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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.01.2024 – 13 L 2035/23

ECLI:DE:VGK:2024:0111.13L2035.23.00

Tenor

1.

Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.­

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Antragsgegnerin hatte nach Herausgabe des streitgegenständlichen Protokolls an den Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 sinngemäß mitgeteilt, sich einer entsprechenden Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen. Hierauf hat der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2024, 23:28 Uhr, den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt, sodass das Verfahren in der Hauptsache beendet ist. Die vom Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2024, Eingang bei Gericht am 9. Januar 2024, 7:26 Uhr erklärte Rücknahme seiner Erledigungserklärung ist unbeachtlich. Denn liegen - wie hier der Fall - übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, so ist ein einseitiger Widerruf bzw. Rücknahme der Erklärung - außer es liegt ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, für den vorliegend nichts erkennbar ist - nicht mehr möglich,

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Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 161 Rn. 14 m.w.N.

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Darüber hinaus liegt auch kein Fall der nur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor. Soweit der Antragsteller in seinem zweiten Schriftsatz vom 4. Januar 2024 die Auffassung vertritt, dass die Herausgabe des begehrten Deichschauprotokolls bislang nicht vollständig erfolgt sei, da die Anwesenheitsliste teilgeschwärzt sei, gilt, dass diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen ist. Vielmehr begehrte der Kläger außergerichtlich in seinem Antrag vom 13. September 2023 und mit seinem Eilantrag vom 25. Oktober 2023 allein die Herausgabe des Protokolls der öffentlichen Deichschau. Bei der Anwesenheitsliste handelt es sich auch nicht um eine dem Protokoll förmlich beigefügte Anlage oder einen Annex, sondern ein eigenständiges Dokument. Die Frage des Zugangs zu der ungeschwärzten Anwesenheitsliste ist - worauf der Antragsteller in seinem ersten Schriftsatz vom 4. Januar 2024 zutreffend verweist - daher zunächst in einem außergerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten zu klären.

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Über die Kosten des Verfahrens hinsichtlich im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Basis von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Dem entspricht es die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese sich mit der Herausgabe der begehrten Unterlagen freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.­