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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.11.2023 – 8 K 5983/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:1123.8K5983.21.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bestehenden Lagerhalle in eine Hundeschule.

Das Vorhaben, dessen Planung bereits umgesetzt worden ist, befindet sich im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung J.-straße 00 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Für das Vorhabengrundstück gilt der Bebauungsplan Nr. 00 „Industriegebiet N01“ der Beklagten, der für den Vorhabenbereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Vorhabengrundstück ist bereits mit einer Lagerhalle und einem Verwaltungsgebäude bebaut. In der näheren Umgebung befinden sich entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplans Gewerbebetriebe.

Das Vorhabengrundstück grenzt in nördlicher Richtung an das Grundstück des Klägers mit der postalischen Lagebezeichnung J.-straße 00. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich dessen Gewerbebetrieb sowie eine genehmigte Betriebsleiterwohnung, die vom Kläger selbst bewohnt wird.

Mit Eingang bei der Beklagten am 28. Oktober 2020 beantragte die Beigeladene im einfachen Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer bestehenden Lagerhalle in eine Hundeschule. Geplant (und zwischenzeitlich umgesetzt) ist die Nutzung der bereits bestehenden Lagerhalle als Indoor-Trainingsfläche für Hunde. Das bestehende Verwaltungsgebäude soll auch weiterhin für derartige Tätigkeiten genutzt werden. Zusätzlich zum bisherigen Bestand auf dem Vorhabengrundstück soll im Außenbereich neben der Lagerhalle eine umzäunte Trainingsfläche im Freien entstehen. In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung gab die Beigeladene für die von ihr geplante Hundeschule Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr an. Eine Kursstunde ist darin mit einer Dauer von 45 bis 60 Minuten und maximal acht Kursteilnehmern angegeben.

Dem Antrag waren verschiedene weitere Bauvorlagen beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die von dieser beantragte Baugenehmigung.

Der Kläger hat am 23. November 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Insbesondere überschritten die durch die Nutzung der Außenanlage der Hundeschule verursachten Lärmimmissionen das zulässige Maß und seien unzumutbar. Das genehmigte Trainingsgelände im Außenbereich grenze unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Die Immissionen aufgrund des ständigen Hundebellens sowie der Rufe der Halter beeinträchtigten seine Wohnruhe, machten aber auch ein Arbeiten nur schwer möglich. Die Beklagte hätte dies im Genehmigungsverfahren bereits untersuchen müssen. Störende Immissionen gingen daneben auch vom An- und Abfahrtsverkehr des Hundezentrums aus. Aufgrund der Festsetzungen des anwendbaren Bebauungsplans dürfe in dem vorliegenden Gewerbegebiet ein Lärmimmissionsrichtwert von 65 dB(A) tagsüber nicht überschritten werden. Von einer Einhaltung des vorgenannten Richtwerts durch die genehmigte Nutzung sei nicht auszugehen. Die Nutzung als Hundeschule verletze aufgrund der hiervon ausgehenden Lärmimmissionen den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Das bestehende Gewerbegebiet sei sehr klein und bislang von Verwaltungen und kleinen Handwerksbetrieben geprägt. Jedes Gewerk werde in einer Halle ausgeführt, sodass kein störender Lärm entstehe. Es handle sich um eine gebietsfremde Nutzung, die nur in einem Sondergebiet zulässig sei.

Der Kläger beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Januar 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Baugenehmigung. Insbesondere stelle die Hundeschule keine gebietsfremde Nutzung dar. Es handle sich um einen gebietsverträglichen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Das Bellen der Hunde weise lediglich ein für ein Gewerbegebiet typisches Störpotenzial auf. Eine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm sei nicht anzunehmen und vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt worden. Etwas Anderes gelte auch nicht im Hinblick auf die genehmigte um vom Kläger bewohnte Betriebsleiterwohnung. Diese habe die gebietstypischen Störungen hinzunehmen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs liege nicht vor. Bei der Hundeschule handele es sich um einen im festgesetzten Gewerbegebiet zulässigen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die von der Beigeladenen betriebene Hundeschule biete nur zu Tagzeiten Kursangebote an. Der Störgrad sei gering.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Band) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. Januar 2022 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26, m. w. N.

Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 16.

Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, Rn. 9.

Hiervon ausgehend beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Rechtsverletzung, die der Kläger mit Erfolg geltend machen könnte. Dies gilt im Hinblick auf den Gebietsgewährleistungsanspruch (hierzu unter 1.) als auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (hierzu unter 2.).

1.

Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen.

Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, juris, Rn. 41, m. w. N.

Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind dabei Gewerbebetriebe aller Art. Demnach kann der Kläger verlangen, dass die genehmigte Nutzung der Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO nicht widerspricht. Insoweit liegt ein Widerspruch allerdings nicht vor. Denn die von der Beigeladenen gewerblich betriebene Hundeschule ist als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 10 A 1002/14 -, juris, Rn. 9. Vgl. für den störintensiveren Betrieb einer Hundepension mit Hundeschule mit bis zu 40 Hunden in einem Dorfgebiet als sonstigen Gewerbebetrieb i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO Nds. OVG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 ME 133/19 -, juris, Rn. 12.

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Baugebiet wird über die Begriffskategorien der - in den jeweiligen Absätzen zwei und drei der Baugebietstypenvorschriften genannten - Nutzungsarten hinaus eingrenzend durch das Kriterium der Gebietsverträglichkeit bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 A 10680/16 -, juris, Rn. 8.

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung in Absatz eins der Baugebietstypenvorschrift den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris, Rn. 16 f.

Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine - vorsorgende - Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören, geht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 23. März 2010 - 15 N 09.2322 -, juris, Rn. 13.

Unter Zugrundelegung dieser typisierenden Betrachtung erweist sich die von der Beigeladenen betriebene Hundeschule auch als gebietsverträglich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen. Ausweislich der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung werden in der Hundeschule Kurse für lediglich bis zu acht Teilnehmer im Außen- und im Innenbereich des Vorhabengrundstücks angeboten. Dass der an der Kursgröße orientierte An- und Abfahrtsverkehr derartige Immissionen verursachen könnte, die die Erheblichkeitsschwelle in einem Gewerbegebiet, in dem ein kundenbedingter An- und Abfahrtsverkehr den Regelfall darstellt, übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Kurszeiten beschränken sich zudem auf die Tagzeiten von Montag bis Samstag. Kurse nach 20 Uhr bzw. an Samstagen nach 18 Uhr finden nicht statt. Diese Geschäftszeiten entsprechen ebenso den typischen Geschäftszeiten anderer Gewerbebetriebe. Angesichts der vorgenannten Kursgröße von maximal acht Hunden und der Beschränkung auf den Tagbetrieb ist lediglich von vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Lärmimmissionen auszugehen.

2.

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte eigene Belange muss der Bauherr nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, juris, Rn. 20, 22; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 2432/15 -, juris, Rn. 76.

Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Gem. Ziff. 6.1 Buchst. b TA-Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger durch das Vorhaben nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger pauschal eine erhöhte Lärmbelästigung durch das Hundegebell sowie den An- und Abfahrtsverkehr vorträgt, begründet dies keine Verletzung des in diesem Sinne verstandenen Rücksichtnahmegebots.

Denn die Zumutbarkeitsgrenze ist anhand objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung zu beurteilen. Damit geht einher, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können und dürfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 152.93 -, juris, Rn. 21.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass von der Hundeschule übermäßiger Lärm für das klägerische Grundstück im vorliegenden Gewerbegebiet einhergeht - und infolgedessen auch eine Immissionsbegutachtung einzuholen wäre -, bestehen nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zahl der an einem Kurs teilnehmenden Hunde mit acht überschaubar ist und sich mögliche Lärmbelästigungen bei einer gleichzeitigen Anwesenheit von acht Hunden auf einzelne Zeiträume tagsüber beschränken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionswerte hierdurch überschritten werden, bspw. durch die Vorlage von Lärmprotokollen, liegen nicht vor. Gleiches gilt für den vorgetragenen Lärm durch den An- und Abfahrtsverkehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht darüber hinaus der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.