

Schließlich liegt auch eine erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben fern.

133

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

134

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –‍, juris, Rn. 58.

135

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Bauvorhaben fügt sich zunächst nach seinem Höhenmaß in den vorhandenen Umgebungsrahmen ein und überragt das Grundstück mitsamt Bebauung der Kläger nicht als übermächtig erscheinende Bebauung. Es hält sich innerhalb des im Bebauungsblock vorgegebenen höhenmäßigen Rahmens, indem es die Trauf- und Firsthöhen der sich westlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Bebauungen aufnimmt bzw. diese noch leicht unterschreitet. Auch an der bereits im Bestand vorherrschenden Situation, dass der rückwärtige Bereich des klägerischen Grundstücks an die östliche Außenwand des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück grenzt, ändert sich wie bereits ausgeführt nichts. Dass diese bauliche Anordnung generell eine besondere nachbarliche Situation zur Folge hat, müssen die Kläger als Eigentümer des Grundstücks mit der ihnen zuzurechnenden Bestandsbebauung gegen sich gelten lassen. Diese Ausgangssituation kann nicht zulasten der Beigeladenen gehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück einen nunmehr „einzufangenden Ausreißer“ innerhalb des Bebauungsblocks darstellt. Dass das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück eine größere Bebauungstiefe als die westlich und östliche anschließende Bebauung aufweist, qualifiziert eine Änderung in Form der Aufstockung des Gebäudes nicht per se als rücksichtslos. Zum einen bleibt die Bebauungstiefe im Vergleich zu den im Bebauungsblock gleichfalls vorhandenen rückwärtigen Anbausituationen deutlich hinter deren Tiefe zurück. Zum anderen erreicht das Bauvorhaben auch in Anbetracht dessen im Vergleich zu den Kubaturen anderer Gebäude im Bebauungsblock – bspw. das ebenfalls direkt an das klägerische Grundstück grenzende Gebäude auf dem Grundstück D.-straße 00 – keine überdimensionierten Ausmaße. Es liegt fern, dass durch die – weniger als 2,00 Meter betragende – Gebäudeerhöhung nunmehr erstmals das Gefühl eines Eingemauertseins oder einer Gefängnishofatmosphäre für das klägerische Grundstück entstünde.

136

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

137

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beklagten i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

138

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

139

Rechtsmittelbelehrung

140

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

142

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

143

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

144

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

145

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

146

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

147

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

148

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

149

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

150

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000,00 Euro

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festgesetzt.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.

157

Rechtsmittelbelehrung

158

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

159

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

160

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

161

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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